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Begründung Flächennutzungplan 2020 - Werder (Havel)

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Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>): <strong>Begründung</strong> zum Flächennutzungsplan – abschließende Beschlussfassung 15. Mai 2008 177<br />

men werden und andererseits Flächen für weitere Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft,<br />

welche auch für den Ausgleich neuer Eingriffe zur Verfügung stehen.<br />

Neu in den Flächennutzungsplan aufgenommen wurden insbesondere Flächen zum Schutz der naturnahen<br />

Gewässerufer der <strong>Havel</strong> und Seen im Stadtgebiet von <strong>Werder</strong>. Ziel ist insbesondere der Schutz<br />

vor weiterer ufernaher Bebauung insbesondere von Steganlagen und der damit verbundenen intensiven<br />

Freizeitnutzung. Grundlage für die Darstellung sind die Ergebnisse der Untersuchung zur Naturnähe<br />

von Gewässerrändern und den daraus abgeleiteten Tabuzonen für die Errichtung neuer Steganlagen<br />

im Rahmen des Steganlagenkonzeptes. Durch Darstellung der sensiblen Uferbereiche der <strong>Havel</strong><br />

und der Seen des Stadtgebietes von <strong>Werder</strong> als Flächen für Maßnahmen zur Entwicklung von Natur<br />

und Landschaft erfolgt die planungsrechtliche Umsetzung maßgeblicher Aussagen von Landschaftsplan<br />

und Steganlagenkonzept. Gleichsam wird damit der neuen Bestimmung zum umfassenden<br />

Schutz naturnaher Gewässerabschnitte einschließlich der Ufer und Verlandungsbereiche nach § 32<br />

BbgNatSchG Rechnung getragen.<br />

8.2.2 Immissionsschutz<br />

Bei den Flächendarstellungen dieses Flächennutzungsplanes ist, soweit dies möglich ist, eine störungsarme<br />

Zuordnung der unterschiedlichen Nutzungen vorgenommen worden. Der Schutz vor schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen kann jedoch auf der Planungsebene eines Flächennutzungsplanes allein<br />

nicht wirksam gewährleistet werden. Es sind daher in den aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnden<br />

Bebauungsplänen, Ergänzungssatzungen und auf bauordnungsrechtlicher bzw. immissionsschutzrechtlicher<br />

Genehmigungsebene ergänzenden Festsetzungen bzw. Auflagen erforderlich, um<br />

vorhandene Immissionsbelastungen zu mindern und neue Belastungen zu vermeiden.<br />

Dies kann grundsätzlich mittels folgender Maßnahmen geschehen:<br />

- Emissionsminderung am Entstehungsort durch technische Maßnahmen<br />

- Zuordnung und innere Gliederung der Baugebiete oder Festsetzung von Schutzabständen, die eine<br />

enge Nachbarschaft von störenden und schutzbedürftigen Nutzungen ausschließen<br />

- Bauliche Schutzvorkehrungen auf dem Ausbreitungsweg zwischen störender und schutzbedürftiger<br />

Nutzung<br />

- bauliche Maßnahmen und technische Vorkehrungen an den schutzbedürftigen Anlagen – passiver<br />

Schallschutz<br />

Dies bedeutet, dass, soweit gewerbliche Bauflächen, Ver- und Entsorgungsanlagen mit gewerblichem<br />

Charakter oder stark emittierende Verkehrstrassen direkt an Flächen mit schutzbedürftigen Nutzungen<br />

grenzen, in Bebauungsplänen die Bauflächen des Flächennutzungsplanes in Gewerbe- und Industriegebiete<br />

oder die Baugebiete in sich nach Störungsgrad zu gliedern und/oder – soweit erforderlich -<br />

bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Immissionsschutz festzusetzen. Bei gleicher<br />

Schutzwirkung sollten Immissionsschutzanlagen baulicher Art (Lärmschutzwälle, Lärmschutzwände)<br />

Vorrang vor flächenintensiven Abstandsregelungen haben.<br />

Schutzbedürftige Flächen sind vor allem Wohnbauflächen und Gemeinbedarfsflächen für schulische,<br />

soziale, kulturelle und kirchliche Zwecke sowie Erholungszwecken dienende Grün- und Freiflächen<br />

und Friedhöfe.<br />

Eine Zuordnung von Bauflächen unterschiedlicher Nutzungen mit unterschiedlichen Schutzwürdigkeiten<br />

und Schutzbedürftigkeiten untereinander oder an emittierenden Verkehrstrassen ist auf Ebene des<br />

Flächennutzungsplanes nur dann statthaft, wenn abzusehen ist, dass auf Ebene der nachfolgenden<br />

Verfahren eine Konfliktlösung möglich ist.<br />

Im Flächennutzungsplan-Verfahren hat sich durch die eingegangenen Stellungnahmen der frühzeitigen<br />

Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung bei zwei im Vorentwurf dargestellten Bauflächen heraus gestellt,<br />

dass eine Konfliktlösung auf den nachfolgenden Ebenen nicht möglich zu sein scheint. Es handelt<br />

sich dabei um eine geplante Wohnbaufläche in der Ortslage Kemnitz sowie eine Bestandsdarstellung<br />

von Wohnbau- und Sonderbauflächen in der Kolonie Zern.<br />

Die geplante Wohnbaufläche südlich der Kemnitzer Dorfstraße befand sich in einem Abstand von zum<br />

Teil nur 20 m zur Bahnstrecke Berlin-Magdeburg, so dass neben den Lärmimmissionen auch noch mit<br />

Erschüttungen, vor allem durch Güterzugverkehr, zu rechnen ist. Das Landesumweltamt trug diesbezügliche<br />

Bedenken vor. Demnach ist sowohl tags als auch in der Nacht mit Beurteilungspegeln von

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