Begründung Flächennutzungplan 2020 - Werder (Havel)
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Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>): <strong>Begründung</strong> zum Flächennutzungsplan – abschließende Beschlussfassung 15. Mai 2008 177<br />
men werden und andererseits Flächen für weitere Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft,<br />
welche auch für den Ausgleich neuer Eingriffe zur Verfügung stehen.<br />
Neu in den Flächennutzungsplan aufgenommen wurden insbesondere Flächen zum Schutz der naturnahen<br />
Gewässerufer der <strong>Havel</strong> und Seen im Stadtgebiet von <strong>Werder</strong>. Ziel ist insbesondere der Schutz<br />
vor weiterer ufernaher Bebauung insbesondere von Steganlagen und der damit verbundenen intensiven<br />
Freizeitnutzung. Grundlage für die Darstellung sind die Ergebnisse der Untersuchung zur Naturnähe<br />
von Gewässerrändern und den daraus abgeleiteten Tabuzonen für die Errichtung neuer Steganlagen<br />
im Rahmen des Steganlagenkonzeptes. Durch Darstellung der sensiblen Uferbereiche der <strong>Havel</strong><br />
und der Seen des Stadtgebietes von <strong>Werder</strong> als Flächen für Maßnahmen zur Entwicklung von Natur<br />
und Landschaft erfolgt die planungsrechtliche Umsetzung maßgeblicher Aussagen von Landschaftsplan<br />
und Steganlagenkonzept. Gleichsam wird damit der neuen Bestimmung zum umfassenden<br />
Schutz naturnaher Gewässerabschnitte einschließlich der Ufer und Verlandungsbereiche nach § 32<br />
BbgNatSchG Rechnung getragen.<br />
8.2.2 Immissionsschutz<br />
Bei den Flächendarstellungen dieses Flächennutzungsplanes ist, soweit dies möglich ist, eine störungsarme<br />
Zuordnung der unterschiedlichen Nutzungen vorgenommen worden. Der Schutz vor schädlichen<br />
Umwelteinwirkungen kann jedoch auf der Planungsebene eines Flächennutzungsplanes allein<br />
nicht wirksam gewährleistet werden. Es sind daher in den aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnden<br />
Bebauungsplänen, Ergänzungssatzungen und auf bauordnungsrechtlicher bzw. immissionsschutzrechtlicher<br />
Genehmigungsebene ergänzenden Festsetzungen bzw. Auflagen erforderlich, um<br />
vorhandene Immissionsbelastungen zu mindern und neue Belastungen zu vermeiden.<br />
Dies kann grundsätzlich mittels folgender Maßnahmen geschehen:<br />
- Emissionsminderung am Entstehungsort durch technische Maßnahmen<br />
- Zuordnung und innere Gliederung der Baugebiete oder Festsetzung von Schutzabständen, die eine<br />
enge Nachbarschaft von störenden und schutzbedürftigen Nutzungen ausschließen<br />
- Bauliche Schutzvorkehrungen auf dem Ausbreitungsweg zwischen störender und schutzbedürftiger<br />
Nutzung<br />
- bauliche Maßnahmen und technische Vorkehrungen an den schutzbedürftigen Anlagen – passiver<br />
Schallschutz<br />
Dies bedeutet, dass, soweit gewerbliche Bauflächen, Ver- und Entsorgungsanlagen mit gewerblichem<br />
Charakter oder stark emittierende Verkehrstrassen direkt an Flächen mit schutzbedürftigen Nutzungen<br />
grenzen, in Bebauungsplänen die Bauflächen des Flächennutzungsplanes in Gewerbe- und Industriegebiete<br />
oder die Baugebiete in sich nach Störungsgrad zu gliedern und/oder – soweit erforderlich -<br />
bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Immissionsschutz festzusetzen. Bei gleicher<br />
Schutzwirkung sollten Immissionsschutzanlagen baulicher Art (Lärmschutzwälle, Lärmschutzwände)<br />
Vorrang vor flächenintensiven Abstandsregelungen haben.<br />
Schutzbedürftige Flächen sind vor allem Wohnbauflächen und Gemeinbedarfsflächen für schulische,<br />
soziale, kulturelle und kirchliche Zwecke sowie Erholungszwecken dienende Grün- und Freiflächen<br />
und Friedhöfe.<br />
Eine Zuordnung von Bauflächen unterschiedlicher Nutzungen mit unterschiedlichen Schutzwürdigkeiten<br />
und Schutzbedürftigkeiten untereinander oder an emittierenden Verkehrstrassen ist auf Ebene des<br />
Flächennutzungsplanes nur dann statthaft, wenn abzusehen ist, dass auf Ebene der nachfolgenden<br />
Verfahren eine Konfliktlösung möglich ist.<br />
Im Flächennutzungsplan-Verfahren hat sich durch die eingegangenen Stellungnahmen der frühzeitigen<br />
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung bei zwei im Vorentwurf dargestellten Bauflächen heraus gestellt,<br />
dass eine Konfliktlösung auf den nachfolgenden Ebenen nicht möglich zu sein scheint. Es handelt<br />
sich dabei um eine geplante Wohnbaufläche in der Ortslage Kemnitz sowie eine Bestandsdarstellung<br />
von Wohnbau- und Sonderbauflächen in der Kolonie Zern.<br />
Die geplante Wohnbaufläche südlich der Kemnitzer Dorfstraße befand sich in einem Abstand von zum<br />
Teil nur 20 m zur Bahnstrecke Berlin-Magdeburg, so dass neben den Lärmimmissionen auch noch mit<br />
Erschüttungen, vor allem durch Güterzugverkehr, zu rechnen ist. Das Landesumweltamt trug diesbezügliche<br />
Bedenken vor. Demnach ist sowohl tags als auch in der Nacht mit Beurteilungspegeln von