Begründung Flächennutzungplan 2020 - Werder (Havel)
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Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>): <strong>Begründung</strong> zum Flächennutzungsplan – abschließende Beschlussfassung 15. Mai 2008 199<br />
8.3.7 Bundesautobahn und Bundesstraße<br />
Bundesautobahn BAB A 10<br />
Die das Stadtgebiet durchlaufende BAB A 10 mit den Anschlussstellen Groß Kreutz, Phöben und<br />
Leest sowie den Parkplätzen in Bliesendorf und Töplitz wird nachrichtlich übernommen. Der Flächenumfang<br />
umfasst 34,1 ha. Nach § 9 (1) Bundesfernstraßengesetz (FStrG) besteht in einem Abstand<br />
von 40 Metern, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, ein Bauverbot für Hochbauten jeder Art. Darüber<br />
hinaus bedarf die Errichtung, die erhebliche Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen<br />
in einer Entfernung von bis zu 100 Metern, ebenfalls gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, der<br />
Genehmigung der obersten Landesstraßenbehörde. Im Bereich der Anschlussstellen gilt als Bezug der<br />
äußere Fahrbahnrand der Auf- und Abfahrten. In Derwitz, in der Kolonie Zern sowie in Töplitz befinden<br />
sich Bestandsnutzungen innerhalb des beschränkten Baubereiches.<br />
Von der BAB A 10 gehen erhebliche Schallimmissionen aus, die insbesondere von den Brücken über<br />
die Wasserflächen besonders weit tragen. Eine effektiver Schutz wäre nur durch eine durchgängige<br />
Lärmschutzwand entlang der A 10 in sämtlichen siedlungsnahen Bereichen möglich. Die Errichtung einer<br />
solchen Lärmschutzwand ist Bestandteil der Planung, die Autobahn von vier auf sechs Fahrstreifen<br />
mit Standstreifen zu erweitern. Die Erweiterung zwischen dem Dreieck <strong>Werder</strong> und der Anschlussstelle<br />
Berlin-Spandau ist im Bundesverkehrswegeplan 2003 als vordringlicher Bedarf enthalten. Nach Angaben<br />
des Landesbetriebes Straßenwesen, Niederlassung Autobahn, ruht das 2004 beantragte Planfeststellungsverfahren<br />
und eine Weiterführung ist ungewiss.<br />
Bundesstraße B 1<br />
Die Bundesstraße 1 ist ebenfalls nach dem Bundesfernstraßengesetz nachrichtlich in die Planzeichnung<br />
übernommen worden. Die B 1 nimmt innerhalb des Flächennutzungsplanes eine Fläche von 14,0<br />
ha in Anspruch. Gemäß § 9 (1) FStrG besteht auch für Bundesstraßen ein Anbauverbot. Dies beträgt<br />
außerhalb von geschlossenen Ortschaften eine Tiefe von 20 Metern vom Fahrbahnrand. Bei Bestandsnutzungen<br />
außerhalb geschlossener Ortschaften sind die erhebliche Änderung oder Nutzungsänderung<br />
von baulichen Anlagen ebenfalls genehmigungsbedürftig.<br />
Von den Bestimmungen des § 9 (1) können im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten durch die oberste<br />
Landesstraßenbaubehörde erteilt werden, falls dies mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.<br />
8.3.8 Bundeswasserstraßen<br />
Mit Ausnahme des Großen Plessower Sees, der sich im Eigentum der Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>) befindet,<br />
sind die übrigen Großgewässer Bundeswasserstraßen und werden nach dem Bundeswasserstraßengesetz<br />
nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen. Der Schwielowsee, die <strong>Havel</strong> und der Sacrow-<br />
Paretzer-Kanal sind als ‚dem allgemeinen Verkehr dienenden Wasserstraßen des Bundes’ Bestandteil<br />
der Untere-<strong>Havel</strong>-Wasserstraße. Der Glindowsee trägt den Status einer ‚sonstigen Binnenwasserstraße<br />
des Bundes’, da dort praktisch kein gewerblicher Schiffsverkehr stattfindet. Die Wasserflächen, die<br />
Bundeswasserstraßen sind, befinden sich in der Planzeichnung gesondert gekennzeichnet.<br />
Diese Wasserflächen unterliegen nicht der Planungshoheit der Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>). Genehmigungsbehörde<br />
für sämtliche Planungen und Maßnahmen an den Wasserstraßen ist das Wasser- und Schifffahrtsamt<br />
(WSA) Brandenburg. Dies gilt insbesondere für Steganlagen (siehe Punkt 8.1.10.1), wo neben<br />
der naturschutz- und wasserschutzrechtlichen Genehmigung eine Genehmigung des WSA erforderlich<br />
ist.<br />
Durch die Darstellungen von Freizeithäfen/Anlegestellen in diesem Flächennutzungsplan werden<br />
grundsätzlich Belange der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes berührt und sind im weiteren<br />
Verfahren im Zusammenhang mit der Konkretisierung des Steganlagenkonzeptes der Stadt <strong>Werder</strong><br />
(<strong>Havel</strong>) abzustimmen. Bei den dargestellten Freizeithäfen/Anlegestellen handelt es sich ausschließlich<br />
um bestehende und genehmigte Anlagen bzw. um Anlagen die im Kontext mit rechtskräftigen<br />
Bebauungsplänen vorgesehen sind.<br />
Der Sacrow-Paretzer-Kanal ist Bestandteil der Verkehrsprojekte Deutsche Einheit Nr. 17, dem Ausbau<br />
der <strong>Havel</strong> als Bestandteil der Ost-West-Verbindung zwischen Wolfsburg und dem Berliner Westhafen.<br />
Das aus wirtschaftlicher und ökologischer Sicht sehr umstrittene Projekt sieht eine Verbreiterung und<br />
Vertiefung für Großmotorgüterschiffe bis 110 Meter Länge und Schubverbände von bis zu 185 Meter