Begründung Flächennutzungplan 2020 - Werder (Havel)
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Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>): <strong>Begründung</strong> zum Flächennutzungsplan – abschließende Beschlussfassung 15. Mai 2008 3<br />
lange gemäß § 4 (1) BauGB, was bedeutet, dass diese zu Äußerungen über den Umfang und den Detaillierungsgrad<br />
der Ermittlung der Umweltbelange für die Abwägung aufgefordert wurden. Das Scoping<br />
ist ein unselbstständiger interner Verfahrensschritt, mit dem Gegenstand, Ausmaß und Methodik<br />
der Umweltprüfung bestimmt werden. Die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange<br />
sollen die Gemeinde diesbezüglich beraten. Die Festlegung des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrades<br />
der Umweltprüfung liegt unter Einbeziehung der eingegangenen Stellungnahmen in<br />
der Verantwortung der Gemeinde. Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht der Entwurfsfassung aufgenommen<br />
worden und im 2. Entwurf, April 2007, aktualisiert worden.<br />
Der Umweltbericht, der gemäß § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB gesonderter Teil dieser <strong>Begründung</strong> ist, beschreibt<br />
die Ergebnisse der Ermittlung und Bewertung der Umweltbelange im Rahmen der Umweltprüfung.<br />
Eine Verdichtung der vorliegenden Ermittlungen und Bewertungen erfolgte insbesondere nach<br />
der frühzeitigen Beteiligungsphase, er wird aber ggf. auch im gesamten Verfahren entsprechend des<br />
Standes aktualisiert und ergänzt werden.<br />
Mit der Neufassung des Baugesetzbuches 2004 ist das ‚Monitoring’ neu eingeführt worden. Monitoring<br />
bedeutet, dass auch der Vollzug eines Bauleitplanes überwacht werden soll. Dies obliegt den Gemeinden.<br />
Da der Umweltbericht nur eine – mit Unsicherheiten behaftete – Prognose hinsichtlich der zu erwartenden<br />
Auswirkungen der Planung auf die Umwelt enthalten kann, soll mit dieser Überwachung<br />
des Planvollzuges geprüft werden, ob sich diese Prognosen auch erfüllt haben oder ob. ggf. unvorhergesehene<br />
nachteilige Auswirkungen eingetreten sind. Im Umweltbericht sind hierzu die Art und der<br />
Zeitpunkt von Maßnahmen zur Überwachung darzustellen.<br />
Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes ist bezüglich des Monitorings generell auf die nachfolgende<br />
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu verweisen, da durch den Flächennutzungsplan als vorbereitender<br />
Bauleitplan kein unmittelbares Baurecht entsteht. Dementsprechend können die Angaben zur<br />
Art der Überwachung auf dieser Planungsebene nur allgemeiner Natur sein. Maßnahmen zur Umweltüberwachung<br />
kommen auf Ebene des Flächennutzungsplanes am ehesten bei Darstellungen für privilegierte<br />
Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB), wie Vorranggebiet für Windenergieanlagen, Anlagen<br />
für Massentierhaltung und Konzentrationsflächen für Abbau in Betracht, solche Darstellungen sind<br />
jedoch nicht Bestandteil des Flächennutzungsplanes der Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>).<br />
1.1.4 Integration des Landschaftsplanes<br />
Der § 2 (4) BauGB beinhaltet ein ausdrückliches Gebot zur Berücksichtigung der Darstellungen von<br />
Landschaftsplänen und sonstigen umweltschützenden Plänen, insbesondere des Wasser-, des Abfall-<br />
und des Immissionsschutzrechtes im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung nach § 1(7) BauGB.<br />
Deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen sind in der Umweltprüfung heranzuziehen. Soweit ein<br />
Landschaftsplan vorhanden ist, sind dessen Darstellungen in den bauleitplanerischen Abwägungsprozess<br />
einzustellen. Das Verfahren und der Inhalt der Landschaftspläne sind rahmenrechtlich in den §§<br />
13,14,16 und 17 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und landesrechtlich in den §§, 3,4,7 und 8<br />
Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) geregelt.<br />
Der Landschaftsplan hat demnach die Aufgabe, die örtlichen Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des<br />
Naturschutzes und der Landschaftspflege flächendeckend darzustellen. Er ist Fachplan für Naturschutz<br />
und Erholungsvorsorge und soll, so umreißt das BbgNatSchG,<br />
- den Zustand von Natur und Landschaft darstellen und beurteilen,<br />
- Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Planungsraum aufstellen,<br />
- Konflikte zwischen Bestandsbeurteilung und Entwicklungszielen einschätzen,<br />
- Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege festlegen.<br />
Das Berücksichtigungsgebot des § 2 (4) BauGB verpflichtet die Gemeinde dazu, sich mit den Darstellungen<br />
von Landschaftsplänen inhaltlich auseinander zu setzen. Gemäß der in § 1 (7) BauGB genannten<br />
Abwägungspflicht sind jedoch alle Belange im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung<br />
zu berücksichtigen und alle öffentlichen und privaten Belange gerecht miteinander und gegeneinander<br />
abzuwägen.<br />
Die Darstellungen des Landschaftsplanes gehen inklusive der Analysen, Bewertungen und Zielformulierungen<br />
weit über die Systematik der bauleitplanerischen Darstellungen eines Flächennutzungspla-