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Begründung Flächennutzungplan 2020 - Werder (Havel)

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Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>): <strong>Begründung</strong> zum Flächennutzungsplan – abschließende Beschlussfassung 15. Mai 2008 3<br />

lange gemäß § 4 (1) BauGB, was bedeutet, dass diese zu Äußerungen über den Umfang und den Detaillierungsgrad<br />

der Ermittlung der Umweltbelange für die Abwägung aufgefordert wurden. Das Scoping<br />

ist ein unselbstständiger interner Verfahrensschritt, mit dem Gegenstand, Ausmaß und Methodik<br />

der Umweltprüfung bestimmt werden. Die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange<br />

sollen die Gemeinde diesbezüglich beraten. Die Festlegung des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrades<br />

der Umweltprüfung liegt unter Einbeziehung der eingegangenen Stellungnahmen in<br />

der Verantwortung der Gemeinde. Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht der Entwurfsfassung aufgenommen<br />

worden und im 2. Entwurf, April 2007, aktualisiert worden.<br />

Der Umweltbericht, der gemäß § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB gesonderter Teil dieser <strong>Begründung</strong> ist, beschreibt<br />

die Ergebnisse der Ermittlung und Bewertung der Umweltbelange im Rahmen der Umweltprüfung.<br />

Eine Verdichtung der vorliegenden Ermittlungen und Bewertungen erfolgte insbesondere nach<br />

der frühzeitigen Beteiligungsphase, er wird aber ggf. auch im gesamten Verfahren entsprechend des<br />

Standes aktualisiert und ergänzt werden.<br />

Mit der Neufassung des Baugesetzbuches 2004 ist das ‚Monitoring’ neu eingeführt worden. Monitoring<br />

bedeutet, dass auch der Vollzug eines Bauleitplanes überwacht werden soll. Dies obliegt den Gemeinden.<br />

Da der Umweltbericht nur eine – mit Unsicherheiten behaftete – Prognose hinsichtlich der zu erwartenden<br />

Auswirkungen der Planung auf die Umwelt enthalten kann, soll mit dieser Überwachung<br />

des Planvollzuges geprüft werden, ob sich diese Prognosen auch erfüllt haben oder ob. ggf. unvorhergesehene<br />

nachteilige Auswirkungen eingetreten sind. Im Umweltbericht sind hierzu die Art und der<br />

Zeitpunkt von Maßnahmen zur Überwachung darzustellen.<br />

Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes ist bezüglich des Monitorings generell auf die nachfolgende<br />

Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu verweisen, da durch den Flächennutzungsplan als vorbereitender<br />

Bauleitplan kein unmittelbares Baurecht entsteht. Dementsprechend können die Angaben zur<br />

Art der Überwachung auf dieser Planungsebene nur allgemeiner Natur sein. Maßnahmen zur Umweltüberwachung<br />

kommen auf Ebene des Flächennutzungsplanes am ehesten bei Darstellungen für privilegierte<br />

Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB), wie Vorranggebiet für Windenergieanlagen, Anlagen<br />

für Massentierhaltung und Konzentrationsflächen für Abbau in Betracht, solche Darstellungen sind<br />

jedoch nicht Bestandteil des Flächennutzungsplanes der Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>).<br />

1.1.4 Integration des Landschaftsplanes<br />

Der § 2 (4) BauGB beinhaltet ein ausdrückliches Gebot zur Berücksichtigung der Darstellungen von<br />

Landschaftsplänen und sonstigen umweltschützenden Plänen, insbesondere des Wasser-, des Abfall-<br />

und des Immissionsschutzrechtes im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung nach § 1(7) BauGB.<br />

Deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen sind in der Umweltprüfung heranzuziehen. Soweit ein<br />

Landschaftsplan vorhanden ist, sind dessen Darstellungen in den bauleitplanerischen Abwägungsprozess<br />

einzustellen. Das Verfahren und der Inhalt der Landschaftspläne sind rahmenrechtlich in den §§<br />

13,14,16 und 17 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und landesrechtlich in den §§, 3,4,7 und 8<br />

Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) geregelt.<br />

Der Landschaftsplan hat demnach die Aufgabe, die örtlichen Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des<br />

Naturschutzes und der Landschaftspflege flächendeckend darzustellen. Er ist Fachplan für Naturschutz<br />

und Erholungsvorsorge und soll, so umreißt das BbgNatSchG,<br />

- den Zustand von Natur und Landschaft darstellen und beurteilen,<br />

- Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Planungsraum aufstellen,<br />

- Konflikte zwischen Bestandsbeurteilung und Entwicklungszielen einschätzen,<br />

- Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege festlegen.<br />

Das Berücksichtigungsgebot des § 2 (4) BauGB verpflichtet die Gemeinde dazu, sich mit den Darstellungen<br />

von Landschaftsplänen inhaltlich auseinander zu setzen. Gemäß der in § 1 (7) BauGB genannten<br />

Abwägungspflicht sind jedoch alle Belange im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung<br />

zu berücksichtigen und alle öffentlichen und privaten Belange gerecht miteinander und gegeneinander<br />

abzuwägen.<br />

Die Darstellungen des Landschaftsplanes gehen inklusive der Analysen, Bewertungen und Zielformulierungen<br />

weit über die Systematik der bauleitplanerischen Darstellungen eines Flächennutzungspla-

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