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Begründung Flächennutzungplan 2020 - Werder (Havel)

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Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>): <strong>Begründung</strong> zum Flächennutzungsplan – abschließende Beschlussfassung 15. Mai 2008 176<br />

Darüber hinaus weisen diese Gebiete in vielen Fällen eine erhaltenswerte Bebauungs- und Siedlungsstruktur<br />

auf.<br />

Bei einer Intensivierung der Grundstücksausnutzung sind die ökologischen und ortsbildprägenden<br />

Funktionen dieser Siedlungsbereiche durch ungesteuertes und unverhältnismäßiges Einfügen verdichteter<br />

Bebauungsstrukturen gefährdet und verlieren ihren Siedlungscharakter und ihre Erholungsfunktion.<br />

Die Bebauung noch vorhandener Freiräume in den Blockinnenbereichen sowie die zunehmende<br />

Versiegelung durch Gebäude und Nebenflächen gefährdet die vielerorts vorhandene naturnahe Vegetationsstruktur<br />

und führt zu nicht zu ersetzenden Verlusten der prägenden Landschaftselemente. Die<br />

obige textliche Darstellung soll auf Ebene des Flächennutzungsplanes diesbezüglichen Fehlentwicklungen<br />

entgegen steuern und ist auf nachgeordneter Planungsebene mit geeigneten Festsetzungen<br />

und Auflagen umzusetzen (siehe auch Punkt 8.2.3).<br />

8.2 Nutzungsbeschränkungen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt<br />

Die generelle Art und Weise der Berücksichtigung der Umweltbelange in der Flächennutzungsplanung<br />

und die diesbezüglichen baugesetzlichen Regelungen wurden bereits unter Punkt 1.1.3 erläutert. Eine<br />

detaillierte Erfassung, Bilanzierung und Bewertung der einzelnen Umweltbelange findet sich im Umweltbericht<br />

dieser <strong>Begründung</strong>. Durch die in der frühzeitigen Beteiligung der Behörden, die auf Basis<br />

der Vorentwurfsfassung, Stand 10/2005 sowie durch die gesonderte Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde<br />

über den Vorentwurf des Landschaftsplanes sind die dortigen Ausführungen detailliert<br />

und aktualisiert worden.<br />

Die vielfältigen Anforderungen die das Baugesetzbuch bei der Aufstellung von Bauleitplänen an den<br />

Schutz der Umwelt stellt finden sich letztlich in den grundsätzlichen Darstellungen und Abgrenzungen<br />

von Bauflächen und Freiflächen voneinander und in den Nutzungskategorien von Bau- und Freiflächen<br />

untereinander. In den nachfolgenden Punkten wird jedoch nur auf die Nutzungsbeschränkungen und<br />

Maßnahmen zu Schutz der Umwelt eingegangen, die ihren zeichnerischen Niederschlag gemäß Planzeichnungsverordnung<br />

auf Basis der dargestellten Flächen in der Planzeichnung dieses FNP finden.<br />

Im Gegensatz zu der Vorentwurfsfassung erfolgt im Flächennutzungsplan keine Darstellung nach § 5<br />

(2) Nr.6 BauGB von Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder Vorkehrungen zum Schutz gegen<br />

schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. In der Vorentwurfsfassung<br />

waren die Flächen dargestellt, die in den vorherigen Flächennutzungsplänen und –<br />

planentwürfen der ehemaligen Amtsgemeinden dargestellt wurden und sich dementsprechend bruchstückhaft<br />

in Abschnitten entlang der Bahntrasse und der Bundesautobahn befanden.<br />

Bei einer vereinheitlichten Darstellung für den Gesamt-Flächennutzungsplan wäre diese Darstellung<br />

entlang sämtlicher Hauptverkehrszüge innerhalb des Gebietes der Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>) erforderlich,<br />

was zu einer Unleserlichkeit der Planzeichnung führen wurde. Aus diesem Grund wird auf eine entsprechende<br />

Darstellung verzichtet und die entsprechenden Konfliktlagen im unten folgenden Kapitel<br />

8.2.2. Immissionsschutz ausführlich dargestellt.<br />

Hinzu kommt, dass die Darstellung nach § 5 (2) Nr.6 BauGB als Flächen für Nutzungsbeschränkungen<br />

oder Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes auf Ebene des Flächennutzungsplanes ohne konkrete Benennung der erforderlichen<br />

Maßnahmen erfolgt, da entsprechende Festsetzungen gemäß § 9 (1) Nrn. 23 und 24 in<br />

Verbindung mit der Baunutzungsverordnung bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu prüfen ist.<br />

8.2.1 Flächen für Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft<br />

Im Flächennutzungsplan besonders gekennzeichnet werden Flächen für Maßnahmen zur Entwicklung<br />

von Natur und Landschaft gemäß § 5 (2) Nr. 10 BauGB. Sie dienen der frühzeitigen Sicherung von<br />

Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplanes.<br />

Die Maßnahmenflächen aus den bestehenden Flächennutzungsplänen und –planentwürfen wurden<br />

übernommen, sofern die Maßnahmen nicht bereits umgesetzt sind. Weitere Darstellungen leiten sich<br />

aus den Entwicklungszielen des aktuellen Landschaftsplans ab. Die dargestellten Flächen erfassen einerseits<br />

Ausgleichsmaßnahmen, die bereits von bestehenden Bebauungsplänen in Anspruch genom-

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