15.11.2012 Aufrufe

Begründung Flächennutzungplan 2020 - Werder (Havel)

Begründung Flächennutzungplan 2020 - Werder (Havel)

Begründung Flächennutzungplan 2020 - Werder (Havel)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>): <strong>Begründung</strong> zum Flächennutzungsplan – abschließende Beschlussfassung 15. Mai 2008 174<br />

chen Steuerung der Standorte von Windenergienlagen bedarf. Die räumliche Steuerung findet auf Ebene<br />

der Gemeinde im Flächennutzungsplan statt.<br />

Diese Steuerung erfolgt in der Regel durch die Darstellung von Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung<br />

für das übrige Plangebiet der Gemeinde. Für diese Art der Darstellung muss für das gesamte<br />

Planungsgebiet ein schlüssiges, gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen<br />

Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebotes gerecht wird. Die Abwägung<br />

muss sich dabei auf die positiv als auch auf die ausgeschlossenen Standorte erstrecken.<br />

Für die Gemeinden bestehen gemäß § 1 (4) BauGB eine Anpassungspflicht ihrer Planungen an die<br />

Ziele der Raumordnung. Flächennutzungspläne dürfen daher nicht den in den Regionalplänen festgesetzten<br />

Zielen widersprechen.<br />

Der am 2. März 2005 in Kraft getretene sachliche Teilplan "Windenergienutzung" des Regionalplanes<br />

<strong>Havel</strong>land-Fläming weist für das Gebiet der Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>) kein Eignungsgebiet für Windenergienanlagen<br />

aus. Regionalplanerisches Ziel ist es, dass raumbedeutsame Windenergieanlagen, d.h.<br />

solche mit mehr als 35 Metern Gesamthöhe, und in Ausnahmefällen, die auf das Gebiet der Stadt nicht<br />

zutreffen, mit mehr als 65 Metern Gesamthöhe nicht zulässig sind. Windenergienanlagen mit einer<br />

Gesamthöhe von unter 35 Meter lassen sich nicht wirtschaftlich betreiben, höhere Anlagen sind aufgrund<br />

der übergeordneten Planung im Gebiet der Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>) nicht zulässig.<br />

Der sachliche Teilplan "Windenergienutzung" ist mit Urteil vom 25. Oktober 2007 vom Oberverwaltungsgericht<br />

Berlin-Brandenburg wegen formaler Fehler für nichtig erklärt worden. Das Urteil wurde am<br />

13. Dezember 2007 rechtskräftig. Zwischenzeitlich wurde der Formfehler geheilt, so dass der sachliche<br />

Teilregionalplan „Windeenergienutzung“ seit 30.04.2008 wieder wirksam ist und als beachtliches<br />

Ziel der Regionalplanung für den Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>) besteht. Für die Stadt<br />

<strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>) besteht daher kein Erfordernis in ihrem Flächennutzungsplan diesbezügliche Regelungen<br />

durch Darstellungen und Ausschlüsse zu treffen.<br />

Im Flächennutzungsplan der ehemaligen Gemeinde Glindow, wirksam seit 22.01.2001, ist auf der<br />

Glindower Platte eine Sonderbaufläche „Windenergienutzung“ dargestellt. Den Beschluss zur Aufstellung<br />

eines Bebauungsplanes „Windpark Glindow“ vom 06.12.1999 war durch die Gemeindevertretung<br />

am 10. Oktober 2001 wieder aufgehoben worden. Das Amt für Immissionsschutz Brandenburg hat am<br />

23. Mai 2002 die Genehmigung für vier Windenergieanlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

genehmigt. Die Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>) hat daraufhin am 09.12.2002 Klage gegen den Genehmigungsbescheid<br />

erhoben und hatte erstinstanzlich damit Erfolg.<br />

Der Genehmigungsbescheid war durch das Verwaltungsgericht Potsdam am 03.06. 2005 aufgehoben<br />

worden, da die Ansicht vertreten wurde, dass der seinerzeit im Verfahren befindliche sachliche Teilplan<br />

“Windenergienutzung“ bereits eine Planreife besessen habe, die einer Genehmigung durch das Landesumweltamt<br />

Brandenburg (LUA – Rechtsnachfolgerin des Amtes für Immissionsschutz) entgegen<br />

gestanden hätte. Darüber hinaus hätte das LUA nicht das gemeindliche Einvernehmen ersetzen können.<br />

Das LUA hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, dem das Oberverwaltungsgericht Berlin-<br />

Brandenburg vom 22.12.2006 statt gegeben hat. Das Oberverwaltungsgericht war der Auffassung,<br />

dass der sachliche Teilplan „Windenergienutzung“ keine Planreife besessen habe, da noch Änderungen<br />

eingearbeitet wurden und das LUA befugt war, das gemeindliche Einvernehmen der Stadt <strong>Werder</strong><br />

(<strong>Havel</strong>) zu ersetzen. Darüber hinaus besitze der antragstellende, potenzielle Windparkbetreiber Vertrauensschutz<br />

auf Grund der Darstellung im Flächennutzungsplan der ehemaligen Gemeinde Glindow.<br />

Dieser Flächennutzungsplan wird mit dem abschließenden Beschluss über diesen Gesamtflächenutzungsplan<br />

unwirksam.<br />

Das LUA teilte der Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>) im Rahmen der erneuten Beteiligung zum 2., bzw. geänderten<br />

2. Entwurf am 27.11.2007 mit, dass somit die dort vorgesehenen vier Windkraftanlagen zulässig seien.<br />

Die Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>) hat seit der Vorentwurfsfassung des Flächennutzungsplanes, abgesehen<br />

von der Anpassungspflicht der städtischen Planungen an die regionalplanerischen Vorgaben kraft eigener<br />

kommunaler Planung für den Bereich der Glindower Platte grundsätzlich andere Zielsetzungen<br />

im Rahmen ihrer Profilierung als staatlich anerkannter Erholungsort und als Traditionsort für den Obst-<br />

und Gemüseanbau.<br />

Die Glindower Platte ist für den Erwerbsobstanbau besonders geeignet, da es sich um tonunterlagerte<br />

Flächen handelt, die vom Brauchwasserwerk Glindow aus mit Oberflächenwasser des Glindower Sees<br />

bewässert werden bzw. werden können. Auch befinden sich dort Obsterzeugerhöfe mit Hofläden und<br />

Direktvermarktung regionaltypischer Produkte mit grundsätzlich hohem Bekanntheitsgrad. Im Zusam-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!