Begründung Flächennutzungplan 2020 - Werder (Havel)
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Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>): <strong>Begründung</strong> zum Flächennutzungsplan – abschließende Beschlussfassung 15. Mai 2008 174<br />
chen Steuerung der Standorte von Windenergienlagen bedarf. Die räumliche Steuerung findet auf Ebene<br />
der Gemeinde im Flächennutzungsplan statt.<br />
Diese Steuerung erfolgt in der Regel durch die Darstellung von Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung<br />
für das übrige Plangebiet der Gemeinde. Für diese Art der Darstellung muss für das gesamte<br />
Planungsgebiet ein schlüssiges, gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen<br />
Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebotes gerecht wird. Die Abwägung<br />
muss sich dabei auf die positiv als auch auf die ausgeschlossenen Standorte erstrecken.<br />
Für die Gemeinden bestehen gemäß § 1 (4) BauGB eine Anpassungspflicht ihrer Planungen an die<br />
Ziele der Raumordnung. Flächennutzungspläne dürfen daher nicht den in den Regionalplänen festgesetzten<br />
Zielen widersprechen.<br />
Der am 2. März 2005 in Kraft getretene sachliche Teilplan "Windenergienutzung" des Regionalplanes<br />
<strong>Havel</strong>land-Fläming weist für das Gebiet der Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>) kein Eignungsgebiet für Windenergienanlagen<br />
aus. Regionalplanerisches Ziel ist es, dass raumbedeutsame Windenergieanlagen, d.h.<br />
solche mit mehr als 35 Metern Gesamthöhe, und in Ausnahmefällen, die auf das Gebiet der Stadt nicht<br />
zutreffen, mit mehr als 65 Metern Gesamthöhe nicht zulässig sind. Windenergienanlagen mit einer<br />
Gesamthöhe von unter 35 Meter lassen sich nicht wirtschaftlich betreiben, höhere Anlagen sind aufgrund<br />
der übergeordneten Planung im Gebiet der Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>) nicht zulässig.<br />
Der sachliche Teilplan "Windenergienutzung" ist mit Urteil vom 25. Oktober 2007 vom Oberverwaltungsgericht<br />
Berlin-Brandenburg wegen formaler Fehler für nichtig erklärt worden. Das Urteil wurde am<br />
13. Dezember 2007 rechtskräftig. Zwischenzeitlich wurde der Formfehler geheilt, so dass der sachliche<br />
Teilregionalplan „Windeenergienutzung“ seit 30.04.2008 wieder wirksam ist und als beachtliches<br />
Ziel der Regionalplanung für den Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>) besteht. Für die Stadt<br />
<strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>) besteht daher kein Erfordernis in ihrem Flächennutzungsplan diesbezügliche Regelungen<br />
durch Darstellungen und Ausschlüsse zu treffen.<br />
Im Flächennutzungsplan der ehemaligen Gemeinde Glindow, wirksam seit 22.01.2001, ist auf der<br />
Glindower Platte eine Sonderbaufläche „Windenergienutzung“ dargestellt. Den Beschluss zur Aufstellung<br />
eines Bebauungsplanes „Windpark Glindow“ vom 06.12.1999 war durch die Gemeindevertretung<br />
am 10. Oktober 2001 wieder aufgehoben worden. Das Amt für Immissionsschutz Brandenburg hat am<br />
23. Mai 2002 die Genehmigung für vier Windenergieanlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />
genehmigt. Die Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>) hat daraufhin am 09.12.2002 Klage gegen den Genehmigungsbescheid<br />
erhoben und hatte erstinstanzlich damit Erfolg.<br />
Der Genehmigungsbescheid war durch das Verwaltungsgericht Potsdam am 03.06. 2005 aufgehoben<br />
worden, da die Ansicht vertreten wurde, dass der seinerzeit im Verfahren befindliche sachliche Teilplan<br />
“Windenergienutzung“ bereits eine Planreife besessen habe, die einer Genehmigung durch das Landesumweltamt<br />
Brandenburg (LUA – Rechtsnachfolgerin des Amtes für Immissionsschutz) entgegen<br />
gestanden hätte. Darüber hinaus hätte das LUA nicht das gemeindliche Einvernehmen ersetzen können.<br />
Das LUA hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, dem das Oberverwaltungsgericht Berlin-<br />
Brandenburg vom 22.12.2006 statt gegeben hat. Das Oberverwaltungsgericht war der Auffassung,<br />
dass der sachliche Teilplan „Windenergienutzung“ keine Planreife besessen habe, da noch Änderungen<br />
eingearbeitet wurden und das LUA befugt war, das gemeindliche Einvernehmen der Stadt <strong>Werder</strong><br />
(<strong>Havel</strong>) zu ersetzen. Darüber hinaus besitze der antragstellende, potenzielle Windparkbetreiber Vertrauensschutz<br />
auf Grund der Darstellung im Flächennutzungsplan der ehemaligen Gemeinde Glindow.<br />
Dieser Flächennutzungsplan wird mit dem abschließenden Beschluss über diesen Gesamtflächenutzungsplan<br />
unwirksam.<br />
Das LUA teilte der Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>) im Rahmen der erneuten Beteiligung zum 2., bzw. geänderten<br />
2. Entwurf am 27.11.2007 mit, dass somit die dort vorgesehenen vier Windkraftanlagen zulässig seien.<br />
Die Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>) hat seit der Vorentwurfsfassung des Flächennutzungsplanes, abgesehen<br />
von der Anpassungspflicht der städtischen Planungen an die regionalplanerischen Vorgaben kraft eigener<br />
kommunaler Planung für den Bereich der Glindower Platte grundsätzlich andere Zielsetzungen<br />
im Rahmen ihrer Profilierung als staatlich anerkannter Erholungsort und als Traditionsort für den Obst-<br />
und Gemüseanbau.<br />
Die Glindower Platte ist für den Erwerbsobstanbau besonders geeignet, da es sich um tonunterlagerte<br />
Flächen handelt, die vom Brauchwasserwerk Glindow aus mit Oberflächenwasser des Glindower Sees<br />
bewässert werden bzw. werden können. Auch befinden sich dort Obsterzeugerhöfe mit Hofläden und<br />
Direktvermarktung regionaltypischer Produkte mit grundsätzlich hohem Bekanntheitsgrad. Im Zusam-