Begründung Flächennutzungplan 2020 - Werder (Havel)
Begründung Flächennutzungplan 2020 - Werder (Havel)
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Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>): <strong>Begründung</strong> zum Flächennutzungsplan – abschließende Beschlussfassung 15. Mai 2008 163<br />
Im Ortsteil Kemnitz sind der private Gutspark und der öffentliche Bereich des gestalteten Grabens sowie<br />
die öffentlichen Grünflächen am Dorfgemeinschaftshaus durch Lagesymbol als Parkanlagen dargestellt.<br />
Im Ortsteil Petzow ist es der Bereich des Gutsparks rund um den Haussee, der Bereich der Kirche und<br />
der ehemalige Gutsgarten als Parkanlage. Der Bereich des ehemaligen Gutsgartens sind private Flächen.<br />
Im Ortsteil Töplitz sind die Grünflächen westlich der Ortsmitte als Parkanlage dargestellt. Die Flächen<br />
sollen im Zusammenhang mit der Badestelle am Kleinen Zernsee zu einer öffentlichen Parkanlage<br />
umgestaltet werden.<br />
Weitere öffentliche Grünflächen, die in ihrer Funktion nicht gesondert dargestellt werden, sind z.B. die<br />
Dorfanger von Bliesendorf und Plötzin, der Dorfplatz in Phöben, öffentliche Wanderwege an Gewässern,<br />
der Uferbereich des Plessower Sees auf <strong>Werder</strong>aner Seite.<br />
8.1.8.5 Reitsportanlagen<br />
Im Gebiet der Stadt bestehen derzeit drei Reitsportanlagen, die im Flächennutzungsplan dargestellt<br />
sind und die Bestandteil des Angebotes an landschaftsbezogener Erholung und Freizeitgestaltung der<br />
Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>) sind. Zwei der Anlagen befinden sich im Ortsteil Phöben, die dritte Anlage besteht<br />
im Ortsteil Töplitz, Gemeindeteil Leest.<br />
Die größte der Reitsportanlagen ist die Polo- und Reitanlage Phöben an der Phöbener Chausseestraße,<br />
die im Jahr 2005 fertig gestellt wurde. Die Anlage umfasst insgesamt 42,5 ha als Grünfläche dargestellte<br />
Fläche, die durch einen Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert ist. Die Polofelder sind im<br />
nördlichen Teilbereich angesiedelt, der südliche Bereich dient als Weidegelände für Pferde. Zur Anlage<br />
gehört der Poloclub auf der gegenüber liegenden Straßenseite auf dem ehemaligen Gärtnerei-<br />
Gelände.<br />
Eine weitere Reitsportanlage befindet sich in Nachnutzung der Flächen der ehemaligen Agrargenossenschaft<br />
zwischen Anglersee und Wiesengut nördlich der Ortslage.<br />
In Leest befindet sich die Reitsportanlage unmittelbar an der Ortslage zur Wublitz hin. Die flächenmäßig<br />
kleinste der drei Anlagen ist sanierungsbedürftig. Vor allem im Ortsteil Töplitz befinden sich weitere<br />
Reitsporteinrichtungen. Diese sind jedoch gebäudebezogen und werden im Flächennutzungsplan nicht<br />
gesondert dargestellt.<br />
Das Gestüt am Fuchsberg im Ortsteil Kemnitz ist keine Reitsportanlage sondern ein Zuchtbetrieb und<br />
ist aus diesem Grunde als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.<br />
8.1.8.6 Dauerkleingärten<br />
Der überwiegende Anteil der im Gebiet der Stadt <strong>Werder</strong> (<strong>Havel</strong>) vorhandenen gärtnerisch genutzten<br />
Areale fallen nicht in diese Kategorie und sind wie unter 8.1.7.2 beschrieben ‚private Gärten’ ohne Lagesymbol.<br />
Als private Grünflächen mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten werden im Flächennutzungsplan<br />
nur die Kleingartenanlagen dargestellt, die ihrer Nutzungsart dem Bundeskleingartengesetz<br />
entsprechen.<br />
Die Begriffsbestimmungen für Kleingärten ergibt sich aus § 1 (1) BKleingG. Kleingärten im Sinne des<br />
BKleingG sind nur Pachtgärten. Im Flächennutzungsplan sind diese als private Grünflächen mit der<br />
Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ darzustellen. Erst mit Festsetzung in einem Bebauungsplan als<br />
Dauerkleingärten finden die besonderen Regelungen des BKleingG Anwendung; im Sinne des<br />
BKleingG ist ein Dauerkleingarten ein Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten<br />
festgesetzt ist (Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg: BauGB-Kommentar, Randnummer 40 zu § 5<br />
BauGB, Januar 2005).<br />
§ 20a BKleingG regelt darüber hinaus, die Besonderheiten der Kleingärten auf dem Territorium der<br />
ehemaligen DDR dahingehend, dass u.a. Lauben und sonstige bauliche Anlagen, die vor dem<br />
3.10.1990 rechtmäßig errichtet wurden, unverändert genutzt werden können, auch wenn Sie nicht dem<br />
Bundeskleingartengesetz entsprechen.