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Haushaltsplan 2011 - D5 - Ratssitzung beschlossen ... - Hückeswagen

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3.3 Eckpunkte des neuen Kommunalen Haushaltes <strong>2011</strong> der Stadt <strong>Hückeswagen</strong><br />

Das Defizit konnte im Vergleich zu den letzten Jahren deutlich verringert werden. Zum einen wurden zum 1.8.2010 die Elternbeiträge erhöht, was<br />

zu einer jährlichen Mehreinnahme von ca. 22.000 € führt, zum anderen sind die Landeszuschüsse ab <strong>2011</strong> um jährlich 23.000 € gestiegen.<br />

3.3.3 Haushaltsausgleich<br />

Die neue Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen sieht einen mehrstufigen Aufbau für den Haushaltsausgleich vor.<br />

Gemäß § 75 GO NW ist der Haushalt ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht<br />

oder übersteigt. Dies ist auch dann noch der Fall, wenn der Fehlbedarf im Ergebnisplan durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt<br />

werden kann.<br />

Die Ausgleichsrücklage ist in der Bilanz zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Sie kann in der<br />

Eröffnungsbilanz bis zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals gebildet werden, höchstens jedoch bis zur Höhe eines Drittels der jährlichen Steuereinnahmen<br />

und allgemeinen Zuweisungen. Die Höhe der Einnahmen bemisst sich dabei nach dem Durchschnitt der drei Haushaltsjahre, die dem<br />

Eröffnungsbilanzstichtag vorangehen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss nach § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NW zugeführt<br />

werden, soweit ihr Bestand nicht den in der Eröffnungsbilanz zulässigen Betrag erreicht hat.<br />

Der Haushalt ist nicht ausgeglichen, wenn das Eigenkapital (in Planung oder Rechnung) über die Ausgleichsrücklage hinaus verringert wird. Dies<br />

ist dann der Fall, wenn zur Abdeckung eines Fehlbedarfs eine Verringerung der allgemeinen Rücklage notwendig ist. Die allgemeine Rücklage ist<br />

hierbei der Saldo aus dem Anlagevermögen auf der Aktivseite der Bilanz und den Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Sonderposten auf der Passivseite<br />

der Bilanz. Der Haushalt ist dann der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde<br />

nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages der Gemeinde eine andere Entscheidung trifft. Die Genehmigung kann unter<br />

Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.<br />

Ein Haushaltssicherungskonzept ist dann aufzustellen, wenn bei der Aufstellung des Haushalts<br />

• der in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisende Ansatz der allgemeinen Rücklage um mehr als ein Viertel verringert wird oder<br />

• in zwei aufeinander folgenden Haushaltsjahren geplant ist, den in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisenden Ansatz der allgemeinen<br />

Rücklage jeweils um mehr als ein Zwanzigstel zu verringern oder<br />

• innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die allgemeine Rücklage aufgebraucht wird.

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