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Schuldverschreibungen von 2006/2013 - wuerthfinance.net

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Werden die <strong>Schuldverschreibungen</strong> länger als ein Jahr gehalten, sind Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung<br />

nach Ansicht der Emittentin nicht steuerpflichtig, wenn die <strong>Schuldverschreibungen</strong> im Privatvermögen gehalten werden.<br />

Im Gegenzug werden in solchen Fällen dann auch Verluste steuerlich nicht berücksichtigt.<br />

Werden die <strong>Schuldverschreibungen</strong> im Betriebsvermögen gehalten, so sind sämtliche Gewinne steuerpflichtig und<br />

sämtliche Verluste steuerlich abzugsfähig.<br />

Im Ausland ansässige Anleger<br />

Im Ausland ansässige Anleger sind in Deutschland nicht steuerpflichtig, und es erfolgt deshalb in der Regel auch kein<br />

Zinsabschlag (auch wenn die <strong>Schuldverschreibungen</strong> bei einem deutschen Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut<br />

verwahrt oder verwaltet werden). Hier<strong>von</strong> gibt es Ausnahmen, z. B. wenn <strong>Schuldverschreibungen</strong> als Betriebsvermögen<br />

einer inländischen Niederlassung des Anlegers gehalten werden.<br />

Besteuerung in den Niederlanden<br />

Die folgende Zusammenfassung bezieht sich nicht auf Auswirkungen niederländischen Steuerrechts auf den Inhaber<br />

einer Schuldverschreibung, welcher eine wesentliche Beteiligung (aanmerkelijk belang) oder fiktive wesentliche<br />

Beteiligung an der Emittentin gemäß § 4.3 des niederländischen Einkommensteuergesetzes <strong>von</strong> 2001 hält. Im Allgemeinen<br />

hält der Inhaber einer Schuldverschreibung eine wesentliche Beteiligung an der Emittentin, wenn der Inhaber<br />

der Schuldverschreibung, allein oder zusammen mit seinem Partner (wie gesetzlich definiert) oder bestimmten anderen<br />

verwandten Personen, unmittelbar oder mittelbar, (i) 5 % oder mehr am insgesamt ausgegebenen Kapital der Emittentin,<br />

oder 5 % oder mehr am ausgegebenen Kapital einer bestimmten Klasse <strong>von</strong> Anteilen, (ii) Rechte zum direkten oder<br />

indirekten Erwerb einer solchen Beteiligung, (iii) bestimmte Gewinnbeteiligungsrechte an der Emittentin hält oder<br />

(iv) zu Vorteilen aus Anteilen oder Gewinnbeteiligungsrechten berechtigt ist. Für Zwecke dieser Zusammenfassung<br />

umfasst der Begriff „Emittentin“ die Garantinnen. Für Zwecke dieser Zusammenfassung wird da<strong>von</strong> ausgegangen,<br />

dass die Emittentin für niederländische Steuerzwecke als in den Niederlanden ansässig angesehen wird.<br />

1. Quellensteuer<br />

Niederländische Quellensteuer fällt bei Zahlungen der Emittentin auf die <strong>Schuldverschreibungen</strong> nicht an, sofern die<br />

<strong>Schuldverschreibungen</strong> für niederländische Steuerzwecke als Fremdkapital und nicht als Eigenkapital im Sinne <strong>von</strong><br />

Artikel 10(1)(d) des niederländischen Gesellschaftssteuergesetzes <strong>von</strong> 1969 angesehen werden.<br />

2. Einkommensteuer<br />

Der Inhaber einer Schuldverschreibung unterliegt in Bezug auf den Erwerb oder das Halten der <strong>Schuldverschreibungen</strong>,<br />

in Bezug auf jeglich e Zahlungen unter den <strong>Schuldverschreibungen</strong> oder bezüglich jeglichen Gewinnes, welcher<br />

durch den Verkauf oder die Rückzahlung der <strong>Schuldverschreibungen</strong> realisiert wird, nicht den niederländischen<br />

Steuern auf Einkommen oder Kapitalgewinne, sofern: (i) dieser Inhaber weder ein Einwohner der Niederlande ist,<br />

noch als solcher angesehen wird, noch gewählt hat, als Einwohner der Niederlande behandelt zu werden; (ii) dieser<br />

Inhaber kein Unternehmen oder eine Beteiligung an einem Unternehmen innehat, welches gänzlich oder teilweise<br />

durch eine ständige Niederlassung oder einen ständigen Vertreter in den Niederlanden betrieben wird, welcher bzw.<br />

welchem die <strong>Schuldverschreibungen</strong> zurechenbar sind; und (iii) der Inhaber eine natürliche Person ist und Zahlungen<br />

unter den <strong>Schuldverschreibungen</strong> oder Gewinne, welche durch den Verkauf oder die Rückzahlung der <strong>Schuldverschreibungen</strong><br />

realisiert werden, nicht als Einkommen aus sonstiger Tätigkeit in den Niederlanden (resultaat uit overige<br />

werkzaamheden) im Sinne <strong>von</strong> § 3.4 des Einkommensteuergesetzes <strong>von</strong> 2001, was Tätigkeiten in Bezug auf die<br />

<strong>Schuldverschreibungen</strong> einbezieht, welche ein „normales aktives Portfolio-Management“ (normaal, actief vermogensbeheer)<br />

übersteigen, zu qualifizieren sind.<br />

3. Schenkungs-, Grundstücks- und Erbschaftssteuer<br />

Schenkungs-, Grundstücks- und Erbschaftssteuern fallen in den Niederlanden in Bezug auf den Erwerb der <strong>Schuldverschreibungen</strong><br />

durch Schenkung oder durch den Tod eines Inhabers, der weder ein Einwohner der Niederlanden ist noch<br />

als solcher angesehen wird, nicht an, es sei denn: (i) der Inhaber hat zum Zeitpunkt der Schenkung oder hatte zum<br />

Zeitpunkt seines Todes ein Unternehmen oder eine Beteiligung – eine andere als eine solche als Anteilsinhaber – an<br />

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