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Schuldverschreibungen von 2006/2013 - wuerthfinance.net

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Konzernabschluss der Würth-Gruppe<br />

F-172<br />

Buchwert des Anteils enthalten. Bei der Anwendung der Equity-Methode stellt der Konzern<br />

fest, ob hinsichtlich der Nettoinvestition des Konzerns beim assoziierten Unternehmen<br />

die Berücksichtigung eines zusätzlichen Wertminderungsaufwands erforderlich ist. Die<br />

Gewinn-und-Verlust-Rechnung enthält den Anteil des Konzerns am Erfolg des assoziierten<br />

Unternehmens. Der Bilanzstichtag und die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />

für ähnliche Geschäftsvorfälle und Ereignisse des assoziierten Unternehmens und des<br />

Konzerns stimmen überein.<br />

Bei allen immateriellen Vermögenswerten sowie Sachanlagen und Anteilen an assoziierten<br />

Unternehmen wird die Werthaltigkeit des Buchwertes am Ende jedes Geschäftsjahres überprüft,<br />

wenn Sachverhalte oder Änderungen der Umstände darauf hinweisen, dass der<br />

Buchwert der Vermögenswerte nicht erzielbar sein könnte. Soweit der erzielbare Betrag<br />

des Vermögenswertes den Buchwert unterschreitet, wird eine Wertminderung ergebniswirksam<br />

erfasst. Der erzielbare Betrag ist der höhere Betrag aus Nettoveräußerungspreis<br />

und Nutzungswert des Vermögenswertes. Der Nettoveräußerungspreis ist der aus einem<br />

Verkauf eines Vermögenswertes zu marktüblichen Bedingungen erzielbare Betrag, abzüglich<br />

der Veräußerungskosten. Der Nutzungswert ist der Barwert der geschätzten künftigen<br />

Cashflows, die aus der fortgesetzten Nutzung eines Vermögenswertes und seinem Abgang<br />

am Ende der Nutzungsdauer zu erwarten sind. Der erzielbare Betrag wird für jeden Vermögenswert<br />

einzeln oder, falls dies nicht möglich ist, für die zahlungsmittelgenerierende<br />

Einheit ermittelt, wobei als zahlungsmittelgenerierende Einheit im Sinne des IAS 36 die<br />

jeweilige Gesellschaft gilt.<br />

Eine ertragswirksame Korrektur einer in früheren Jahren für einen Vermögenswert aufwandswirksam<br />

erfassten Wertminderung wird vorgenommen, wenn Anhaltspunkte<br />

dafür vorliegen, dass die Wertminderung nicht mehr besteht oder sich verringert haben<br />

könnte. Die Wertaufholung wird als Ertrag in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung erfasst.<br />

Die Werterhöhung bzw. Verringerung der Wertminderung eines Vermögenswertes wird<br />

jedoch nur soweit erfasst, wie sie den Betrag der fortgeführten Anschaffungskosten nicht<br />

übersteigt, der sich ergeben hätte, wenn die Wertminderung nicht erfolgt wäre.<br />

Finanzielle Vermögenswerte werden in die folgenden Kategorien eingeteilt: (a) bis zur<br />

Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen, (b) erfolgwirksam zum beizulegenden<br />

Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte, (c) zur Veräußerung verfügbare finanzielle<br />

Vermögenswerte und (d) vom Unternehmen ausgereichte Forderungen und Kredite.<br />

Finanzielle Vermögenswerte mit festgelegten oder bestimmbaren Zahlungen und festen<br />

Laufzeiten, die die Gesellschaft bis zur Endfälligkeit zu halten beabsichtigt und halten<br />

kann, ausgenommen <strong>von</strong> der Gesellschaft ausgereichte Kredite und Forderungen, werden<br />

als bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen klassifiziert. Finanzielle Vermögenswerte,<br />

die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteter finanzieller<br />

Vermögenswert gelten, sind (i) finanzielle Vermögenswerte, die hauptsächlich erworben<br />

wurden, um einen Gewinn aus kurzfristigen Preis- bzw. Kursschwankungen zu erzielen,<br />

oder (ii) beim erstmaligen Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu<br />

bewertender finanzieller Vermögenswert designiert wurden. Alle sonstigen finanziellen<br />

Vermögenswerte, ausgenommen vom Unternehmen ausgereichte Kredite und Forderungen,<br />

werden als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte eingestuft.<br />

Bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen werden unter den langfristigen<br />

Vermögenswerten bilanziert, es sei denn, sie werden innerhalb <strong>von</strong> 12 Monaten ab dem

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