Schuldverschreibungen von 2006/2013 - wuerthfinance.net
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zungstermin“) bis zur Veröffentlichung eines durch die zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedsstaat<br />
gebilligten Prospekts bezüglich der <strong>Schuldverschreibungen</strong> im Sinne der Prospektrichtlinie, beziehungsweise bis<br />
zur Billigung des Prospekts durch einen anderen betreffenden Mitgliedsstaat und einer diesbezüglichen Notifizierung<br />
an die zuständigen Behörde in dem betreffenden Mitgliedsstaat im Sinne der Prospektrichtlinie, keine <strong>Schuldverschreibungen</strong><br />
in dem betreffenden Mitgliedsstaat öffentlich anzubieten.“<br />
durch<br />
„Bezüglich jedes Mitgliedsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der die Prospektrichtlinie umgesetzt hat<br />
(jeweils „betreffender Mitgliedsstaat“), haben die Manager zugesichert und vereinbart, mit Wirkung ab einschließlich<br />
dem Tag der Umsetzung der Prospektrichtlinie in dem betreffenden Mitgliedsstaat („betreffender<br />
Umsetzungstermin“) bis zur Veröffentlichung eines durch die zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedsstaat<br />
gebilligten Prospekts bezüglich der <strong>Schuldverschreibungen</strong> im Sinne der Prospektrichtlinie, beziehungsweise<br />
bis zur Billigung des Prospekts durch einen anderen betreffenden Mitgliedsstaat und einer diesbezüglichen Notifizierung<br />
an die zuständigen Behörde in dem betreffenden Mitgliedsstaat im Sinne der Prospektrichtlinie, keine<br />
<strong>Schuldverschreibungen</strong> in dem betreffenden Mitgliedsstaat öffentlich anzubieten.“<br />
ersetzt.<br />
17. Im Abschnitt „Vereinigtes Königreich“ auf Seite 14 des Prospekts wird der Halbsatz<br />
„Der Manager hat zugesichert und gewährleistet und es wurde vereinbart, dass:“<br />
durch<br />
„Die Manager haben zugesichert und gewährleistet und es wurde vereinbart, dass:“<br />
ersetzt.<br />
18. Im Abschnitt „Vereinigte Staaten“ auf Seite 15 des Prospekts wird der Absatz<br />
„Der Manager hat zugesichert, dass er die <strong>Schuldverschreibungen</strong> (i) zu keinem Zeitpunkt im Rahmen ihres Vertriebs<br />
oder (ii) auf andere Weise innerhalb <strong>von</strong> 40 Tagen nach dem Beginn des Angebots oder dem Begebungstag,<br />
je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt, innerhalb der Vereinigten Staaten oder an, oder für Rechnung oder zum<br />
Vorteil <strong>von</strong> U. S. Personen anbieten, verkaufen oder liefern wird, sofern es nicht nach den Bestimmungen des Übernahmevertrages<br />
gestattet ist. Der Manager hat zugesichert, dass er jedem Händler, an den der Manager während<br />
des Compliance-Zeitraums (“distribution compliance period„) für den Vertrieb <strong>Schuldverschreibungen</strong> veräußert,<br />
eine Bestätigung oder Mitteilung übersendet, die die oben beschriebenen Angebots- und Verkaufsbeschränkungen<br />
beinhaltet. Die Begriffe, die in diesem Absatz verwendet werden, sind ihrer Bedeutung im Englischen entsprechend<br />
im Sinne der Regulation S des Securities Act auszulegen.“<br />
durch<br />
„Die Manager haben zugesichert, dass sie die <strong>Schuldverschreibungen</strong> (i) zu keinem Zeitpunkt im Rahmen ihres<br />
Vertriebs oder (ii) auf andere Weise innerhalb <strong>von</strong> 40 Tagen nach dem Beginn des Angebots oder dem Begebungstag,<br />
je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt, innerhalb der Vereinigten Staaten oder an, oder für Rechnung oder<br />
zum Vorteil <strong>von</strong> U. S. Personen anbieten, verkaufen oder liefern werden, sofern es nicht nach den Bestimmungen<br />
des Übernahmevertrages gestattet ist. Die Manager haben zugesichert, dass sie jedem Händler, an den die Manager<br />
während des Compliance-Zeitraums (“distribution compliance period„) für den Vertrieb <strong>Schuldverschreibungen</strong><br />
veräußern, eine Bestätigung oder Mitteilung übersenden, die die oben beschriebenen Angebots- und Verkaufsbeschränkungen<br />
beinhaltet. Die Begriffe, die in diesem Absatz verwendet werden, sind ihrer Bedeutung im Englischen<br />
entsprechend im Sinne der Regulation S des Securities Act auszulegen.“<br />
ersetzt.<br />
19. Im Abschnitt „Andere Rechtsordnungen“ auf Seite 15 des Prospekts wird der Absatz<br />
„Der Manager, die Emittentin und die Garantinnen haben gewährleistet und sich verpflichtet, dass sie in einem<br />
Land oder in einem sonstigen Rechtsraum nur Maßnahmen ergriffen haben oder solche Maßnahmen ergreifen<br />
werden, welche ein öffentliches Angebot der <strong>Schuldverschreibungen</strong> und der Garantie, oder den Besitz oder die<br />
Verbreitung jeglicher Angebots- oder Informationsmaterialien gestatten. Dies gilt für jedes Land und jeden sonstigen<br />
Rechtsraum, in dem solche Maßnahmen für diese Zwecke rechtlich erforderlich sind. Weiterhin hat der Manager<br />
gewährleistet und sich verpflichtet, dass er in jedem Rechtsraum, in dem er die <strong>Schuldverschreibungen</strong> und die<br />
Garantie erwirbt, anbietet, verkauft oder verteilt bzw. in dem er entsprechendes Werbe- und Verkaufsmaterial<br />
besitzt oder verteilt, auf eigene Kosten alle anwendbaren Gesetze und sonstige Bestimmungen einhalten wird.“<br />
durch<br />
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