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Schuldverschreibungen von 2006/2013 - wuerthfinance.net

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zungstermin“) bis zur Veröffentlichung eines durch die zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedsstaat<br />

gebilligten Prospekts bezüglich der <strong>Schuldverschreibungen</strong> im Sinne der Prospektrichtlinie, beziehungsweise bis<br />

zur Billigung des Prospekts durch einen anderen betreffenden Mitgliedsstaat und einer diesbezüglichen Notifizierung<br />

an die zuständigen Behörde in dem betreffenden Mitgliedsstaat im Sinne der Prospektrichtlinie, keine <strong>Schuldverschreibungen</strong><br />

in dem betreffenden Mitgliedsstaat öffentlich anzubieten.“<br />

durch<br />

„Bezüglich jedes Mitgliedsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der die Prospektrichtlinie umgesetzt hat<br />

(jeweils „betreffender Mitgliedsstaat“), haben die Manager zugesichert und vereinbart, mit Wirkung ab einschließlich<br />

dem Tag der Umsetzung der Prospektrichtlinie in dem betreffenden Mitgliedsstaat („betreffender<br />

Umsetzungstermin“) bis zur Veröffentlichung eines durch die zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedsstaat<br />

gebilligten Prospekts bezüglich der <strong>Schuldverschreibungen</strong> im Sinne der Prospektrichtlinie, beziehungsweise<br />

bis zur Billigung des Prospekts durch einen anderen betreffenden Mitgliedsstaat und einer diesbezüglichen Notifizierung<br />

an die zuständigen Behörde in dem betreffenden Mitgliedsstaat im Sinne der Prospektrichtlinie, keine<br />

<strong>Schuldverschreibungen</strong> in dem betreffenden Mitgliedsstaat öffentlich anzubieten.“<br />

ersetzt.<br />

17. Im Abschnitt „Vereinigtes Königreich“ auf Seite 14 des Prospekts wird der Halbsatz<br />

„Der Manager hat zugesichert und gewährleistet und es wurde vereinbart, dass:“<br />

durch<br />

„Die Manager haben zugesichert und gewährleistet und es wurde vereinbart, dass:“<br />

ersetzt.<br />

18. Im Abschnitt „Vereinigte Staaten“ auf Seite 15 des Prospekts wird der Absatz<br />

„Der Manager hat zugesichert, dass er die <strong>Schuldverschreibungen</strong> (i) zu keinem Zeitpunkt im Rahmen ihres Vertriebs<br />

oder (ii) auf andere Weise innerhalb <strong>von</strong> 40 Tagen nach dem Beginn des Angebots oder dem Begebungstag,<br />

je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt, innerhalb der Vereinigten Staaten oder an, oder für Rechnung oder zum<br />

Vorteil <strong>von</strong> U. S. Personen anbieten, verkaufen oder liefern wird, sofern es nicht nach den Bestimmungen des Übernahmevertrages<br />

gestattet ist. Der Manager hat zugesichert, dass er jedem Händler, an den der Manager während<br />

des Compliance-Zeitraums (“distribution compliance period„) für den Vertrieb <strong>Schuldverschreibungen</strong> veräußert,<br />

eine Bestätigung oder Mitteilung übersendet, die die oben beschriebenen Angebots- und Verkaufsbeschränkungen<br />

beinhaltet. Die Begriffe, die in diesem Absatz verwendet werden, sind ihrer Bedeutung im Englischen entsprechend<br />

im Sinne der Regulation S des Securities Act auszulegen.“<br />

durch<br />

„Die Manager haben zugesichert, dass sie die <strong>Schuldverschreibungen</strong> (i) zu keinem Zeitpunkt im Rahmen ihres<br />

Vertriebs oder (ii) auf andere Weise innerhalb <strong>von</strong> 40 Tagen nach dem Beginn des Angebots oder dem Begebungstag,<br />

je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt, innerhalb der Vereinigten Staaten oder an, oder für Rechnung oder<br />

zum Vorteil <strong>von</strong> U. S. Personen anbieten, verkaufen oder liefern werden, sofern es nicht nach den Bestimmungen<br />

des Übernahmevertrages gestattet ist. Die Manager haben zugesichert, dass sie jedem Händler, an den die Manager<br />

während des Compliance-Zeitraums (“distribution compliance period„) für den Vertrieb <strong>Schuldverschreibungen</strong><br />

veräußern, eine Bestätigung oder Mitteilung übersenden, die die oben beschriebenen Angebots- und Verkaufsbeschränkungen<br />

beinhaltet. Die Begriffe, die in diesem Absatz verwendet werden, sind ihrer Bedeutung im Englischen<br />

entsprechend im Sinne der Regulation S des Securities Act auszulegen.“<br />

ersetzt.<br />

19. Im Abschnitt „Andere Rechtsordnungen“ auf Seite 15 des Prospekts wird der Absatz<br />

„Der Manager, die Emittentin und die Garantinnen haben gewährleistet und sich verpflichtet, dass sie in einem<br />

Land oder in einem sonstigen Rechtsraum nur Maßnahmen ergriffen haben oder solche Maßnahmen ergreifen<br />

werden, welche ein öffentliches Angebot der <strong>Schuldverschreibungen</strong> und der Garantie, oder den Besitz oder die<br />

Verbreitung jeglicher Angebots- oder Informationsmaterialien gestatten. Dies gilt für jedes Land und jeden sonstigen<br />

Rechtsraum, in dem solche Maßnahmen für diese Zwecke rechtlich erforderlich sind. Weiterhin hat der Manager<br />

gewährleistet und sich verpflichtet, dass er in jedem Rechtsraum, in dem er die <strong>Schuldverschreibungen</strong> und die<br />

Garantie erwirbt, anbietet, verkauft oder verteilt bzw. in dem er entsprechendes Werbe- und Verkaufsmaterial<br />

besitzt oder verteilt, auf eigene Kosten alle anwendbaren Gesetze und sonstige Bestimmungen einhalten wird.“<br />

durch<br />

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