Schuldverschreibungen von 2006/2013 - wuerthfinance.net
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Die Umrechnung der Jahresabschlüsse der wichtigsten Tochtergesellschaften, die nicht der Europäischen Währungsunion<br />
angehören, wurde unter Verwendung der folgenden Umrechnungskurse in EUR umgerech<strong>net</strong>:<br />
Durchschnittskurse für<br />
das Geschäftsjahr<br />
Stichtagskurse zum<br />
Bilanzstichtag<br />
2004 2003 2004 2003<br />
1 US-Dollar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,80628 0,88650 0,73314 0,79302<br />
1 Pfund Sterling . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,47449 1,44662 1,41423 1,41443<br />
1 Kanadischer Dollar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,61965 0,63315 0,60864 0,61387<br />
1 Australischer Dollar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,59211 0,57643 0,57179 0,59566<br />
1 Dänische Krone. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,13441 0,13458 0,13444 0,13432<br />
1 Norwegische Krone. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,11960 0,12540 0,12136 0,11884<br />
1 Schwedische Krone. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,10963 0,10966 0,11086 0,11024<br />
1 Schweizer Franken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,64760 0,65834 0,64779 0,64144<br />
1 Polnischer Zloty . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,22086 0,22654 0,24464 0,21162<br />
1 Tschechische Krone . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,03141 0,03141 0,03291 0,03072<br />
1 Ungarischer Forint . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00397 0,00394 0,00406 0,00381<br />
F. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />
Die Abschlüsse aller einbezogenen Unternehmen sind auf Basis konzerneinheitlicher Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze<br />
(IFRS) erstellt.<br />
Immaterielle Vermögensgegenstände und Geschäfts- oder Firmenwerte werden bei Zugang mit ihren Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten bewertet. Die immateriellen Vermögensgegenstände beinhalten vor allem Software für<br />
kaufmännische und technische Anwendungen, die über zwei bis fünf Jahre linear abgeschrieben wird sowie Patente<br />
und sonstige Nutzungsrechte, die in der Regel linear über 15 Jahre abgeschrieben werden. Geschäfts- oder Firmenwerte<br />
werden linear über die voraussichtliche Nutzungsdauer (in der Regel 15 Jahre) abgeschrieben. Für Geschäfts-<br />
oder Firmenwerte, die nach dem 31. März 2004 entstanden sind, wird IFRS 3 mit der Folge angewandt, dass eine<br />
planmäßige Abschreibung der Geschäfts- oder Firmenwerte unterbleibt. Stattdessen werden Geschäfts- oder Firmenwerte<br />
mit einer jährlich durchzuführenden Prüfung auf ihre Werthaltigkeit („Impairment“) untersucht und gegebenenfalls<br />
abgeschrieben. Immaterielle Vermögenswerte werden dann angesetzt, wenn es wahrscheinlich ist, dass dem Konzern<br />
der künftige wirtschaftliche Nutzen aus dem Vermögenswert zufließen wird und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
des Vermögenswertes zuverlässig gemessen werden können. Der Abschreibungszeitraum und die<br />
Abschreibungsmethode werden am Ende eines jeden Geschäftsjahres überprüft.<br />
Selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände werden bei Vorliegen aller Voraussetzungen des IAS 38.45 in Höhe<br />
der angefallenen, direkt zurechenbaren Entwicklungskosten angesetzt. Gemeinkosten, die bei der Erzeugung des Vermögenswerts<br />
notwendigerweise anfallen und die dem Vermögenswert auf vernünftiger und stetiger Basis zugeord<strong>net</strong><br />
werden können, werden ebenfalls aktiviert. Finanzierungskosten werden nicht aktiviert. Die Aktivierung der Kosten<br />
endet, wenn das Produkt fertig gestellt und allgemein freigegeben ist. Voraussetzung zur Aktivierung der Entwicklungskosten<br />
sind gemäß IAS 38.45 die folgenden sechs Anforderungen:<br />
1. Technische Realisierbarkeit der Fertigstellung des Vermögensgegenstandes, damit dieser zur internen Nutzung<br />
und/oder zum Verkauf zur Verfügung steht;<br />
2. die Absicht, den immateriellen Vermögensgegenstand fertig zu stellen und zu nutzen oder zu verkaufen;<br />
3. die Fähigkeit, den immateriellen Vermögensgegenstand zu nutzen oder zu verkaufen;<br />
4. den Nachweis des voraussichtlichen künftigen wirtschaftlichen Nutzens;<br />
5. die Verfügbarkeit adäquater technischer, finanzieller und sonstiger Ressourcen, um die Entwicklung abschließen<br />
und den immateriellen Vermögensgegenstand nutzen oder verkaufen zu können und<br />
6. die Fähigkeit der Gesellschaft, die dem Vermögensgegenstand während seiner Entwicklung zurechenbaren Ausgaben<br />
zuverlässig zu bewerten.<br />
F-269