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Schuldverschreibungen von 2006/2013 - wuerthfinance.net

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Konzernabschluss der Würth-Gruppe<br />

F. BILANZIERUNGS- UND<br />

BEWERTUNGSMETHODEN<br />

F-170<br />

Die Abschlüsse aller einbezogenen Unternehmen sind auf Basis konzerneinheitlicher<br />

Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze (IFRS) erstellt.<br />

Geschäfts- oder Firmenwerte aus einem Unternehmenszusammenschluss werden bei<br />

erstmaligem Ansatz zu Anschaffungskosten bewertet, die sich als Überschuss der Anschaffungskosten<br />

des Unternehmenszusammenschlusses über den Anteil des Konzerns<br />

an den beizulegenden Zeitwerten der erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte,<br />

Schulden und Eventualschulden bemessen. Nach dem erstmaligen Ansatz wird der<br />

Geschäfts- oder Firmenwert zu Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Wertminderungsaufwendungen<br />

bewertet. Entsprechend IFRS 3 unterbleibt seit 1. Januar 2005 eine<br />

planmäßige Abschreibung für die entstandenen Geschäfts- oder Firmenwerte.<br />

Aktivierte Geschäfts- oder Firmenwerte werden jährlich sowie bei Vorliegen <strong>von</strong> Anhaltspunkten<br />

für eine Wertminderung einem Werthaltigkeitstest (Impairment-Test) unterzogen.<br />

Der Werthaltigkeitstest für Geschäfts- oder Firmenwerte erfolgt auf Ebene der zahlungsmittelgenerierenden<br />

Einheit. Als zahlungsmittelgenerierende Einheit wurde die rechtliche<br />

Einheit der jeweiligen Beteiligung definiert.<br />

Die Wertminderung wird durch die Ermittlung des erzielbaren Betrags der zahlungsmittelgenerierenden<br />

Einheit, auf die sich der Geschäfts- oder Firmenwert bezieht, bestimmt.<br />

Liegt der erzielbare Betrag der zahlungsmittelgenerierenden Einheit unter ihrem Buchwert,<br />

wird ein Wertminderungsaufwand erfasst.<br />

Einzeln erworbene immaterielle Vermögenswerte werden beim erstmaligen Ansatz zu<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet. Die Anschaffungskosten eines immateriellen<br />

Vermögenswerts, der bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurde,<br />

entsprechen seinem beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt. Nach erstmaligem<br />

Ansatz werden immaterielle Vermögenswerte mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

angesetzt, abzüglich jeder kumulierten Abschreibung und aller kumulierten Wertminderungsaufwendungen.<br />

Sämtliche immaterielle Vermögenswerte, mit Ausnahme der<br />

bereits oben beschriebenen Geschäfts- oder Firmenwerte, weisen eine bestimmbare Nutzungsdauer<br />

auf und werden deshalb planmäßig linear abgeschrieben. Software, Konzessionen<br />

und sonstige Nutzungsrechte werden über drei bis fünf Jahre abgeschrieben.<br />

Aktivierte Kundenbeziehungen werden über eine Nutzungsdauer <strong>von</strong> drei bis zehn Jahren<br />

abgeschrieben. Nutzungsdauern und Abschreibungsmethoden werden jährlich überprüft.<br />

Hat sich die erwartete Nutzungsdauer des Vermögenswerts oder der erwartete Abschreibungsverlauf<br />

des Vermögenswerts geändert, wird ein anderer Abschreibungszeitraum<br />

oder eine andere Abschreibungsmethode gewählt. Derartige Änderungen werden als<br />

Änderungen einer Schätzung behandelt. Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte<br />

mit begrenzter Nutzungsdauer werden in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung unter<br />

den Abschreibungen erfasst.<br />

Selbsterstellte immaterielle Vermögenswerte werden bei Vorliegen aller Voraussetzungen<br />

des IAS 38.57 in Höhe der angefallenen, direkt zurechenbaren Entwicklungskosten angesetzt.<br />

Finanzierungskosten werden nicht aktiviert. Die Aktivierung der Kosten endet, wenn<br />

das Produkt fertig gestellt und allgemein freigegeben ist. Voraussetzung zur Aktivierung<br />

der Entwicklungskosten sind gemäß IAS 38.57 die folgenden sechs Anforderungen:<br />

1. Technische Realisierbarkeit der Fertigstellung des Vermögenswertes, damit dieser zur<br />

Nutzung und/oder zum Verkauf zur Verfügung steht;

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