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Vorwort - Hagen

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Stadt <strong>Hagen</strong> Beteiligungsbericht 2009<br />

Erträge, sonstige betriebliche Die Position „Sonstige betriebliche Erträge“ nimmt alle<br />

diejenigen Erträge der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auf,<br />

die nicht bereits in den anderen Ertragspositionen enthalten<br />

sind. Hier werden vor allem folgende Komponenten einbezogen:<br />

� Erlöse aus betriebsfremden Umsätzen,<br />

� Zahlungseingänge auf bereits als uneinbringlich ausgebuchte<br />

Forderungen,<br />

� Buchgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren des<br />

⇒ Umlaufvermögens,<br />

� Währungsgewinne,<br />

� Schuldnachlässe,<br />

� Kostenerstattungen oder Rückvergütungen und Gutschriften<br />

für frühere Perioden,<br />

� Schadensersatzleistungen,<br />

� Erträge aus Sozialeinrichtungen des Unternehmens.<br />

Erzeugnisse, unfertige Zu den unfertigen Erzeugnissen rechnet man alle noch<br />

nicht verkaufsfähigen Produkte, für die durch Be- oder Verarbeitung<br />

im eigenen Betrieb bereits ⇒ Aufwendungen entstanden<br />

sind.<br />

Finanzanlagen Finanzanlagen werden in der ⇒ Bilanz zunächst in Daueranlagen<br />

und Ausleihungen unterschieden. Bei den Daueranlagen,<br />

zu denen u. a. auch die ⇒ Beteiligungen zählen,<br />

wird auf die Möglichkeit der Einflussnahme abgezielt. Die<br />

Investition muss jedoch dazu bestimmt sein, dauernd dem<br />

Geschäftsbetrieb des Unternehmens zu dienen. Die ⇒ Ausleihungen<br />

stellen das Ausmaß der finanziellen Verflechtungen<br />

dar.<br />

Finanzanlagen, Abschreibungen<br />

auf<br />

Abschreibungen auf Finanzanlagen können erfolgen<br />

� aus dem handelsrechtlichen Niederstwertprinzip<br />

(§ 253 Abs. 2 und 3 HGB). Danach müssen ⇒ Finanzanlagen<br />

auf den niedrigsten Wert, der ihnen am Abschlussstichtag<br />

beizulegen ist, nur dann abgeschrieben<br />

werden, wenn die Wertminderung von Dauer ist.<br />

� im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung<br />

(§ 253 Abs. 4 HGB). Es handelt sich hierbei um sogenannte<br />

Ermessensabschreibungen. Eine vernünftige<br />

kaufmännische Beurteilung verlangt Willkürfreiheit, d. h.<br />

die Abschreibungen müssen auf plausiblen, kaufmännisch<br />

vernünftigen Erwägungen beruhen. Eine derartige<br />

Abschreibung ist z. B. dann möglich, wenn bei einer Finanzanlage<br />

eine sonstige Wertminderung zwar am Bilanzstichtag<br />

noch nicht vorliegt, aber für die Zukunft erwartet<br />

werden muss.<br />

� zum Ansatz eines steuerrechtlich zulässigen niedrigeren<br />

Wertes (§ 254 HGB). Nach § 254 Satz 1 HGB können<br />

auch Abschreibungen vorgenommen werden, um<br />

Finanzanlagen mit einem niedrigeren Wert anzusetzen,<br />

der auf einer nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibung<br />

beruht.<br />

Forderungen Forderungen sind Ansprüche eines Unternehmens auf<br />

eine Leistung (= Geldleistung oder sonstige Leistung). In<br />

§ 266 Abs. 2 HGB sind die Positionen des Forderungsbestandes<br />

abschließend geregelt.<br />

Betriebswirtschaftliches Lexikon Seite 21

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