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Vorwort - Hagen

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Stadt <strong>Hagen</strong> Beteiligungsbericht 2009<br />

(7) In die Prüfung nach Absatz 6 müssen die Jahresabschlusse der verselbständigten Aufgabenbereiche<br />

nicht einbezogen werden, wenn diese nach gesetzlichen Vorschriften geprüft<br />

worden sind.<br />

§ 117 Beteiligungsbericht<br />

(1) Die Gemeinde hat einen Beteiligungsbericht zu erstellen, in dem ihre wirtschaftliche und<br />

nichtwirtschaftliche Betätigung, unabhängig davon, ob verselbständigte Aufgabenbereiche<br />

dem Konsolidierungskreis des Gesamtabschlusses angehören, zu erläutern ist. Dieser<br />

Bericht ist jährlich bezogen auf den Abschlussstichtag des Gesamtabschlusses fortzuschreiben<br />

und dem Gesamtabschluss beizufügen.<br />

(2) Der Beteiligungsbericht ist dem Rat und den Einwohnern zur Kenntnis zu bringen. Die<br />

Gemeinde hat zu diesem Zweck den Beteiligungsbericht zur Einsichtnahme verfügbar zu<br />

halten. Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist in geeigneter Weise öffentlich hinzuweisen.<br />

§ 118 Vorlage- und Auskunftspflichten<br />

Die Gemeinde ist verpflichtet, bei der Ausgestaltung von Gründungsverträgen oder Satzungen für<br />

die in § 116 bezeichneten Organisationseinheiten darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt<br />

wird, von diesen Aufklärung und Nachweise zu verlangen, die die Aufstellung des Gesamtabschlusses<br />

erfordert.<br />

Auszug aus der Gemeindeordnung NW Seite 591

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