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Vorwort - Hagen

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Stadt <strong>Hagen</strong> Beteiligungsbericht 2009<br />

Auch Sparkassen sind gemäß § 2 SpkG rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Gemäß<br />

§ 1 SpkG können Gemeinden und Gemeindeverbände Sparkassen errichten. Für deren Verbindlichkeiten<br />

haftet die Gemeinde als Trägerin uneingeschränkt. Durch das SpkG werden zahlreiche<br />

Verbindungen zwischen der Gemeinde und der Sparkasse festgeschrieben, die der Gemeinde<br />

Einflussmöglichkeiten eröffnen, die dem Trägerverhältnis Rechnung tragen (Besetzung des Verwaltungsrates,<br />

Beschluss des Rates über die Ergebnisverwendung sowie die Entlastung der<br />

Sparkassenorgane etc.).<br />

Betrieb gewerblicher Art/Hoheitsbetrieb<br />

Die Begriffe „Betrieb gewerblicher Art (BgA)“ und „Hoheitsbetrieb“ sind inhaltlich von den zuvor<br />

dargestellten juristischen Ausgestaltungen der wirtschaftlichen Betätigungsformen zu unterscheiden<br />

und haben nur steuerrechtliche Bedeutung. Während die privatrechtlichen Unternehmensformen<br />

kraft Rechtsform steuerpflichtig sind, greift die Steuerpflicht für Regie- und Eigenbetrieb<br />

nur insoweit, als diese nicht überwiegend der Ausübung der öffentliche Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe).<br />

Solche Betriebe werden steuerrechtlich als Betriebe gewerblicher Art bezeichnet, wenn<br />

sie weitere Merkmale (z. B. Umsatzgrenze) erfüllen.<br />

Privatrechtliche Unternehmensformen<br />

Aufgrund der Vorschriften über die Begrenzung der kommunalen Haftung nach<br />

§ 108 Abs. 1 Nr. 3 GO NW ist die Wahl der privatrechtlichen Organisationsform eingeschränkt.<br />

Geeignete Rechtsformen sind vorrangig die Kapitalgesellschaften wie die Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG) oder die eingetragene Genossenschaft<br />

(eG). Zusätzlich kann sich eine Kommune als Kommanditistin an einer Kommanditgesellschaft<br />

(KG) oder als Gesellschafterin einer GmbH an einer GmbH & Co. KG beteiligen.<br />

Ist die Gemeinde im Besitz aller Geschäftsanteile einer Gesellschaft bezeichnet man diese als<br />

kommunale Eigengesellschaft. Sind weitere Körperschaften oder auch Private an der Gesellschaft<br />

beteiligt, so spricht man von einer Beteiligungsgesellschaft.<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete<br />

Gesellschaft, an der sich die Gesellschafter mit Einlagen auf das Stammkapital beteiligen, ohne<br />

persönlich für die Schulden der Gesellschaft zu haften. Die Haftung ist auf die getätigte Einlage<br />

begrenzt. Die Gesellschafter können die innere Struktur der Gesellschaft ohne wesentliche<br />

Einschränkungen frei regeln.<br />

Als Organe besitzt die GmbH die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Es kann<br />

ein Aufsichtsrat gebildet werden, bei großen Unternehmen mit über 500 Beschäftigten ist die<br />

Bildung eines Aufsichtsrates zwingend vorgeschrieben.<br />

Aktiengesellschaft<br />

Ebenso wie die GmbH besitzt auch die Aktiengesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit. Die<br />

Gesellschafter (Aktionäre) erwerben ihre Rechte durch die Übernahme von Anteilen des in Aktien<br />

zerlegten Grundkapitals. Für Schulden der Gesellschaft haftet auch hier nur das Gesellschaftsvermögen.<br />

Im Gegensatz zur freien Gestaltung des Gesellschaftsverhältnisses in der GmbH enthält<br />

das Aktiengesetz umfangreiche bindende Regelungen und Formvorschriften, so dass für<br />

ergänzende Ausgestaltungen des Vertragsverhältnisses der Aktionäre untereinander wenig<br />

Raum bleibt. Als Organe besitzt die Aktiengesellschaft die Hauptversammlung, den Vorstand und<br />

den Aufsichtsrat.<br />

Rechtsformen kommunaler Unternehmen Seite 603

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