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Vorwort - Hagen

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Stadt <strong>Hagen</strong> Beteiligungsbericht 2009<br />

Risikofrüherkennungssystem<br />

Ein zentraler Punkt des KonTraG stellt die Änderung zu § 91 AktG dar, der die Errichtung eines<br />

Risikofrüherkennungssystems beinhaltet. Von diesen Vorschriften sind in besonderer Weise neben<br />

dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer auch die Geschäftsleitung betroffen.<br />

Der geänderte § 91 Abs. 2 AktG lautet:<br />

„Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem<br />

einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt<br />

werden.“<br />

Daraus lässt sich ableiten, dass Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer nicht nur nach den die<br />

Sorgfaltspflichten betreffenden Vorschriften des Aktiengesetzes bzw. GmbH - Gesetzes in Anspruch<br />

genommen werden können, sondern dass sich mit dieser neuen gesetzlichen Regelung<br />

das Risiko einer Inanspruchnahme für sie erhöht. Sie müssen künftig darlegen, dass ein geeignetes,<br />

funktionsfähiges Risikofrüherkennungssystem eingerichtet wurde.<br />

Dazu sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:<br />

� Festlegung der Risikofelder,<br />

� Risikoerfassung und -analyse,<br />

� Risikokommunikation (Berichterstattung),<br />

� Bestimmung der Verantwortlichkeit und Aufgaben,<br />

� Einrichtung eines Überwachungssystems,<br />

� Dokumentation der getroffenen Maßnahmen.<br />

Die für das Risikomanagement Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass Risiken frühzeitig<br />

erfasst, bewertet, koordiniert und aufbereitet den zuständigen Entscheidungsträgern vorgelegt<br />

werden.<br />

Ein Risikofrüherkennungssystem ist nur für Aktiengesellschaften vorgeschrieben<br />

(§ 91 Abs. 2 AktG), doch haben die darin enthaltenen Regelungen auch Auswirkungen auf andere<br />

Unternehmen und solche, die dem § 53 HGrG unterliegen. Bei der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit<br />

der Geschäftsführung ist festzustellen, ob ein solches speziell auf die Besonderheit des<br />

Unternehmens zugeschnittenes Risikofrüherkennungssystem existiert. In der Begründung zum<br />

Regierungsentwurf des § 91 AktG wird davon ausgegangen, dass diese aktienrechtlichen Regelungen<br />

Ausstrahlungswirkungen auf Unternehmen anderer Rechtsformen haben.<br />

Rechtsformen kommunaler Unternehmen Seite 605

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