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Vorwort - Hagen

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Stadt <strong>Hagen</strong> Beteiligungsbericht 2009<br />

Die wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde richtet sich nach den Bestimmungen der<br />

§§ 107 ff der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW). Hier wird zwischen<br />

wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Betätigung der Gemeinde unterschieden.<br />

Das Erfordernis eines öffentlichen Zwecks liegt dann vor, wenn die Leistungen und Lieferungen<br />

eines Unternehmens im Aufgabenbereich der Gemeinde liegen und diese eine im öffentlichen<br />

Interesse gebotene Versorgung der Einwohner zum Ziel haben.<br />

Die wesentlichen Vorschriften zur wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden haben folgenden<br />

Inhalt:<br />

1. Die wirtschaftliche Betätigung ist der Kommune erlaubt, wenn gemäß § 107 Abs. 1 Ziffer 1<br />

GO NRW ein dringender öffentlicher Zweck sie erfordert.<br />

2. Nach § 107 Abs. 1 Ziffer 2 GO NRW muss die Betätigung nach Art und Umfang in einem<br />

angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen. Die Notwendigkeit<br />

dieser Voraussetzung soll die Gemeinde vor Aktivitäten bewahren, die ihre Verwaltungs-<br />

und/oder Finanzkraft überfordern.<br />

3. § 107 Abs. 1 Ziffer 3 GO NRW enthält eine einfache Subsidiaritätsklausel. Bei einem Tätigwerden<br />

außerhalb der Energieversorgung, der Wasserversorgung, des öffentlichen Verkehrs<br />

sowie des Betriebes von Telekommunikationsnetzen einschließlich der Telefondienstleistungen<br />

darf sich eine Gemeinde danach nur dann wirtschaftlich betätigen, wenn der<br />

dringende öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich<br />

erfüllt werden kann.<br />

4. § 107 Abs. 3 GO NRW ermöglicht eine wirtschaftliche Betätigung unter Abweichung vom<br />

bisherigen strengen Territorialprinzip unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb<br />

des Gemeindegebietes.<br />

5. Der Rat ist nach § 107 Abs. 5 GO NRW auf Grundlage einer Marktanalyse über die Chancen<br />

und Risiken des beabsichtigten wirtschaftlichen Engagements und über die Auswirkungen<br />

auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft zu unterrichten.<br />

6. In § 108 Abs. 3 GO NRW wird ein Nachrang der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG)<br />

gegenüber anderen Rechtsformen normiert. Ferner werden in Abs. 4 Vorgaben für die Ausgestaltung<br />

des Gesellschaftsvertrages einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)<br />

gemacht.<br />

7. Als öffentlich-rechtliche Organisationsform wird den Kommunen nach § 114 a GO NRW die<br />

Anstalt des öffentlichen Rechts ermöglicht.<br />

8. Nach §§ 27, 28 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit können mehrere<br />

Kommunen gemeinsam eine Anstalt des öffentlichen Rechts im Sinne des § 114 a GO<br />

NRW betreiben.<br />

Als nicht-wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde gilt nach § 107 Abs. 2 GO NRW der Betrieb<br />

von<br />

1. Einrichtungen, zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist,<br />

2. öffentlichen Einrichtungen, die für die soziale und kulturelle Betreuung der Einwohner erforderlich<br />

sind, insbesondere Einrichtungen auf den Gebieten der Erziehung, Bildung oder<br />

Kultur, Sport und Erholung sowie Gesundheits- oder Sozialwesen,<br />

3. Einrichtungen, die der Straßenreinigung, der Wirtschaftsförderung, der Fremdenverkehrsförderung<br />

oder der Wohnraumversorgung dienen,<br />

Seite 28 Wirtschaftliche Betätigung

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