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Vorwort - Hagen

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Stadt <strong>Hagen</strong> Beteiligungsbericht 2009<br />

Eingetragene Genossenschaft<br />

Die eingetragene Genossenschaft (eG) ist eine juristische Person und hat als solche Rechte und<br />

Pflichten. Sie ist nach § 1 Abs. 1 GenG eine Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl,<br />

welche die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebes bezweckt. Eine unmittelbare Inanspruchnahme der Genossenschaftsmitglieder<br />

für Verbindlichkeiten der Genossenschaft gibt es nicht, wobei allerdings durch Satzung<br />

Nachschusspflichten vereinbart werden können. Die Genossenschaft handelt durch die Organe<br />

Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung.<br />

Personengesellschaften<br />

Personengesellschaften wie Offene Handelsgesellschaften (OHG) oder Kommanditgesellschaften<br />

(KG) eignen sich grundsätzlich nicht als Rechtsform eines kommunalen Unternehmens, da<br />

die Gesellschafter unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, was mit der<br />

Vorgabe des § 108 Abs. 2 Nr. 3 GO NW nicht in Einklang steht. Möglich ist aber die Beteiligung<br />

als Kommanditistin an einer KG oder die Rechtsform der GmbH & Co. KG. Bei der Kommanditistin<br />

ist die Haftung auf eine bestimmte Kapitaleinlage beschränkt. Die GmbH & Co. KG ist eine<br />

KG, bei der der persönlich haftende Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist, und deren Gesellschafter<br />

in der Regel zugleich Kommanditisten der KG sind. Auf diese Weise wird die Haftung<br />

der Kommune als Gesellschafterin beschränkt.<br />

Wahl der Unternehmensform<br />

Die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden in der Form rechtlich selbständiger Gesellschaften<br />

wird dann gewählt, wenn aus organisatorischen, wirtschaftlichen oder steuerrechtlichen Überlegungen<br />

die Verselbständigung einer Verwaltungseinheit vorteilhaft ist. Wesentliche Entscheidungskriterien<br />

für die privatrechtliche Organisationsform sind:<br />

� Beschleunigung der Entscheidungsprozesse,<br />

� Markt- bzw. Kundenorientierung,<br />

� flexiblere Personalwirtschaft,<br />

� Entlastung des städtischen Haushalts,<br />

� Beteiligung Dritter,<br />

� Verbesserung des Rechnungswesens,<br />

� steuerrechtliche Aspekte.<br />

Die Stadt <strong>Hagen</strong> hat für ihre privatrechtlich-wirtschaftliche Betätigung weitgehend die Form der<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewählt. Das GmbH-Gesetz räumt den Gesellschaftern im<br />

Gegensatz zum Aktienrecht eine weitgehende Gestaltungsfreiheit und somit die Möglichkeit der<br />

Wahrnehmung umfassender Rechte gegenüber der Gesellschaft ein.<br />

KonTraG<br />

Mit dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom<br />

27. April 1998 wurde u. a. das Aktiengesetz geändert. Betroffen sind eine Reihe von Vorschriften,<br />

z. B. § 111 AktG, der die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrates regelt, sowie § 171 AktG, der<br />

Vorschriften über die Prüfung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat enthält.<br />

Nach den neuen Vorschriften erteilt der Aufsichtsrat dem Abschlussprüfer künftig den Prüfungsauftrag<br />

für den Jahres- und Konzernabschluss gemäß § 290 des Handelsgesetzbuches<br />

(§ 111 Abs. 2 AktG). Der Abschlussprüfer ist von jetzt an verpflichtet, an der Sitzung des Aufsichtsrates<br />

teilzunehmen und über wesentliche Ergebnisse seiner Prüfung zu berichten<br />

(§ 171 Abs. 1 Satz 2 AktG).<br />

Seite 604 Rechtsformen kommunaler Unternehmen

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