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KurzinformationenKurzinformationen - LUGV - Brandenburg.de

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<strong>de</strong>rrolle zu. Die Landschaftsplanung ist ein integratives<br />

und schutzgutübergreifen<strong>de</strong>s Planungsinstrument,<br />

das eine große Schnittmenge mit <strong>de</strong>r SUP aufweist.<br />

Hervorzuheben sind die Ermittlung und Darstellung<br />

<strong>de</strong>s gegenwärtigen sowie die Bewertung und<br />

Prognose <strong>de</strong>s zu erwarten<strong>de</strong>n Zustands von Natur<br />

und Landschaft als Standardinhalt <strong>de</strong>r Landschaftsplanung.<br />

Lediglich die Schutzgüter menschliche Gesundheit<br />

sowie Kulturgüter und sonstige Sachgüter<br />

wer<strong>de</strong>n durch die Landschaftsplanung in ihrer Funktion<br />

als naturschutzfachliche Planung nur teilweise<br />

abge<strong>de</strong>ckt (z.B. Darstellung von lärmbelasteten Bereichen<br />

o<strong>de</strong>r Erhebung von Kulturgütern o<strong>de</strong>r archäologischen<br />

Stätten als Elemente mit beson<strong>de</strong>rer<br />

Be<strong>de</strong>utung für die Erholung). Die Landschaftsplanung<br />

kennzeichnet im Übrigen allerdings eine gewisse<br />

Zurückhaltung für diejenigen Schutzgüter, für<br />

die spezielle Fachplanungen existieren (z.B. Luft,<br />

Lärm, Abfall). Darüber hinaus sind ihre Inhalte – wie<br />

bei an<strong>de</strong>ren Fachplanungen auch – in Planungen und<br />

Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen und hier<br />

insbeson<strong>de</strong>re für die Beurteilung <strong>de</strong>r Umweltverträglichkeit<br />

– und auch die Verträglichkeitsprüfung nach<br />

FFH-Richtlinie – heranzuziehen (§ 14 Abs. 2 BNat-<br />

SchG). Die Be<strong>de</strong>utung dieser Funktion wird dadurch<br />

unterstrichen, dass im BNatSchG die Verpflichtung<br />

zur Begründung bei Abweichung von <strong>de</strong>n Inhalten <strong>de</strong>r<br />

Landschaftsplanung vorgesehen ist. Dieser Son<strong>de</strong>rrolle<br />

folgend, schreibt § 19a UVPG vor, in die Darstellungen<br />

<strong>de</strong>r Landschaftsplanung die Umweltauswirkungen<br />

auf die Schutzgüter <strong>de</strong>r SUP aufzunehmen.<br />

In § 19a UVPG ist weiterhin festgelegt, dass<br />

Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenpläne<br />

und Landschaftspläne, bei <strong>de</strong>nen eine SUP durchgeführt<br />

wur<strong>de</strong>, bei <strong>de</strong>r Umweltprüfung an<strong>de</strong>rer Pläne<br />

und Programme herangezogen wer<strong>de</strong>n sollen.<br />

Darüber hinaus ist die Landschaftsplanung nach <strong>de</strong>n<br />

Vorschriften <strong>de</strong>s UVPG um fehlen<strong>de</strong> Elemente <strong>de</strong>r<br />

SUP zu ergänzen. Dies sind im Wesentlichen die<br />

Durchführung von Scoping und Öffentlichkeitsbeteiligung,<br />

die Erstellung eines Umweltberichts sowie die<br />

Festlegung von Überwachungsmaßnahmen. Dabei<br />

kann <strong>de</strong>r Umweltbericht (§ 14g UVPG) als Begründung<br />

fungieren.<br />

Der Grünordnungsplan (GOP) als lokales Planwerk<br />

<strong>de</strong>r Landschaftsplanung für Teile <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>gebietes<br />

ist im BNatSchG nicht erwähnt. Demzufolge<br />

wür<strong>de</strong> er nur <strong>de</strong>r SUP unterliegen, wenn <strong>de</strong>r Gesetzgeber<br />

eine entsprechen<strong>de</strong> lan<strong>de</strong>srechtliche Vorschrift<br />

erlässt. Derzeitig ist dies in <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> nicht<br />

vorgesehen.<br />

• Die Aufgaben <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sumweltamtes<br />

Da es sich bei <strong>de</strong>r SUP um ein neues Instrument <strong>de</strong>r<br />

Umweltfolgenprüfung han<strong>de</strong>lt und es nach <strong>de</strong>n bun-<br />

<strong>de</strong>srechtlichen Übergangsvorschriften bis zum Stichtag<br />

20.7.2006 unter bestimmten Bedingungen möglich<br />

war, die Verfahren ohne SUP zu been<strong>de</strong>n, gibt es<br />

im Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> außerhalb <strong>de</strong>r Bauleitplanung,<br />

für die eine Umweltprüfung nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s<br />

BauGB durchzuführen ist, bislang nur wenige Pläne<br />

und Programme, bei <strong>de</strong>nen eine Strategische Umweltprüfung<br />

durchgeführt wur<strong>de</strong>. In<strong>de</strong>s ist das LUA<br />

bei <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>s Verfahrens von SUP-pflichtigen<br />

Plänen und Programmen in verschie<strong>de</strong>nen im<br />

Folgen<strong>de</strong>n aufgeführten Funktionen beteiligt.<br />

Für die nach §§ 25 und 26 BbgWG zu <strong>de</strong>n im Land<br />

<strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> liegen<strong>de</strong>n Anteilen an <strong>de</strong>n Flussgebietseinheiten<br />

zu erstellen<strong>de</strong>n Maßnahmenprogrammen<br />

erarbeitet das LUA für die oberste Wasserbehör<strong>de</strong><br />

Beiträge. Wesentliche Schritte <strong>de</strong>s Aufstellungsverfahrens<br />

sollen ebenfalls vom LUA durchgeführt wer<strong>de</strong>n,<br />

das damit Funktionen <strong>de</strong>s Planungsträgers<br />

übernimmt und <strong>de</strong>mnach mit <strong>de</strong>r Durchführung entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Elemente <strong>de</strong>r SUP befasst sein wird.<br />

Beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung wird <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>sumweltamt,<br />

aber auch an<strong>de</strong>ren Umweltbehör<strong>de</strong>n, für die SUP jedoch<br />

außerhalb von Umweltfachplanungen und -programmen<br />

zukommen. Denn gera<strong>de</strong> bei diesen Plänen<br />

und Programmen gilt es, durch die Strategische Umweltprüfung<br />

frühzeitig für eine ausreichen<strong>de</strong> Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>s Umweltschutzes zu sorgen.<br />

Nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s UVPG sind die Behör<strong>de</strong>n,<br />

„<strong>de</strong>ren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich<br />

durch <strong>de</strong>n Plan o<strong>de</strong>r das Programm<br />

berührt wer<strong>de</strong>n“, (§ 14f Abs. 4 UVPG) bei <strong>de</strong>r Festlegung<br />

<strong>de</strong>s Untersuchungsrahmens <strong>de</strong>r SUP sowie <strong>de</strong>s<br />

Umfangs und Detaillierungsgrads <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Umweltbericht<br />

aufzunehmen<strong>de</strong>n Informationen zu beteiligen.<br />

Das LUA wird <strong>de</strong>mnach bei lan<strong>de</strong>sweiten und regionalen<br />

Plänen und Programmen als Umweltbehör<strong>de</strong><br />

regelmäßig am Scoping zu beteiligen sein<br />

und bei dieser Weichenstellung für die Durchführung<br />

<strong>de</strong>r SUP mitwirken. Im weiteren Verfahren wer<strong>de</strong>n<br />

durch <strong>de</strong>n Planungsträger <strong>de</strong>r Entwurf <strong>de</strong>s Plans o<strong>de</strong>r<br />

Programms sowie <strong>de</strong>r Umweltbericht erarbeitet. An<br />

diesen ist das LUA als Umweltbehör<strong>de</strong> ebenfalls zu<br />

beteiligen und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />

Darüber hinaus wird das LUA in einer weiteren Funktion<br />

als Übermittler relevanter Umweltdaten tätig. Die<br />

Planungsträger sind nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s<br />

UVPG verpflichtet, erhebliche Umweltauswirkungen,<br />

die sich aus <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>s Plans o<strong>de</strong>r Programms<br />

ergeben, zu überwachen. Alle erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Umweltinformationen, die zur Durchführung <strong>de</strong>r<br />

Überwachungsmaßnahmen benötigt wer<strong>de</strong>n, sind<br />

<strong>de</strong>m Planungsträger auf <strong>de</strong>ssen Verlangen von <strong>de</strong>n<br />

Umweltbehör<strong>de</strong>n zur Verfügung zu stellen. Das LUA<br />

erhebt für verschie<strong>de</strong>ne Schutzgüter Umweltinforma-<br />

UMWELTDATEN BRANDENBURG 2007<br />

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