KurzinformationenKurzinformationen - LUGV - Brandenburg.de
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<strong>de</strong>rrolle zu. Die Landschaftsplanung ist ein integratives<br />
und schutzgutübergreifen<strong>de</strong>s Planungsinstrument,<br />
das eine große Schnittmenge mit <strong>de</strong>r SUP aufweist.<br />
Hervorzuheben sind die Ermittlung und Darstellung<br />
<strong>de</strong>s gegenwärtigen sowie die Bewertung und<br />
Prognose <strong>de</strong>s zu erwarten<strong>de</strong>n Zustands von Natur<br />
und Landschaft als Standardinhalt <strong>de</strong>r Landschaftsplanung.<br />
Lediglich die Schutzgüter menschliche Gesundheit<br />
sowie Kulturgüter und sonstige Sachgüter<br />
wer<strong>de</strong>n durch die Landschaftsplanung in ihrer Funktion<br />
als naturschutzfachliche Planung nur teilweise<br />
abge<strong>de</strong>ckt (z.B. Darstellung von lärmbelasteten Bereichen<br />
o<strong>de</strong>r Erhebung von Kulturgütern o<strong>de</strong>r archäologischen<br />
Stätten als Elemente mit beson<strong>de</strong>rer<br />
Be<strong>de</strong>utung für die Erholung). Die Landschaftsplanung<br />
kennzeichnet im Übrigen allerdings eine gewisse<br />
Zurückhaltung für diejenigen Schutzgüter, für<br />
die spezielle Fachplanungen existieren (z.B. Luft,<br />
Lärm, Abfall). Darüber hinaus sind ihre Inhalte – wie<br />
bei an<strong>de</strong>ren Fachplanungen auch – in Planungen und<br />
Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen und hier<br />
insbeson<strong>de</strong>re für die Beurteilung <strong>de</strong>r Umweltverträglichkeit<br />
– und auch die Verträglichkeitsprüfung nach<br />
FFH-Richtlinie – heranzuziehen (§ 14 Abs. 2 BNat-<br />
SchG). Die Be<strong>de</strong>utung dieser Funktion wird dadurch<br />
unterstrichen, dass im BNatSchG die Verpflichtung<br />
zur Begründung bei Abweichung von <strong>de</strong>n Inhalten <strong>de</strong>r<br />
Landschaftsplanung vorgesehen ist. Dieser Son<strong>de</strong>rrolle<br />
folgend, schreibt § 19a UVPG vor, in die Darstellungen<br />
<strong>de</strong>r Landschaftsplanung die Umweltauswirkungen<br />
auf die Schutzgüter <strong>de</strong>r SUP aufzunehmen.<br />
In § 19a UVPG ist weiterhin festgelegt, dass<br />
Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenpläne<br />
und Landschaftspläne, bei <strong>de</strong>nen eine SUP durchgeführt<br />
wur<strong>de</strong>, bei <strong>de</strong>r Umweltprüfung an<strong>de</strong>rer Pläne<br />
und Programme herangezogen wer<strong>de</strong>n sollen.<br />
Darüber hinaus ist die Landschaftsplanung nach <strong>de</strong>n<br />
Vorschriften <strong>de</strong>s UVPG um fehlen<strong>de</strong> Elemente <strong>de</strong>r<br />
SUP zu ergänzen. Dies sind im Wesentlichen die<br />
Durchführung von Scoping und Öffentlichkeitsbeteiligung,<br />
die Erstellung eines Umweltberichts sowie die<br />
Festlegung von Überwachungsmaßnahmen. Dabei<br />
kann <strong>de</strong>r Umweltbericht (§ 14g UVPG) als Begründung<br />
fungieren.<br />
Der Grünordnungsplan (GOP) als lokales Planwerk<br />
<strong>de</strong>r Landschaftsplanung für Teile <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>gebietes<br />
ist im BNatSchG nicht erwähnt. Demzufolge<br />
wür<strong>de</strong> er nur <strong>de</strong>r SUP unterliegen, wenn <strong>de</strong>r Gesetzgeber<br />
eine entsprechen<strong>de</strong> lan<strong>de</strong>srechtliche Vorschrift<br />
erlässt. Derzeitig ist dies in <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> nicht<br />
vorgesehen.<br />
• Die Aufgaben <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sumweltamtes<br />
Da es sich bei <strong>de</strong>r SUP um ein neues Instrument <strong>de</strong>r<br />
Umweltfolgenprüfung han<strong>de</strong>lt und es nach <strong>de</strong>n bun-<br />
<strong>de</strong>srechtlichen Übergangsvorschriften bis zum Stichtag<br />
20.7.2006 unter bestimmten Bedingungen möglich<br />
war, die Verfahren ohne SUP zu been<strong>de</strong>n, gibt es<br />
im Land <strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> außerhalb <strong>de</strong>r Bauleitplanung,<br />
für die eine Umweltprüfung nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s<br />
BauGB durchzuführen ist, bislang nur wenige Pläne<br />
und Programme, bei <strong>de</strong>nen eine Strategische Umweltprüfung<br />
durchgeführt wur<strong>de</strong>. In<strong>de</strong>s ist das LUA<br />
bei <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>s Verfahrens von SUP-pflichtigen<br />
Plänen und Programmen in verschie<strong>de</strong>nen im<br />
Folgen<strong>de</strong>n aufgeführten Funktionen beteiligt.<br />
Für die nach §§ 25 und 26 BbgWG zu <strong>de</strong>n im Land<br />
<strong>Bran<strong>de</strong>nburg</strong> liegen<strong>de</strong>n Anteilen an <strong>de</strong>n Flussgebietseinheiten<br />
zu erstellen<strong>de</strong>n Maßnahmenprogrammen<br />
erarbeitet das LUA für die oberste Wasserbehör<strong>de</strong><br />
Beiträge. Wesentliche Schritte <strong>de</strong>s Aufstellungsverfahrens<br />
sollen ebenfalls vom LUA durchgeführt wer<strong>de</strong>n,<br />
das damit Funktionen <strong>de</strong>s Planungsträgers<br />
übernimmt und <strong>de</strong>mnach mit <strong>de</strong>r Durchführung entsprechen<strong>de</strong>r<br />
Elemente <strong>de</strong>r SUP befasst sein wird.<br />
Beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung wird <strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong>sumweltamt,<br />
aber auch an<strong>de</strong>ren Umweltbehör<strong>de</strong>n, für die SUP jedoch<br />
außerhalb von Umweltfachplanungen und -programmen<br />
zukommen. Denn gera<strong>de</strong> bei diesen Plänen<br />
und Programmen gilt es, durch die Strategische Umweltprüfung<br />
frühzeitig für eine ausreichen<strong>de</strong> Berücksichtigung<br />
<strong>de</strong>s Umweltschutzes zu sorgen.<br />
Nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s UVPG sind die Behör<strong>de</strong>n,<br />
„<strong>de</strong>ren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich<br />
durch <strong>de</strong>n Plan o<strong>de</strong>r das Programm<br />
berührt wer<strong>de</strong>n“, (§ 14f Abs. 4 UVPG) bei <strong>de</strong>r Festlegung<br />
<strong>de</strong>s Untersuchungsrahmens <strong>de</strong>r SUP sowie <strong>de</strong>s<br />
Umfangs und Detaillierungsgrads <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Umweltbericht<br />
aufzunehmen<strong>de</strong>n Informationen zu beteiligen.<br />
Das LUA wird <strong>de</strong>mnach bei lan<strong>de</strong>sweiten und regionalen<br />
Plänen und Programmen als Umweltbehör<strong>de</strong><br />
regelmäßig am Scoping zu beteiligen sein<br />
und bei dieser Weichenstellung für die Durchführung<br />
<strong>de</strong>r SUP mitwirken. Im weiteren Verfahren wer<strong>de</strong>n<br />
durch <strong>de</strong>n Planungsträger <strong>de</strong>r Entwurf <strong>de</strong>s Plans o<strong>de</strong>r<br />
Programms sowie <strong>de</strong>r Umweltbericht erarbeitet. An<br />
diesen ist das LUA als Umweltbehör<strong>de</strong> ebenfalls zu<br />
beteiligen und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />
Darüber hinaus wird das LUA in einer weiteren Funktion<br />
als Übermittler relevanter Umweltdaten tätig. Die<br />
Planungsträger sind nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s<br />
UVPG verpflichtet, erhebliche Umweltauswirkungen,<br />
die sich aus <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>s Plans o<strong>de</strong>r Programms<br />
ergeben, zu überwachen. Alle erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Umweltinformationen, die zur Durchführung <strong>de</strong>r<br />
Überwachungsmaßnahmen benötigt wer<strong>de</strong>n, sind<br />
<strong>de</strong>m Planungsträger auf <strong>de</strong>ssen Verlangen von <strong>de</strong>n<br />
Umweltbehör<strong>de</strong>n zur Verfügung zu stellen. Das LUA<br />
erhebt für verschie<strong>de</strong>ne Schutzgüter Umweltinforma-<br />
UMWELTDATEN BRANDENBURG 2007<br />
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