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FPÖ-ÖVP Regierungsprogramm 2017-2022

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Regierungsprogramm 20172022 −− Unterbrechung des Maßnahmenvollzugs ausschließlich mit elektronischer Überwachung („Fußfessel“) −− Enthaftung von untergebrachten Rechtsbrechern ausschließlich bei Wegfall der Gefährlichkeit (unabhängig von der Dauer der Unterbringung) Maßnahmen zur Verfahrensoptimierung und -beschleunigung sowie zur Steigerung des Rechtsschutzes Zügige und effiziente Verfahren der Gerichte sind Ziel jedes Rechtsstaates. Trotz guter Ausgangslage ist es unabdingbar, weitere Optimierungen vorzunehmen und vor allem in Großverfahren kürzere Verfahrensdauern zu erzielen. Eine Beschleunigung von Verfahren kann vor allem auch durch Fortschritte bei der elektronischen Aktenführung erreicht werden, muss aber auch durch geeignete verfahrensrechtliche Maßnahmen unterstützt werden. In Strafverfahren sind insbesondere die Staatsanwaltschaften in einigen besonders aufwendigen Verfahren mit sehr großen Datenmengen konfrontiert. Durch eine IT-unterstützte Aufbereitung und Analyse solcher großen Datenmengen können insbesondere Ermittlungsverfahren erheblich beschleunigt werden. Neben Maßnahmen zur weiteren Beschleunigung von Ermittlungsverfahren werden auch Haupt- und Rechtsmittelverfahren Änderungen zu erfahren haben und es wird auch insbesondere struktureller Maßnahmen bedürfen, um eine zügige und effiziente, aber weiter den hohen Qualitätsansprüchen gerecht werdende Strafverfolgung sicherzustellen. Einen sehr wichtigen Teil bei Verfahren nehmen auch Sachverständige und Dolmetscher ein, daher ist es unabdingbar, auch das Sachverständigen- und Dolmetscherwesen zu optimieren, um für alle Beteiligten Qualität, Fairness und Schnelligkeit sicherzustellen. • Ausweitung des Einsatzes des elektronischen Rechtsverkehrs, insbesondere durch Ausweitung der Verpflichtung zur Nutzung auf weitere Berufsgruppen und Institutionen, die regelmäßig an Gerichtsverfahren beteiligt sind; Einführung der elektronischen Akteneinsicht im Strafverfahren analog zum Zivilverfahren (webERV) • Einführung von Fristen im Obsorgeverfahren −− Eine erste mündliche Tagsatzung ist durch das Gericht binnen 14 Tagen anzuberaumen −− Frist für die Stellungnahme des Jugendwohlfahrtsträgers bzw. der Familiengerichtshilfe (maximal 8 Wochen) • Einführung einer neuen Wirtschaftsgerichtsbarkeit unter dem Primat der Verfahrensbeschleunigung und Verfahrensökonomie zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes in Anlehnung an das Konzept der Kartellgerichtsbarkeit und Setzung von Entscheidungsfristen • Verpflichtende Berücksichtigung von Privatgutachten als Beweismittel in allen Verfahrensarten • Evaluierung der Effizienz von Fördermaßnahmen • Evaluierung des Sachverständigenwesens unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie und der Unabhängigkeit • Zivilgerichtliches Verfahren −− Ausweitung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung bei Forcierung der Beweiswiederholung durch die zweite Instanz −− Rechtsmittelmöglichkeit gegen richterliche Streitwertfestsetzung −− Reduzierung der Pauschalgebühr bei gerichtlichem Vergleich und Klagsrückziehung −− Setzung einer Maximalfrist zwischen den mündlichen Streitverhandlungen −− Evaluierung des § 91 GOG mit dem Ziel der Steigerung der Verfahrenseffizienz −− Ausbau und verstärkte Berücksichtigung von Managementfähigkeiten der Justizverwaltungsorgane −− Möglichkeit der Erstreckung von (Rechtsmittel-)Fristen im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Seite 46

Regierungsprogramm 20172022 • Beschränkung der Aufträge an ein und denselben Sachverständigen (z.B. Umsatzbegrenzung, „Abkühlphase“) • Verfahrensrechtliche Änderungen zur Beschleunigung der Verfahren in Familienrechtsangelegenheiten (Obsorge, Kontaktrechtsverfahren) • Evaluierung der Justizbetreuungsagentur • Evaluierung der Familiengerichtshilfe • Forcierung des IT-Einsatzes zur Aufrechterhaltung der Spitzenstellung der österreichischen Justiz • Forcierung behördeneigener Sachverständiger (WKStA-Modell) • Senkung und Deckelung der Gerichtsgebühren (inkl. Streitgenossenzuschlägen) • Anhebung des Beitrags des Bundes zu den Kosten der Verteidigung (§ 393a StPO) • Evaluierung der Rechtsgeschäftsgebühren zur Stärkung der Rechtssicherheit und Vermeidung von Umgehungskonstruktionen mit dem Ziel der Abschaffung Modernisierung des Wohnrechts Wohnen ist ein Grundbedürfnis und bedarf daher ausgewogener Regelungen. Langfristig ist Eigentum die angestrebte und günstigste Form des Wohnens. Wir müssen alles unternehmen, dass wieder vermehrt Wohnraum im Eigentum erworben werden kann, denn Eigentum ermöglicht ein selbstbestimmtes, abgesichertes Leben. Bei steigender Nachfrage an Wohnraum können wir die Gesamtsituation nur verbessern, wenn wir das Angebot insgesamt erhöhen. Investitionen in den Wohnbau und das Wohnumfeld sowie durchgreifende Sanierungen sind daher attraktiv zu machen, um den Bedarf an Wohnraum mittel- und langfristig zu decken. Im Sinne der Nachhaltigkeit sollen Sanierungen und der Erhaltung von bestehenden Gebäuden der Vorrang gegeben werden und bei Neubauten flächenoptimierte Bauweisen bevorzugt werden. Die Anforderungen in den Bauordnungen an den sozialen und geförderten Wohnbau sollen mit dem Ziel überarbeitet werden, dass Wohnraum besser leistbar wird. Eine Vereinheitlichung aller bautechnischen Standards ist anzustreben. Vorrangig soll sozialer Wohnbau denjenigen zur Verfügung gestellt werden, die ihn wirklich brauchen. Wir bekennen uns klar zum Prinzip der Wohnungsgemeinnützigkeit und sprechen uns gegen Spekulation mit dem Vermögen gemeinnütziger Bauvereinigungen aus. Es besteht die Notwendigkeit, den Mietensektor entsprechend zu berücksichtigen und zu fördern. Einfache und nachvollziehbare Regeln sollen dies unterstützen. Die intendierten Schutzwirkungen des Mietrechtsgesetzes (MRG) sollen erhalten bleiben, allerdings den zeitgemäßen Gegebenheiten angepasst werden. Wir setzen uns für einen fairen Interessenausgleich zwischen Mietern und Vermietern ein. • Eigentumsbildung erleichtern, Wohnungseigentumsrecht vereinfachen, Eigentum erhalten −− Flexibilisierung der Willensbildung im Wohnungseigentumsbereich durch Erleichterungen bei der Beschlussfassung unter Wahrung berechtigter Minderheitsrechte −− Harmonisierung der baurechtlichen Normen −− Mietkauf als sozial orientierter Start ins Eigentum: Mietkauf ist ein wesentlicher Bestandteil der Wohnraumversorgung. Die Transparenz gegenüber dem Wohnungsnutzer soll erhöht und die Rahmenbedingungen für die Begründung des Anspruchs auf Eigentumsoption dem aktuellen Marktumfeld angepasst werden • Investitionsanreize für Neubau und Sanierung setzen −− Nachverdichtung und Überbauung haben Vorrang vor Versiegelung grüner Wiesen −− Rechtliche Rahmenbedingungen für die Nutzung innovativer Energiekonzepte zur Senkung der Betriebskosten −− Förderung von Mobilitätskonzepten im großvolumigen Wohnbau Seite 47

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