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Ordnung des Geheimdienstes und drittens nach einer Straßenkontrolle und<br />

Durchsicht der Fahndungslisten.<br />

Artikel 21 des Militärerlasses Nr. 378 fordert, daß in einer Anklageschrift<br />

der genaue Grund der Verhaftung festgehalten und daß eine Kopie vor dem<br />

Prozeß an den Häftling gegeben wird. Artikel 12 verlangt die Übersetzung des<br />

Prozesses. Es gibt keine Bestimmung, nach der der Häftling umgehend und<br />

schriftlich in seiner Landessprache von den Gründen seiner Verhaftung<br />

informiert werden müßte. In der Praxis werden dem Verhafteten nicht die<br />

Gründe seiner Verhaftung mitgeteilt. Selbst die Anwälte erfahren von den<br />

genauen Vorwürfen erst vor Gericht. Diese Praxis widerspricht einer<br />

Entscheidung des Obersten Gerichtes (HCJ 726/88), die die umgehende<br />

Unterrichtung der Beschuldigungen an den Verhafteten vorsah. Die<br />

Anklageschrift ist in Hebräisch abgefaßt, was die meisten Angeklagten nicht<br />

verstehen.<br />

Ein Palästinenser kann von jedem Soldaten bis zu 96 Stunden in Haft<br />

gehalten werden, bevor ein Offizier sie zweimal um sieben Tage verlängern<br />

kann, höchstens jedoch 18 Tage. Erst nach Ablauf dieser Frist bedarf die<br />

Verlängerung der Haft der Bestätigung durch einen Richter. In vielen Fällen<br />

passiert in dieser Zeit nichts, und der Gefangene wird nach Ablauf der 18-<br />

Tage-Frist ohne Angabe von Gründen entlassen. Mißhandlungen sind in dieser<br />

Zeit nicht ungewöhnlich. Es ist bekannt, daß die Verhöre häufig erst<br />

begannen, nachdem ein Richter der Haftverlängerung zugestimmt hatte. Es<br />

kann vermutet werden, daß solche Verhaftungen irrtümlich, willkürlich oder<br />

nur deshalb vorgenommen werden, um den Häftling zu ärgern. »In Abwesenheit<br />

eines rechtsstaatlichen Verfahrens, sind sie nicht überraschend«, stellt<br />

BTselem fest. Im Gegensatz dazu darf in Israel und Ost-Jerusalem ein Polizist<br />

einen Menschen bis zu 48 Stunden festhalten, danach benötigt er die<br />

Zustimmung eines Richters. Die Haft darf dreißig Tage nur dann<br />

überschreiten, wenn der Generalstaatsanwalt zugestimmt hat. Eine solche<br />

Genehmigung wird nur in äußerst schweren Fällen erteilt. Die Landau-<br />

Kommission hatte bereits in ihrem Bericht gefordert, die Zeit der Untersuchungshaft<br />

ohne richterliche Einwilligung auf acht Tage zu verkürzen. Auf<br />

Veranlassung von ACRI hat der HCJ einer Reduzierung der Haftzeit zugestimmt<br />

mit Ausnahme von Verstößen gegen die »Sicherheit« und anderer<br />

schwerer Verbrechen wie Mord usw.<br />

Oft zielt das Verhalten der Soldaten auf die willkürliche Belästigung von<br />

Palästinensern. So berichtet amnesty international von einem Fall vor dem<br />

Militärgericht in Jenin vom November 1990, als drei Jugendliche wegen<br />

Steinewerfens angeklagt waren. Der Militärrichter ließ sie frei, ohne eine<br />

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