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immer dann zu Schwierigkeiten, wenn sie über »sensible« Vorgänge berichten,<br />
wie z.B. über den Libanon-Krieg, die Intifada oder andere »sicherheitsrelevante«<br />
Bereiche.<br />
Das Abkommen zwischen Herausgeber und Militär rief scharfe Kritik<br />
hervor. Die Kritiker wandten ein, daß das Abkommen keinerlei Rechtswirksamkeit<br />
habe, da die Presse gegen den Zensor nicht rechtlich vorgehen könne,<br />
und dieser Möglichkeiten gegeben seien, das Abkommen zu umgehen. Im Falle<br />
von Einwänden seitens der Presse, wäre der Generalstabschef der Armee<br />
zuständig, der die Letztentscheidung treffe. Der Jurist Ze'ev Se-gal von der<br />
Universität in Tel Aviv glaubt, daß das Abkommen nicht den demokratischen<br />
Prinzipien in Israel entspreche, weil es das Informationsrecht der Öffentlichkeit<br />
einschränke und diskriminierend gegen die Medien sei, die nicht Partner dieses<br />
Abkommens sind. Durch die freiwillige Selbstbindung der Herausgeber haben<br />
diese einen hohen ethischen Preis gezahlt, da sie sich freiwillig zu<br />
»Komplizen« des Sicherheitsestablishments gemacht haben und damit die<br />
Freiheit anderer Zeitungen und Journalisten einschränken.<br />
Eine vom Auswärtigen- und Verteidigungsausschuß eingesetzte Kommission<br />
unter Leitung von Yossi Sarid machte dem Militär Vorschläge, die die<br />
ganze Presse in Israel einschließlich der arabischsprachigen betraf: So sollte<br />
sich das Abkommen auf die gesamte Presse beziehen. Einsprüche gegen<br />
Zensurmaßnahmen sollten nur vor einem Richter und nicht vor dem<br />
Generalstabschef der Armee erfolgen; damit würde die Letztentscheidung von<br />
Militär- auf zivile Behörden übergehen. Allen Zeitungen solle es freistehen, aus<br />
bereits veröffentlichtem Material zitieren zu dürfen, wenn dies nach Meinung<br />
des Militärzensors nicht der Sicherheit des Staates schade. Dem Innenminister<br />
oder dem Zensor soll es nicht gestattet sein, eine Zeitung zu schließen, die<br />
nicht das Abkommen unterzeichnet hat, ohne dieser den Rechtsweg ermöglicht<br />
zu haben. Die Liste der - der Zensur vorzulegenden - Themen sollen stark<br />
eingeschränkt werden, und der Verstoß gegen diese Themenliste würde dann<br />
härter bestraft werden.<br />
In einer Entscheidung des HCJ (HCJ 680/80) - betreffend Pressezensur -<br />
entschied dieser, daß der Zensor das Recht habe, die Veröffentlichung von Artikeln<br />
zu verhindern, die die »Sicherheitsinteressen« Israels verletzen. In seiner<br />
Verbotsentscheidung gegen »Kol Ha'am« hat der HCJ (HCJ 75/53) im Jahre<br />
1953 einer weitgehenden Pressefreiheit das Wort geredet. Dabei berief sich der<br />
HCJ auf die israelische Unabhängigkeitserklärung und erklärte die Meinungsfreiheit<br />
als ein »herausragendes Recht«, das die Grundlagen für die<br />
Realisierung aller anderen Freiheiten sei und daß es deshalb großer Anstren-<br />
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