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der Hand des israelischen Innenministers. Der ehemalige Oberste Richter<br />

Moshe Landau charakterisierte die Macht des Innenministeriums unter dem<br />

Artikel 94 (2) der Notstandsverordnungen als »unvereinbar mit den Grundsätzen<br />

eines demokratischen Staates, der der Rede- und Meinungsfreiheit<br />

verpflichtet ist«. Selbst diese Bewertung veranlaßte den HCJ nicht, in die<br />

Genehmigungspraxis für Publikationsorgane des Innenminsteriums einzugreifen.<br />

Nach diesen Gesetzen kann der Bevollmächtigte des Innenministeriums<br />

jederzeit die Schließung einer Zeitung oder die Vergabe einer<br />

Druckerlaubnis verfugen, ohne Gründe dafür anzugeben. Diese restriktiven<br />

Maßnahmen werden aber selten gegen die palästinensischen Presseorgane<br />

eingesetzt.<br />

Jeden Abend müssen die palästinensischen Zeitungen ihre erscheinenden<br />

Artikel der Militärzensur in doppelter Ausfertigung vorlegen, die die öffentliche<br />

Sicherheit und Ordnung in Israel, Judäa, Samaria und den Gaza-Streifen<br />

berühren. Der Zensor kann einen Artikel, Kommentare oder Karrika-turen<br />

ganz oder teilweise streichen. Nach Artikel 98 der Notstandsverordnungen<br />

darf einmal verbotenes Material nicht mehr veröffentlicht werden. Der<br />

Zensor braucht seine Entscheidung nicht zu begründen. Diese restriktiven<br />

Maßnahmen gelten theoretisch auch für die Presse in Israel; gegen die<br />

hebräischsprachige Presse wurden diese Artikel so gut wie nie angewandt.<br />

Dies ist auf eine freiwillige Vereinbarung zwischen dem Zensor und der Armee<br />

sowie den Zeitungsverlegern und den elektronischen Medien zurückzuführen;<br />

sie mündete 1950 in einem »Editors' Committee agreement«. Durch diese<br />

Vereinbarung haben sich die Herausgeber einer Art Selbstzensur unterworfen.<br />

Die Schere im Kopf schneidet schon während des Schreibens die kritischen<br />

Stellen aus dem Text. Ihre Wurzeln hat diese Art der Vereinbarung in der Zeit<br />

vor der Gründung Israels.<br />

Die Ost-Jerusalemer Presse und die ausländischen Journalisten fallen nicht<br />

unter diese Vereinbarung. Für sie gelten theoretisch die britischen<br />

Notstandsverordnungen. Ausgangspunkt der Vereinbarung war die Weigerung<br />

der Herausgeber, sich den Zensurbestimmungen aus der britischen<br />

Mandatszeit zu unterwerfen, die 1966 nur leicht modifiziert worden sind. Nur<br />

einige sensible und sicherheitsrelevante Beiträge sind somit dem Zensor<br />

einzureichen. Dagegen gibt es kaum Material der Ost-Jerusalemer Presse, was<br />

den Zensor nicht interessiert. Die gleichen strengen Zensurbestimmungen<br />

werden auf israelische Druckerzeugnisse angewandt, die sich nicht dieser<br />

Vereinbarung unterworfen haben. Ebenfalls müssen ausländische Journalisten<br />

ihre Beiträge dem Zensor vorlegen, der die Zensur mehr oder weniger<br />

großzügig handhabt. Mit den Auslandskorrespondenten kommt es<br />

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