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such an einen Militärrichter zu stellen. Obwohl dieser Erlaß eine Freilassung<br />

aus Gründen der illegalen und unnötigen Festnahme vorsieht, wird ein solcher<br />

Antrag von den Militärrichtern konstant als ein Antrag auf Freilassung gegen<br />

Kaution behandelt. Somit fallen die Häftlinge in den besetzten Gebieten nicht<br />

unter den Schutz der Habeas Corpus Akte. In Israel kann ein solches Recht<br />

umgehend in Anspruch genommen werden, sogar vor Ablauf der 48-Stunden-<br />

Frist.<br />

Internationale Menschenrechtsstandards - wie zum Beispiel Artikel 9 Abs. l<br />

ICCPR - verbieten willkürliche Verhaftungen und verlangen, daß alle<br />

diejenigen, die ihrer Freiheit beraubt werden - auch solche, die einer Straftat<br />

beschuldigt werden - unverzüglich einem Richter vorgeführt werden müssen.<br />

Ein Häftling muß umgehend einem Richter vorgeführt werden, der über<br />

seinen Freiheitsentzug befinden muß. Des weiteren gewährt die UN-<br />

Grundsatzerklärung den Schutz aller Personen vor jeder Form von Haft oder<br />

Inhaftierung. Obwohl Israel daran nicht gebunden ist, zeigt diese Erklärung<br />

doch den humanitären Standard der Behandlung von Gefangenen. Ebenso der<br />

UN-Mindesstandard für die Behandlung von Gefangenen vom 31. Juli 1957<br />

und in modifizierter From vom 13. Mai 1977. Diese Min-desstandards sind<br />

nicht für alle Staaten bindend. Der HCJ hat die Anwendung in seiner<br />

Entscheidung (HCJ 221/80) auf Israel zurückgewiesen. Als weitere Erklärung<br />

und Konvention, die Gefangenen internationalen Schutz gewähren, sind die<br />

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Konvention gegen Folter<br />

zu nennen, die beide für Israel bindend sind. Folgende Militärerlasse regeln<br />

die Haft in den besetzten Gebieten: Militärerlaß Nr. 29 (Befehl über die<br />

Arbeitsweise eines Gefängnisses); Nr. 322 (Befehl über die Arten der<br />

Strafen); Nr. 378 (Befehl über die Sicherheitsbestimmungen und die<br />

Bestimmungen für die Administrativhaft vom 31. Januar 1982 laut<br />

Militärerlaß Nr. 378, Artikel 87 G.<br />

Nach Militärerlaß Nr. 378 Artikel 78 A (b) und der Ergänzung in Militärerlaß<br />

Nr. 1220 vom März 1988 sind die Militärbehörden verpflichtet, die<br />

Angehörigen des Gefangenen über die Tatsachen der Verhaftung und den<br />

Aufenthaltsort zu informieren. Nach Artikel 78 D (b) (6) ist es einem Richter<br />

gestattet, die Benachrichtigung aus »Sicherheitsgründen« und wegen<br />

»Untersuchungen« für zwölf Tage zurückzuhalten. Der HCJ wies ein Eingabe<br />

von ACRI in bezug auf die Benachrichtigungspolitik der Militärs mit dem<br />

Hinweis ab, daß der Generalstaatsanwalt mitgeteilt habe, daß die Information<br />

der Angehörigen in Kürze geregelt werde, und zwar durch Zusendung einer<br />

Postkarte, auf der er seine Angehörigen über seinen augenblicklichen<br />

Aufenthaltsort informieren kann. Zusätzlich muß von den einzelnen<br />

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