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Tat werden gan2e Dörfer oder Städte durch Kollektivstrafe wie ausgedehnte<br />

Ausgangssperren, Schließung von Schulen und Universitäten, Zerstörung von<br />

Häusern und Reiseverweigerung belegt. So heißt es in Artikel 33 VGK:<br />

»Keine geschützte Person darf wegen einer Tat bestraft werden, die sie<br />

nicht persönlich begangen hat. Kollektivstrafen sowie jede Maßnahme zur<br />

Einschüchterung oder Terrorisierung sind untersagt.« Ähnlich lautet Artikel<br />

50 der HLKO: »Keine Strafe in Geld oder anderer Art darf über eine ganze<br />

Bevölkerung wegen der Handlungen einzelner verhängt werden, für welche die<br />

Bevölkerung nicht als mitverantwortlich angesehen werden kann.«<br />

Durch Militärerlaß Nr. 1235 vom 29. April 1988 sowie durch Ergänzungen<br />

in Nr. 1256 und 1275 werden Eltern für die Straftaten ihrer Kinder verantwortlich<br />

gemacht. In den besetzten Gebieten liegt das straffähige Alter<br />

bei zwölf Jahren. Begeht ein über 12jähriger eine Straftat, müssen die Eltern<br />

eine Geldstrafe bezahlen. Sie bekommen die Summe zurück, falls das Kind<br />

innerhalb eines Jahres nicht wieder straffällig wird. Sowohl die Haftbarmachung<br />

Unschuldiger für Straftaten, die sie nicht begangen haben, als auch<br />

die Bestrafung Minderjähriger verstoßen gegen alle Normen des Rechts im<br />

allgemeinen. Auch gilt es als Regel, daß bei Hausdurchsuchungen eine andere<br />

Person verhaftet wird, wenn der Gesuchte nicht festgenommen werden kann;<br />

in der Regel ist es der Vater oder ein Bruder.<br />

Bei Strafverfahren vor israelischen Gerichten ist ein Geständnis nur<br />

zulässig, wenn die Angeklagten nachweisen können, daß es freiwillig geleistet<br />

wurde und das Gericht davon überzeugt ist. Somit liegt die Beweislast bei der<br />

Anklagevertretung. Eine ähnliche Regelung gilt auch für die Militärgerichte in<br />

den besetzten Gebieten. Der kleine Unterschied besteht aber darin, daß die<br />

Anklagevertretung nicht vor Gericht nachweisen muß, daß das Geständnis<br />

nicht freiwillig geleistet worden ist. Es reicht, wenn das Militärgericht von sich<br />

aus überzeugt ist. Es kann aber auch von dieser Regel »aus besonderen<br />

Gründen, falls es diese für erforderlich hält«, abgewichen werden, wie es im<br />

Militärerlaß Nr. 378 auch heißt. In Parenthese sei angemerkt, daß der<br />

Präzedenzfall für diese Ausnahme schon in den britischen<br />

Notstandsverordnungen von 1945 niedergelegt ist. Hier bestand die Ausnahme<br />

für das Gericht darin, daß es im »Interesse der Gerechtigkeit« sein<br />

mußte. Im israelischen Militärerlaß gibt es aber keine solche Sicherheitsklausel.<br />

Noch alarmierender ist jedoch, daß die Gerichte sich auf »Geständnisse« von<br />

einer dritten Partei in ihrer Beweisaufnahme stützen können. Diese<br />

»rechtliche« Grundlage bildet das sogenannte »Tamir Amendment«.<br />

Diese Gesetzesänderung für die Zeugenaussage in Strafprozessen garantiert,<br />

daß, wenn der Angeklagte die Unterzeichnung eines Geständnisses<br />

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