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Nach jordanischen Dokumenten waren vor 1967 nur 13 Prozent des<br />

Westjordanlandes Staatsland. Obwohl 80 Prozent in Privatbesitz waren, ist<br />

nur ein Drittel formal registriert. Das restliche Land setzte sich zusammen aus<br />

nicht eingetragenem Privatbesitz, von Körperschaften für religiöse Zwecke<br />

verwaltetem Land, dörflichem Weideland, das im Gemeinschaftsbesitz war, und<br />

Ackerland sowie gemeinnützigem Land wie Straßen und Friedhöfe. Israel<br />

betrachtet bis auf religiös genutztes Land alles als Staatsland. »Staatsland«<br />

wird per Beschluß der Israelischen Landbehörde (ILA) konfisziert. Einspruch<br />

muß bei einem militärischen Einspruchskomitee eingelegt und die Beweislast<br />

für den Anspruch geführt werden. Der Besitzer muß eine genehmigte<br />

Vermessungsurkunde und Dokumente für seine Ansprüche vorlegen. Dies<br />

fällt nicht immer leicht, da die unter britischer und jordanischer Herrschaft<br />

vorgenommenen Eintragungen von Landbesitz in die Kataster nur für etwa<br />

ein Drittel des Westjordanlandes vorgenommen worden sind. Unter<br />

jordanischer Herrschaft ging diese Registrierung nur langsam voran. Nach<br />

1967 unterband Israel diesen Vorgang. Grundsteuerbelege wurden dagegen als<br />

Beweis nicht anerkannt. Wird die Landnutzung als Basis für den<br />

Besitzanspruch zugrunde gelegt, muß der Besitzer eine »ununterbrochene«<br />

Nutzung des Landes in den letzten zehn Jahren nachweisen. Selbst wenn ein<br />

verbrieftes Besitzrecht besteht, kann Israel Land für wichtige militärische<br />

Zwecke oder öffentliche Belange auch weiterhin beschlagnahmen.<br />

Das Gesetz, nach dem der Besitz von Land geregelt wird, ist das osmanische<br />

Landrecht. Nach diesem gibt es drei Kategorien von Land:<br />

1. Wakf-Land, es ist bestimmt für religiöse Zwecke.<br />

2. Mulk-Land, es wurde vom ottomanischen Besatzer — der sich<br />

selbst als Besitzer des Landes sah, das er besetzt hatte, - an die<br />

muslimischen Bewohner ausgegeben. Khuraj-Land wurde von ihm<br />

an die nicht-muslimischen Bewohner verteilt.<br />

3. Miri-Land, es wurde vom Sultan nicht als Wakf- oder Mulk-Land<br />

angesehen. Bei dieser Landform verbleiben die letzten Eigentumsrechte<br />

beim Sultan, der es nur unter gewissen Bedingungen<br />

anderen zur Nutzung überlassen hat.<br />

Matruke-Land war vorgesehen für den Straßenbau, den Bau von<br />

Friedhöfen etc.<br />

Mawat-Land ist sogenanntes »totes« oder »braches« Land, das<br />

nicht mehr in »Rufweite« des Dorfes lag, wie es im osmanischen<br />

Landrecht genannt wird. Jetzt konnten große Teile der Westbank<br />

zum »Nulltarif« beschlagnahmt werden.<br />

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