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Nach jordanischen Dokumenten waren vor 1967 nur 13 Prozent des<br />
Westjordanlandes Staatsland. Obwohl 80 Prozent in Privatbesitz waren, ist<br />
nur ein Drittel formal registriert. Das restliche Land setzte sich zusammen aus<br />
nicht eingetragenem Privatbesitz, von Körperschaften für religiöse Zwecke<br />
verwaltetem Land, dörflichem Weideland, das im Gemeinschaftsbesitz war, und<br />
Ackerland sowie gemeinnützigem Land wie Straßen und Friedhöfe. Israel<br />
betrachtet bis auf religiös genutztes Land alles als Staatsland. »Staatsland«<br />
wird per Beschluß der Israelischen Landbehörde (ILA) konfisziert. Einspruch<br />
muß bei einem militärischen Einspruchskomitee eingelegt und die Beweislast<br />
für den Anspruch geführt werden. Der Besitzer muß eine genehmigte<br />
Vermessungsurkunde und Dokumente für seine Ansprüche vorlegen. Dies<br />
fällt nicht immer leicht, da die unter britischer und jordanischer Herrschaft<br />
vorgenommenen Eintragungen von Landbesitz in die Kataster nur für etwa<br />
ein Drittel des Westjordanlandes vorgenommen worden sind. Unter<br />
jordanischer Herrschaft ging diese Registrierung nur langsam voran. Nach<br />
1967 unterband Israel diesen Vorgang. Grundsteuerbelege wurden dagegen als<br />
Beweis nicht anerkannt. Wird die Landnutzung als Basis für den<br />
Besitzanspruch zugrunde gelegt, muß der Besitzer eine »ununterbrochene«<br />
Nutzung des Landes in den letzten zehn Jahren nachweisen. Selbst wenn ein<br />
verbrieftes Besitzrecht besteht, kann Israel Land für wichtige militärische<br />
Zwecke oder öffentliche Belange auch weiterhin beschlagnahmen.<br />
Das Gesetz, nach dem der Besitz von Land geregelt wird, ist das osmanische<br />
Landrecht. Nach diesem gibt es drei Kategorien von Land:<br />
1. Wakf-Land, es ist bestimmt für religiöse Zwecke.<br />
2. Mulk-Land, es wurde vom ottomanischen Besatzer — der sich<br />
selbst als Besitzer des Landes sah, das er besetzt hatte, - an die<br />
muslimischen Bewohner ausgegeben. Khuraj-Land wurde von ihm<br />
an die nicht-muslimischen Bewohner verteilt.<br />
3. Miri-Land, es wurde vom Sultan nicht als Wakf- oder Mulk-Land<br />
angesehen. Bei dieser Landform verbleiben die letzten Eigentumsrechte<br />
beim Sultan, der es nur unter gewissen Bedingungen<br />
anderen zur Nutzung überlassen hat.<br />
Matruke-Land war vorgesehen für den Straßenbau, den Bau von<br />
Friedhöfen etc.<br />
Mawat-Land ist sogenanntes »totes« oder »braches« Land, das<br />
nicht mehr in »Rufweite« des Dorfes lag, wie es im osmanischen<br />
Landrecht genannt wird. Jetzt konnten große Teile der Westbank<br />
zum »Nulltarif« beschlagnahmt werden.<br />
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