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Palästinenser, die sich vorwiegend zu Hamas, Islamischer Dschihad, PFLP<br />
und DFLP bekannten, verhaftet und in Admistrativhaft genommen.<br />
9. Administrativhaft<br />
Seit Beginn der Intifada wurden zwischen 14.000 und 15.000 Palästinenser in<br />
Administrativhaft (Verwaltungshaft) genommen. Es scheint höchst unwahrscheinlich,<br />
daß alle diese Festnahmen, zwingend und unvermeidbar<br />
waren. Diese von der Verwaltung und dem Militär erlassene Strafmaßnahme<br />
geschieht jenseits des regulären rechtlichen Rahmens. Administrativhaft wird<br />
als Präventivmaßnahme eingesetzt, wenn die israelischen Behörden glauben,<br />
daß eine bestimmte Person eine Gefahr für die Sicherheit und die öffentliche<br />
Ordnung darstellen könnte. In diesen Fällen kann innerhalb Israels der<br />
Verteidigungsminister und in den besetzten Gebieten der Militärkommandeur<br />
eine Person ohne Gerichtsverfahren und ohne die Möglichkeit der<br />
Verteidigung für sechs Monate in Verwaltungshaft nehmen. Diese Internierung<br />
kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn sie für erforderlich<br />
gehalten wird. Einige Palästinenser verbringen somit einige Jahre ohne<br />
Gerichtsverhandlung in Administrativhaft.<br />
Nach Völkerrecht ist die Internierung von Personen nur in außergewöhnlichen<br />
Situationen und als quasi letzter Ausweg vorgesehen, um die<br />
öffentliche Ordnung wiederherzustellen. Die VGK gibt dafür detaillierte<br />
Anweisungen, wie Internierte zu behandeln sind (Artikel 79-135). So darf nach<br />
Artikel 78 VGK eine Besatzungsmacht Personen nur aus zwingenden<br />
Sicherheitsgründen internieren und wenn sich alle anderen Maßnahmen als<br />
unwirksam erwiesen haben. Bescheide müssen ein ordentliches Verfahren<br />
durchlaufen, und dem Betroffenen müssen Rechtsmittel dagegen offenstehen.<br />
Die Verlängerung der Internierung muß einer halbjährlichen Überprüfung von<br />
einer dazu bestellten Behörde unterzogen werden. So darf nach Artikel 83<br />
VGK ein Internierungslager nicht in Gebieten liegen, die einer Kriegsgefahr<br />
besonders ausgesetzt sind. Internierte werden getrennt von Kriegsgefangenen<br />
und anderen gewöhnlichen Gefangenen untergebracht, so Artikel 84 derselben<br />
Konvention. Nach VGK dürfen Personen nicht außerhalb der besetzten<br />
Gebiete in Haft genommen werden. Während der Zeit der Internierung ist die<br />
Besatzungsmacht nach Artikel 39 verpflichtet, für die abhängigen<br />
Familienangehörigen zu sorgen. Die Internierten genießen gegenüber den<br />
gewöhnlichen Gefangenen Privilegien. Nach Daphna Golan von BTselem<br />
»verletzt Israel die meisten dieser Bestimmungen«.<br />
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