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Palästinenser, die sich vorwiegend zu Hamas, Islamischer Dschihad, PFLP<br />

und DFLP bekannten, verhaftet und in Admistrativhaft genommen.<br />

9. Administrativhaft<br />

Seit Beginn der Intifada wurden zwischen 14.000 und 15.000 Palästinenser in<br />

Administrativhaft (Verwaltungshaft) genommen. Es scheint höchst unwahrscheinlich,<br />

daß alle diese Festnahmen, zwingend und unvermeidbar<br />

waren. Diese von der Verwaltung und dem Militär erlassene Strafmaßnahme<br />

geschieht jenseits des regulären rechtlichen Rahmens. Administrativhaft wird<br />

als Präventivmaßnahme eingesetzt, wenn die israelischen Behörden glauben,<br />

daß eine bestimmte Person eine Gefahr für die Sicherheit und die öffentliche<br />

Ordnung darstellen könnte. In diesen Fällen kann innerhalb Israels der<br />

Verteidigungsminister und in den besetzten Gebieten der Militärkommandeur<br />

eine Person ohne Gerichtsverfahren und ohne die Möglichkeit der<br />

Verteidigung für sechs Monate in Verwaltungshaft nehmen. Diese Internierung<br />

kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn sie für erforderlich<br />

gehalten wird. Einige Palästinenser verbringen somit einige Jahre ohne<br />

Gerichtsverhandlung in Administrativhaft.<br />

Nach Völkerrecht ist die Internierung von Personen nur in außergewöhnlichen<br />

Situationen und als quasi letzter Ausweg vorgesehen, um die<br />

öffentliche Ordnung wiederherzustellen. Die VGK gibt dafür detaillierte<br />

Anweisungen, wie Internierte zu behandeln sind (Artikel 79-135). So darf nach<br />

Artikel 78 VGK eine Besatzungsmacht Personen nur aus zwingenden<br />

Sicherheitsgründen internieren und wenn sich alle anderen Maßnahmen als<br />

unwirksam erwiesen haben. Bescheide müssen ein ordentliches Verfahren<br />

durchlaufen, und dem Betroffenen müssen Rechtsmittel dagegen offenstehen.<br />

Die Verlängerung der Internierung muß einer halbjährlichen Überprüfung von<br />

einer dazu bestellten Behörde unterzogen werden. So darf nach Artikel 83<br />

VGK ein Internierungslager nicht in Gebieten liegen, die einer Kriegsgefahr<br />

besonders ausgesetzt sind. Internierte werden getrennt von Kriegsgefangenen<br />

und anderen gewöhnlichen Gefangenen untergebracht, so Artikel 84 derselben<br />

Konvention. Nach VGK dürfen Personen nicht außerhalb der besetzten<br />

Gebiete in Haft genommen werden. Während der Zeit der Internierung ist die<br />

Besatzungsmacht nach Artikel 39 verpflichtet, für die abhängigen<br />

Familienangehörigen zu sorgen. Die Internierten genießen gegenüber den<br />

gewöhnlichen Gefangenen Privilegien. Nach Daphna Golan von BTselem<br />

»verletzt Israel die meisten dieser Bestimmungen«.<br />

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