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hatte, wurde das Zelt zweimal von den Sicherheitskräften wieder eingerissen.<br />

Wie ist die Rechtslage in bezug auf diese Maßnahmen? Israel beruft sich bei<br />

der Zerstörung von Häusern auf die Notstandsverordnungen aus der<br />

britischen Mandatszeit. Die Briten hatten diese eingeführt, um das Mandatsgebiet<br />

Palästina kontrollieren zu können. Am 13. Mai 1948 setzten die<br />

Briten diese Notverordnungen außer Kraft, bevor ihr Mandat am 15. Mai<br />

1948 ablief. In einem Brief an Al-Haq bestätigte das Britische Foreign Office<br />

die Ungültigkeit der Verordnungen. Während der jordanischen Herrschaft<br />

über die Westbank von 1948 bis 1967 wurden die Notstandsverordnungen<br />

niemals angewandt. In Artikel 128 der jordanischen Verfassung wurde<br />

jordanisches und palästinensisches Recht vor Inkrafttreten der Verfassung als<br />

null und nichtig erklärt. Artikel 128 war solange gültig, bis er ersetzt wurde<br />

durch eine andere jordanische Gesetzgebung einschließlich des jordanischen<br />

Strafrechts von 1955, das 1960 ergänzt wurde. Dieses Gesetz erklärt ebenfalls<br />

die Notstandsverordnungen für ungültig. Somit waren sie bei der<br />

Inbesitznahme der Gebiete durch Israel nicht mehr in Kraft. Der HCJ vertritt<br />

dagegen die Meinung, daß die Notstandsverordnungen seit 1945 fortwährend<br />

in Kraft geblieben seien (HCJ 434/79).<br />

Trotz dieser klaren Rechtslage beruft sich Israel bei seiner Politik der<br />

Häuserzerstörung auf die britischen Notstandsverordnungen. Die Regierung<br />

behauptet, daß sie zum örtlichen Recht gehörten und Israel durch Völkerrecht<br />

verpflichtet sei, dieses Recht zu achten. Bei Hinzuziehung der oben erwähnten<br />

historischen Entwicklung ist dies inkorrekt. Diese Notstandsverordnungen<br />

verletzen auch die VGK, die den Rechtsschutz für Menschen in Kriegszeiten<br />

garantieren soll. Die Anwendung der Notstandsverordnungen greifen in die<br />

Rechte der Menschen auf so fundamentale Weise ein, daß man fragen muß,<br />

welchen Sinn Völkerrecht noch hat, wenn es wie im Falle von Israel zum<br />

Instrument der Machtpolitik wird und willkürlich angewendet wird.<br />

Des weiteren werden durch die Zerstörung von Häusern sowohl die HLKO<br />

als auch die VGK verletzt. Artikel 50 HLKO und Artikel 33 VGK erlaubt<br />

keine Kollektivstrafen; Artikel 53 VGK verbietet die Zerstörung von<br />

Individual- und Gemeinschaftseigentum; nur in solchen Fällen, in denen es<br />

militärisch geboten ist, können Häuser gesprengt werden. Außerdem verbietet<br />

die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte in ihren Artikeln 12 und 17<br />

Abs. 2 willkürliches Eindringen in die Privatssphäre. Der HCJ vertritt die<br />

Meinung (HCJ 434/79; 897/86), daß diese Konventionen hier nicht zutreffen,<br />

weil Artikel 119 der Notstandsverordnungen Teil des örtlichen Rechts sei, das<br />

nach Artikel 43 HLKO und Artikel 64 VGK Vor-<br />

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