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hat der Antragsteller die Möglichkeit, Argumente oder andere Fakten nachzureichen.<br />

Es ist nicht bekannt anhand welcher Kriterien — außer »exceptio-nal<br />

humanitärian or administrative reasons« — über die Anträge entschieden wird.<br />

Außergewöhnlich humanitäre Gründe bedeuten, daß es sich um einen<br />

besonderen Notfall handelt. Eine endgültige Antwort auf einen Antrag erhält<br />

man jedoch nicht vor einem Jahr nach Abgabe. Wird ein Antrag abgelehnt, ist<br />

die Begründung sehr allgemein, und sie erfolgt meistens nur mündlich.<br />

Von den von Al-Haq untersuchten 1609 Fällen wurden 1560 ohne Angabe von<br />

Gründen abgelehnt, dies entspricht 97 Prozent. Ein Wiederholungsantrag<br />

kann erst nach einem Jahr gestellt werden. Gegen die Ablehnung ist kein<br />

Einspruch möglich, sondern nur ein sogenanntes »Überprüfungsverfahren«<br />

vor dem HCJ. Der HCJ prüft nicht die rechtliche Grundlage des<br />

Verfahrens, sondern nur den formalen Ablauf. Die meisten<br />

»Überprüfungsverfahren« wurden negativ beschieden. Der HCJ hat auch<br />

keine Einwände gegen die nicht öffentlichen Antragskriterien. Das Gericht<br />

bestätigte in seinen Entscheidungen (HCJ 13/86; 58/68; 106/86) auch, daß<br />

eine Besatzungsmacht nicht verpflichtet ist, Familienzusammenführung zu<br />

gestatten. Der Besatzer muß vielmehr »die Sicherheitslage, politische, wirtschaftliche<br />

und allgemeine Phänomene und deren Konsequen2en berücksichtigen«.<br />

Der Antragsteller müsse die Notwendigkeit seines Antrages begründen<br />

und nicht die Behörden ihre Ablehnung einer festgelegten Politik.<br />

Nach Aussagen der Generalstaatsanwaltschaft zerrüttet die Ablehnung der<br />

Familienzusammenführung nicht die Familie, weil sie immer noch die Wahl<br />

hat, im Ausland zusammenzuleben.<br />

Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gestattet<br />

Jedermann das Recht, sein Land zu verlassen und wieder zurückzukehren.<br />

Israel versucht, soweit es möglich erscheint, den 1967 geflohenen Palästinensern<br />

ein Rückkehrrecht zu verweigern. Das Rückkehrergesetz aus dem<br />

Jahre 1950 gibt jedem Juden überall auf der Welt das Recht, nach Israel einzuwandern.<br />

Von dieser Möglichkeit machen augenblicklich zigtausende Juden<br />

aus den Ländern der ehemaligen Sowjetunion Gebrauch. Aber Palästinenser,<br />

die seit Jahrhunderten in diesem Gebiet gelebt haben, wird dieses Recht<br />

verweigert. Mit welchem Recht? Ist es vielleicht aus politischen Gründen,<br />

um die Bevölkerungsstruktur langfristig zu Israels Gunsten zu verändern?<br />

Indem die Miltärbehörden palästinensichen Familien das Recht<br />

zusammenzuleben, verweigern, verletzen sie nicht nur Völkerrecht, sondern<br />

auch fundamentale, allgemeingültige menschliche Standards, und zwar das<br />

selbstverständliche Bedürfnis, mit seiner Familie zusammen in seinem Heimatland<br />

zu leben.<br />

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