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ßen Prozesses bezeichnen könnte. So heißt es in Artikel 64 der Konvention,<br />

daß das Strafrecht in Kraft bleibt und auch von der Besatzungsmacht zu<br />

respektieren sei sowie die lokalen Gerichte ihre Funktion behalten. Nach<br />

diesem Artikel darf die Besatzungsmacht nur insofern das Strafrecht ergänzen,<br />

um eine ordnungsgemäße Verwaltung aufrechtzuerhalten und die Sicherheit<br />

der Besatzungstruppen zu garantieren. Die israelischen Militärgerichte sollten<br />

deshalb nur solche Vorfälle aburteilen, die von Artikel 64 und 65 der VGK<br />

abgedeckt werden. Gewöhnliche Straftatbestände fallen nicht in deren<br />

Jurisdiktion. Die Militärgerichte sollten keine politischen Urteile fällen,<br />

wodurch sie gewissen Beschränkungen unterworfen sind, die eine<br />

Wiederholung wie während des Zweiten Weltkrieges ausschließen sollen, als<br />

solche Gerichte zu einem Instrument der politischen und rassischen Unterdrückung<br />

wurden.<br />

Durch die Kriminalisierung fast aller politischer Aktivitäten von Palästinensern<br />

hat die israelische Regierung gegen diese Verbote verstoßen. Von<br />

einem »fairen Prozeß« kann deshalb nur gesprochen werden, wenn die Vorschriften<br />

des Artikels 71 sowie die Ausführungen der Artikel 64 bis 66 eingehalten<br />

worden sind. Die Liste derjenigen Artikel, die einen fairen Prozeß<br />

ausmachen, läßt sich noch durch Artikel 75 des I. Zusatzprotokolls zur<br />

Genfer Konvention ergänzen. Obgleich Israel dieses nicht unterzeichnet hat,<br />

ist es trotzdem daran gebunden, weil das Protokoll nach Ansicht der USA<br />

zum Völkergewohnheitsrecht gehört und somit auch bindend für Israel ist.<br />

Selbst wenn Israel erkläre, daß in den besetzten Gebieten ein Krieg um die<br />

Sicherheit und die Existenz des Staates Israel geführt werde, müßten gerade<br />

von einer Demokratie folgende rechtsstaatlichen Prinzipien eingehalten<br />

werden, die einen regulären und fairen Prozeß konstituieren. Dazu zählen:<br />

116<br />

1. Das Recht, nicht aufgrund eines Militärerlasses verhaftet zu werden,<br />

der nicht in Einklang mit Artikel 64 und 65 der Genfer Konvention<br />

steht.<br />

2. Das Recht, in seiner Sprache, d.h. in Arabisch, schriftlich über die<br />

Vorwürfe unterrichtet zu werden.<br />

3. Das Recht, nach Artikel 31 Genfer Konvention keinem körperlichen<br />

oder seelischem Zwang ausgesetzt zu sein sowie nach Artikel<br />

32 derselben Konvention keiner Maßnahme ausgeliefert zu sein,<br />

»die körperliche Leiden zur Folge haben«, einschließlich Folter und<br />

anderer Grausamkeiten, »gleichgültig, ob sie durch zivile<br />

Bedienstete oder Militärpersonen begangen wurden«.

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