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ßen Prozesses bezeichnen könnte. So heißt es in Artikel 64 der Konvention,<br />
daß das Strafrecht in Kraft bleibt und auch von der Besatzungsmacht zu<br />
respektieren sei sowie die lokalen Gerichte ihre Funktion behalten. Nach<br />
diesem Artikel darf die Besatzungsmacht nur insofern das Strafrecht ergänzen,<br />
um eine ordnungsgemäße Verwaltung aufrechtzuerhalten und die Sicherheit<br />
der Besatzungstruppen zu garantieren. Die israelischen Militärgerichte sollten<br />
deshalb nur solche Vorfälle aburteilen, die von Artikel 64 und 65 der VGK<br />
abgedeckt werden. Gewöhnliche Straftatbestände fallen nicht in deren<br />
Jurisdiktion. Die Militärgerichte sollten keine politischen Urteile fällen,<br />
wodurch sie gewissen Beschränkungen unterworfen sind, die eine<br />
Wiederholung wie während des Zweiten Weltkrieges ausschließen sollen, als<br />
solche Gerichte zu einem Instrument der politischen und rassischen Unterdrückung<br />
wurden.<br />
Durch die Kriminalisierung fast aller politischer Aktivitäten von Palästinensern<br />
hat die israelische Regierung gegen diese Verbote verstoßen. Von<br />
einem »fairen Prozeß« kann deshalb nur gesprochen werden, wenn die Vorschriften<br />
des Artikels 71 sowie die Ausführungen der Artikel 64 bis 66 eingehalten<br />
worden sind. Die Liste derjenigen Artikel, die einen fairen Prozeß<br />
ausmachen, läßt sich noch durch Artikel 75 des I. Zusatzprotokolls zur<br />
Genfer Konvention ergänzen. Obgleich Israel dieses nicht unterzeichnet hat,<br />
ist es trotzdem daran gebunden, weil das Protokoll nach Ansicht der USA<br />
zum Völkergewohnheitsrecht gehört und somit auch bindend für Israel ist.<br />
Selbst wenn Israel erkläre, daß in den besetzten Gebieten ein Krieg um die<br />
Sicherheit und die Existenz des Staates Israel geführt werde, müßten gerade<br />
von einer Demokratie folgende rechtsstaatlichen Prinzipien eingehalten<br />
werden, die einen regulären und fairen Prozeß konstituieren. Dazu zählen:<br />
116<br />
1. Das Recht, nicht aufgrund eines Militärerlasses verhaftet zu werden,<br />
der nicht in Einklang mit Artikel 64 und 65 der Genfer Konvention<br />
steht.<br />
2. Das Recht, in seiner Sprache, d.h. in Arabisch, schriftlich über die<br />
Vorwürfe unterrichtet zu werden.<br />
3. Das Recht, nach Artikel 31 Genfer Konvention keinem körperlichen<br />
oder seelischem Zwang ausgesetzt zu sein sowie nach Artikel<br />
32 derselben Konvention keiner Maßnahme ausgeliefert zu sein,<br />
»die körperliche Leiden zur Folge haben«, einschließlich Folter und<br />
anderer Grausamkeiten, »gleichgültig, ob sie durch zivile<br />
Bedienstete oder Militärpersonen begangen wurden«.