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in folgenden Fällen gerechtfertigt: wenn der Schaden, der abgewendet wurde,<br />

unmittelbar bevorstand; wenn der Schaden, der entstanden ist, nicht unangemessen<br />

war - dahinter steht die Lehre vom »geringen Übel« - und wenn<br />

der Schaden nicht anderweitig hätte abgewendet werden können. Im<br />

Analogieschluß heißt das, daß sich der Staat durch seine Geheimdienstoffiziere<br />

auf die gleiche Abwehr berufen kann wie der einzelne und daß die<br />

Sicherheitsinteressen des Staates und der Schutz der Bevölkerung vor terroristischen<br />

Anschlägen Unrecht rechtfertigen. Die rechtliche Berufung auf<br />

einen Notstand hat nach Meinung der Kommission eine moralische<br />

Grundlage. Im Spannungsverhältnis zwischen dem unter das Strafrecht<br />

fallenden Täter und der ethischen Pflicht, Leben zu schützen, werden die<br />

Sicherheitsinteressen des Staates zu einem ethischen Imperativ, das geringere<br />

von zwei Übeln. Somit gibt es eine höhere moralische Rechtfertigung für die<br />

Maßnahmen des Geheimdienstes. Die Kommission kommt zu folgenden<br />

Schlüssen: Erstens ist die Anwendung von Gewalt internationaler Standard,<br />

zweitens bestand die Notwendigkeit der Verteidigung, die die Anwendung von<br />

Gewalt bei Verhören rechtfertigt, und drittens sind »Geständnisse« dieser Art<br />

vor Gericht zulässig.<br />

Was ist nun nach Ansicht der Kommission zulässige Gewalt? »Die Formen<br />

der Gewalt sollen prinzipiell die Art des gewaltfreien psychologischen<br />

Druckes durch nachhaltige und extensive Verhöre unter Anwendung von List,<br />

die auch den Betrug einschließt, annehmen. Sollte diese Methode nicht zum<br />

Erfolg führen, kann auch moderate physische Gewalt angewandt werden.« Die<br />

Kommission wies gleichzeitig auf die Gefahren einer willkürlichen<br />

Gewaltanwendung durch die Verhörer hin. Ihr war auch bewußt, daß eine<br />

Demokratie, die durch »Terrorismus« bedroht werde, einen Konflikt<br />

zwischen der Sicherheit des Staates und Recht und Moral zu bestehen habe.<br />

Deshalb verwarf die Kommission die Möglichkeit, daß der Geheimdienst in<br />

einer rechtlichen Grauzone arbeiten sollte. Somit ist nach ihrer Ansicht die<br />

Anwendung psychischer und moderater physischer Gewalt nur anhand fester<br />

Richtlinien möglich, die dann auch im geheimen Teil des Berichtes dargelegt<br />

worden sind.<br />

Der Landau-Bericht hat heftige Kritik auf sich gezogen, »aber es ist fair zu<br />

sagen, daß kein ernstzunehmender Kommentator seine Ergebnisse verteidigt<br />

oder sie in Einklang mit nationalem- und Völkerrecht« findet, schreibt<br />

BTselem. Fast alle Kritiker verwarfen die Analogie der »Notwehr« aus dem<br />

Strafrecht für Staatszwecke. Bei diesem Rückgriff auf das Notwehrrecht ist<br />

nicht einsichtig, warum man nur »moderate« Gewalt anwenden sollte, wenn<br />

brutale Gewalt angebrachter und effektiver wäre. Es<br />

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