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zu Prozessen fuhren würde, die die Arbeit des Geheimdienstes paralysieren<br />

würde. Der Kommission ging es also primär um die Wiedergewinnung des<br />

Vertrauens der Bevölkerung in die Arbeit des Geheimdienstes und weniger<br />

um die Durchsetzung abstrakter Rechtsgrundsätze, die dessen Arbeit völlig<br />

diskreditieren würde.<br />

Im Gegensatz zu den mit großem »Einfühlungsvermögen« vorgebrachten<br />

Ausführungen über Falschaussagen wird auf die Verhörmethoden der<br />

Vergangenheit kaum eingegangen, weil die »Sicherheitsgründe« es nur im<br />

zweiten Teil gebieten. Man äußerte zwar seine »größte Verachtung« über die<br />

geschworenen Meineide, zeigte aber Verständnis für die Verhörmethoden,<br />

»die sowohl moralisch als auch rechtlich verteidigt werden müssen«. Um es<br />

zynisch auszudrücken: Es ist gestattet, Gewalt auszuüben, aber nicht, dies zu<br />

leugnen. Felicia Langer führt dazu in ihrer Autobiographie »Zorn und<br />

Hoffnung« folgendes aus: »Heuchelei und Frömmelei in der Einstellung,<br />

wonach die Lüge die schlimmere Straftat sei und nicht die Verletzung der<br />

Psyche und des Körpers eines anderen, ist nichts anderes als die Frucht der<br />

Sittenverderbnis einer andauernden Okkupation. Aber auch in Sachen Lüge<br />

zeigte die Kommission, daß sie sich mit diesem Thema nicht ernsthaft<br />

auseinanderzusetzen gewillt war, indem sie die juristische Instanz endastete, die<br />

während all dieser Jahre die Lüge als Wahrheit akzeptierte, ebenso die<br />

politische Instanz, die in ihrer Naivität nie vermutet und nie Verdacht<br />

schöpfte, daß ihre Emissäre ein Komplott gegen die Wahrheit geschmiedet<br />

hatten.« Wie konnte die Kommission eine solche Schlußfolgerung akzeptieren?<br />

Im Bericht werden zwei Argumente dafür genannt: Erstens »terroristische<br />

Organisationen und ihr bewaffneter Kampf« ist eine politische Analyse der<br />

israelischen Sicherheitslage. Dies beschreibt nur die Gefahr, die durch<br />

»feindliche terroristische Aktivitäten« und durch Organisationen wie die<br />

PLO, deren Ziel die »Zerstörung« Israels ist, darstellen. Der zweite Grund<br />

liegt in dem Umstand begründet, daß der Shin Bet in einer solchen Situation<br />

Schwierigkeiten hat, Informationen durch reguläre Verhöre zu erhalten. Unter<br />

diesen Bedingungen stimmt die Kommission völlig mit der Position des<br />

Geheimdienstes überein, daß auch die Anwendung physischer Gewalt »für<br />

ein Verhör unabdingbar sei«. Das Zusammentreffen beider Umstände mache<br />

die Anwendung von Gewalt notwendig. Die Kommission schickt sich deshalb<br />

an, diese »Notwendigkeit« ausdrücklich vom legalen und moralischen<br />

Standpunkt zu rechtfertigen.<br />

Das israelische Strafrecht gewährt demjenigen Straffreiheit, der in einem<br />

Akt der Verteidigung sich selbst oder andere schützt. Diese »Notwehr« ist<br />

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