Beilagen â Ständerat - Schweizer Parlament
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Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
11.3636 n Mo. Nationalrat (Moret). Ehrenamtliche Tätigkeiten durch Steuerabzüge fördern und würdigen<br />
français<br />
Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 25. Juni 2012<br />
Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 25. Juni 2012 die von Nationalrätin Moret am 16. Juni 2011 eingereichte und vom Nationalrat am 20. September 2011<br />
angenommene Motion beraten.<br />
Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, einen allgemeinen Steuerabzug einzuführen, der pauschal für ehrenamtliche Tätigkeiten zugunsten juristischer<br />
Personen mit gemeinnützigen Zwecken gewährt wird.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt mit 10 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen, die Motion abzulehnen.<br />
Berichterstattung: Cramer<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Konrad Graber<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
1. 2. Begründung<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 31. August 2011<br />
3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
Um ehrenamtliche Tätigkeiten in der Schweiz zu fördern und besser zu würdigen, wird der Bundesrat beauftragt, im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer<br />
(DBG) einen allgemeinen Steuerabzug einzuführen, der pauschal für ehrenamtliche Tätigkeiten zugunsten juristischer Personen mit gemeinnützigen Zwecken gewährt<br />
wird. Ein derartiger Steuerabzug soll auch auf kantonaler Ebene im Rahmen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und<br />
Gemeinden (StHG) eingeführt werden.<br />
1. 2. Begründung<br />
Nach Artikel 33a DBG kann der oder die Steuerpflichtige freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der<br />
Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, von den Einkünften abziehen, wenn diese Leistungen<br />
insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen verminderten Einkünfte nicht übersteigen.<br />
Nun ist die ehrenamtliche Tätigkeit nichts anderes als eine Zuwendung eigener Zeit und demnach naturgemäss eine freiwillige Leistung. Folglich ist es möglich,<br />
Abzüge freiwilliger Leistungen an juristische Personen nach Artikel 33a auf die ehrenamtliche Tätigkeit auszuweiten.<br />
Konkret könnte man sich eine Tabelle mit vier oder fünf verschiedenen Pauschalbeträgen vorstellen, die an die ehrenamtlich aufgewendete Zeit gekoppelt sind und in<br />
einer Bandbreite von einigen Hundert bis zu einigen Tausend Franken liegen. Jedes Jahr würde die gemeinnützige juristische Person, für die die ehrenamtliche<br />
Tätigkeit erbracht wurde, die von der ehrenamtlichen Helferin oder dem ehrenamtlichen Helfer aufgewendete Zeit anhand dieser Tabelle ermitteln und der Helferin oder<br />
dem Helfer eine Bescheinigung ausstellen, die dem <strong>Schweizer</strong> Sozialzeitausweis entspricht. Die administrative Belastung müsste sich in einem angemessenen<br />
Rahmen halten.<br />
Die gleichen Abzüge sollen durch eine Anpassung von Artikel 9 StHG auch auf Kantonsebene gewährt werden.<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 31. August 2011<br />
Der Bundesrat unterstützt Bestrebungen zur Förderung der Freiwilligentätigkeit, denn wer sich ehrenamtlich für die Öffentlichkeit einsetzt, trägt zum Funktionieren der<br />
staatlichen Gemeinschaft bei. Steuerliche Erleichterungen sind allerdings nicht das geeignete Unterstützungsmittel, wie der Bundesrat bereits bei der Beantwortung<br />
des Postulates der WAKNR 01.3004 und der Motion StreiffFeller 11.3083 festgehalten hat. Die Steuerpolitik sollte prinzipiell ausserfiskalische Ziele nur unter den<br />
folgenden drei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, fördern: Es muss tatsächlich ein substanzielles wirtschafts, sozial und/oder<br />
gesellschaftspolitisches Problem vorhanden sein (Handlungsbedarf). Zudem hat der Einsatz des steuerpolitischen Instruments dieses Problem zumindest teilweise<br />
zu lösen (Effektivität). Sodann hat die vorgeschlagene steuerpolitische Massnahme einen günstigeren Wirkungsgrad aufzuweisen als andere wirtschaftspolitische<br />
Instrumente (Effizienz).<br />
Der Bundesrat ist der Meinung, dass im Bereich der Freiwilligentätigkeit heute kein grosses wirtschafts, sozial oder gesellschaftspolitisches Problem besteht.<br />
Auch bezüglich der Effektivität und der Effizienz schneidet ein neuer Steuerabzug schlecht ab, da Mitnahmeeffekte generiert werden: Freiwilligenarbeit wird auch ohne<br />
diesen Steuerabzug in beträchtlichem Ausmass geleistet. Systembedingt würden Steuerpflichtige mit hohen Einkommen wegen der Tarifprogression stärker<br />
entlastet. Freiwillig Tätige ohne steuerbares Einkommen oder mit einem solchen unterhalb der Besteuerungsuntergrenze könnten dagegen von diesem Abzug nicht<br />
profitieren.<br />
Eine indirekte finanzielle Entschädigung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit mittels Einführung eines neuen anorganischen Abzuges im Steuerrecht erachtet der<br />
Bundesrat daher als nicht geeignet, um die ehrenamtliche Tätigkeit zu fördern. Die Ausdehnung von Artikel 33a DBG auf ehrenamtliche Tätigkeiten würde das<br />
Steuerrecht verkomplizieren und neue Abgrenzungsfragen aufwerfen (was alles gilt als ehrenamtliche Tätigkeit?). Der Vollzug würde erschwert. Dies gilt einmal für die<br />
juristischen Personen mit gemeinnützigen Zwecken, da beim Ausstellen der vorgeschlagenen Bescheinigungen nicht in allen Fällen unbesehen auf die zeitlichen<br />
Angaben der Helferinnen und Helfer abgestellt werden kann. Sodann dürfte die Bewertung der erbrachten Leistungen in Franken äusserst schwierig sein.<br />
Damit steht der vorliegende Vorstoss auch der Motion der FDPLiberalen Fraktion 08.3854, "Für einen schlanken Staat. Steuersystem vereinfachen", entgegen.<br />
Bekanntlich wird nämlich mit dieser Motion, welche im Jahre 2010 von den eidgenössischen Räten überwiesen worden ist, eine Vereinfachung der<br />
Einkommensbesteuerung durch abgestufte Einheitstarife und fixe, einfach zu vollziehende Einheitsabzüge verlangt.<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
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