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Beilagen — Ständerat - Schweizer Parlament

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Strafverfolgung in der Regel überwiegen und nur in Ausnahmefällen eine Wiedergutmachung möglich sein. Zudem ist im<br />

Zeitpunkt der Wiedergutmachung häufig nicht bekannt, ob die Obergrenze eingehalten ist. Entsprechend wird eher auf die<br />

übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der bedingten Strafe abgestellt, d.h., wenn zusätzlich zur<br />

Wiedergutmachungshandlung eine günstige Prognose gestellt werden kann.<br />

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Wiedergutmachung in der Praxis bisher kaum angewandt wurde. Eine Definition<br />

der Wiedergutmachung, wie sie mit der Motion verlangt wird, kann bei entsprechender Auslegung auch mit dem geltenden<br />

Recht weitestgehend erreicht werden. Das Bundesgericht hat denn auch in seinen ersten Entscheiden eine eher restriktive<br />

Auslegung von Artikel 53 StGB erkennen lassen. Gegenwärtig wird der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches einer<br />

Evaluation unterzogen; die Ergebnisse werden Mitte 2012 vorliegen. Sollte sich daraus mit Bezug auf Artikel 53 StGB<br />

gesetzgeberischer Handlungsbedarf ergeben, wird der Bundesrat eine Änderung prüfen.<br />

Antrag des Bundesrates vom 01.02.2012<br />

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />

Dokumente<br />

Medienmitteilungen<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Kommissionsberichte<br />

18. Juni 2012 ­ Kommission für Rechtsfragen SR ­ Ständerat<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

07.03.2012 NR Annahme.<br />

27.09.2012 SR Ablehnung.<br />

Behandelnde Kommissionen<br />

Kommission für Rechtsfragen SR (RK­SR)<br />

Antrag: Ablehnung<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

Nationalrat<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Strafverfahren Strafrecht (speziell) Straferlass Strafminderung Entschädigung<br />

Ergänzende Erschliessung:<br />

12<br />

Zuständig<br />

Justiz­ und Polizeidepartement<br />

(EJPD)<br />

151

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