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Beilagen — Ständerat - Schweizer Parlament

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Ständerat<br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

09.522 n Pa. Iv. Leutenegger Oberholzer. Überhöhte Lohnbezüge bei den Verwertungsgesellschaften.<br />

Ergänzung des Urheberrechtsgesetzes<br />

français<br />

Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 23. August 2012<br />

Nachdem der Nationalrat am 6. Dezember 2011 der am 11. Dezember 2009 eingereichten Initiative Folge gegeben hatte, befasste sich die Kommission am 23.<br />

August 2012 erneut mit dieser Initiative.<br />

Die Initiative verlangt, das Urheberrecht so zu ändern, dass die Verwertungsgesellschaften ihren leitenden Organen keine überhöhten Bezüge zahlen können.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt mit 6 zu 3 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben.<br />

Berichterstattung: Seydoux­Christe<br />

Im Namen der Kommission<br />

Die Präsidentin: Anne Seydoux­Christe<br />

1. Text und Begründung<br />

1. 1. Text<br />

1. 2. Begründung<br />

2. Stand der Vorprüfung<br />

3. Erwägungen der Kommission<br />

1. Text und Begründung<br />

1. 1. Text<br />

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des <strong>Parlament</strong>sgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:<br />

Das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) ist dahingehend zu ändern, dass sichergestellt wird, dass die<br />

Entschädigungspolitik der Verwertungsgesellschaften nicht zu überhöhten Bezügen der leitenden Organe führt. Das ist sicherzustellen, indem im URG die<br />

Grundsätze der Entschädigungen (Löhne, Bonuszahlungen usw.) verankert werden. Die Entschädigungen der leitenden Angestellten haben sich an den<br />

Entschädigungen der Bundesverwaltung zu orientieren.<br />

1. 2. Begründung<br />

Die Verwertungsgesellschaften nach Urheberrechtsgesetz haben sicherzustellen, dass die Rechtsinhaberinnen und ­inhaber zu ihrem Entgelt kommen. Sie haben<br />

eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie müssen ohne Gewinn arbeiten (Art. 45 Abs. 3) und haben für eine geordnete und wirtschaftliche Verwaltung zu sorgen.<br />

Die Durchsicht der Jahresrechnung bzw. der Geschäftsberichte zeigt nun erstmals für 2008 die Höhe der Bezüge der geschäftsführenden Organe der<br />

Verwertungsgesellschaften. Eine Durchsicht zeigt stark erhöhte Bezüge. Sie belaufen sich für 2008 auf folgende Werte:<br />

SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik:<br />

Bezug der Geschäftsführerin: 357 000 Franken; Mitarbeitende bzw. Stellenprozente: 168; Umsatz: 152,2 Millionen Franken.<br />

Pro Litteris:<br />

Bezug der Geschäftsführerin: 308 100 Franken; Mitarbeitende bzw. Stellenprozente: 23; Umsatz: 29,9 Millionen Franken.<br />

Societé Suisse des Auteurs (SSA):<br />

Bezug der Geschäftsführerin: 240 000 Franken; Mitarbeitende bzw. Stellenprozente: 20/17; Umsatz: 18,3 Millionen Franken.<br />

Suissimage (SI):<br />

Bezug der Geschäftsführerin: 200 300 Franken; Mitarbeitende bzw. Stellenprozente: 34/26,9; Umsatz: 91,7 Millionen Franken.<br />

Swissperform (SWP):<br />

Bezug der Geschäftsführerin: 187 200 Franken; Mitarbeitende bzw. Stellenprozente: 13/10,8; Umsatz: 38,3 Millionen Franken.<br />

Das Urheberrechtsgesetz sichert den Urheberinnen und Urhebern der Werke Rechte. Bei einer Nutzung der Rechte werden gesetzliche Gebühren fällig. Die<br />

Verwertungsgesellschaften haben damit ein Monopol. Sie haben die eingegangenen Gelder zu verwalten und zu verteilen. Sie tragen somit kein wesentliches<br />

Marktrisiko. Damit lässt sich die Geschäftsführungstätigkeit bei einer Verwertungsgesellschaft, auch wenn sie eigene Rechtspersönlichkeit hat, nicht mit einer<br />

marktorientierten Tätigkeit in der Privatwirtschaft vergleichen. Die Funktionen sind mit der Tätigkeit in der Verwaltung vergleichbar. In der Bundesverwaltung sind<br />

ganze fünf Personen in der Höhe der Lohnkategorie gemäss SUISA, darunter eine Funktion mit grösster Verantwortung für den Bundeshaushalt. Die Gehälter der<br />

Leitungsfunktionen grosser Bundesämter (z. B. des Bundesamtes für Kultur) bewegen sich weit darunter.<br />

Die Verwertungsgesellschaften unterliegen der Aufsicht durch das Institut für geistiges Eigentum. Dieses hat nicht die gesetzliche Kompetenz, die Bezüge materiell<br />

zu überprüfen und nach unten zu korrigieren. Die Aufsichtsinstanz prüft nur, ob die Beschlussfassung in den Organisationen ordnungsgemäss erfolgt. Die Organe der<br />

Verwertungsgesellschaften sind offenbar auch nicht in der Lage, überhöhte Bezüge zu korrigieren.<br />

Deshalb ist mit einer Revision des Urheberrechtsgesetzes sicherzustellen, dass die Bezüge der Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften nicht überhöht<br />

sind. Ihre Entschädigungen haben sich an vergleichbaren Funktionen in der Verwaltung zu bemessen.<br />

2. Stand der Vorprüfung<br />

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates gab der Initiative am 14. Oktober 2010 mit 13 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen Folge. Die Kommission für<br />

Rechtsfragen des Ständerates schloss sich diesem Entscheid nicht an und gab der Initiative am 5. Mai 2011 ohne Gegenstimme bei 3 Enthaltungen keine Folge. Die<br />

nationalrätliche Kommission beantragte ihrem Rat am 1. September 2011 mit 12 zu 7 Stimmen bei 3 Enthaltungen, der Initiative Folge zu geben; ein Antrag, dem der<br />

Nationalrat am 6. Dezember 2011 mit 131 zu 43 Stimmen auch folgte. Der Ständerat hat nun darüber zu befinden, ob er dem Beschluss des Nationalrates zustimmt.<br />

3. Erwägungen der Kommission<br />

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