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Beilagen — Ständerat - Schweizer Parlament

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Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

11.4080 – Motion<br />

Keine doppelte Erhebung von Gebühren durch die Billag<br />

Eingereicht von<br />

Rickli Natalie Simone<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

19.12.2011<br />

Nationalrat<br />

Überwiesen an Bundesrat<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, dem <strong>Parlament</strong> eine Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (SR 784.40)<br />

bzw. der Radio­ und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) vorzulegen, dass Gebühren, welche für einen Haushalt erhoben<br />

werden, in welchem die angeschriebene Person zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr wohnhaft ist, als zu Unrecht in Rechnung<br />

gestellt gelten und zurückzuerstatten sind.<br />

Begründung<br />

Immer wieder kommt es vor, dass Personen bei einem Umzug vergessen, sich bei der Billag abzumelden, im neuen Haushalt<br />

aber Gebühren bezahlen. Aus nachvollziehbaren Gründen gehen diese Personen davon aus, dass sie ihrer Gebührenpflicht<br />

rechtmässig nachkommen und keine weiteren Gebühren schulden.<br />

Die Billag stellt sich auf den Standpunkt, dass auch die Abmeldung durch den Gebührenpflichtigen geschehen müsse. Darum<br />

erhebt sie auch für Haushalte, in welchen die betreffende Person nachweislich nicht mehr wohnhaft ist, so lange Gebühren, bis<br />

eine korrekte Abmeldung erfolgt ist. Das hat zur Folge, dass die betroffene Person doppelt zur Kasse gebeten wird, was u. a.<br />

untenstehende Beispiele belegen:<br />

­ Eine Frau zieht von ihrem eigenen Haushalt aus zu ihrem Freund, der bereits Gebühren bezahlt. Sie hat am alten Ort<br />

Gebühren bezahlt, aber vergessen, sich abzumelden.<br />

­ Ein Student hat in der Zweitwohnung seines Studienortes Gebühren bezahlt. Er vergass, sich abzumelden, als er wieder in<br />

den Haushalt der Eltern zog, in welchem korrekt Gebühren bezahlt wurden.<br />

Bei allen Personen wurden für den Haushalt, in welchem sie wohnhaft sind bzw. waren, immer korrekt Gebühren bezahlt. Weil<br />

sie aber die Abmeldung für die alte Adresse vergassen, hat ihnen die Billag die Gebühren für die gesamte Zeit seit dem<br />

Auszug verrechnet. Gewisse Personen mussten so ungerechtfertigt über 2000 Franken bezahlen.<br />

Gemäss Billag lässt die derzeitige Rechtslage keinen Spielraum für eine Rückerstattung. Laut Artikel 61 Absatz 2 RTVV<br />

werden nur Empfangsgebühren, welche zu Unrecht in Rechnung gestellt werden, zurückerstattet. Wenn jemand vergisst, seine<br />

alte Anschrift abzumelden, gilt dies nicht, weil die Meldepflicht dem Gebührenzahler obliegt und dies auch die Abmeldung<br />

erfasst.<br />

Das Verhalten der Billag ist als überspitzter Formalismus zu werten: Gebühren, welche doppelt eingefordert werden, sind den<br />

Gebührenzahlern zurückzuerstatten.<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 15.02.2012<br />

Die Motion zielt auf eine Teilrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen im Bereich der Empfangsgebühren. Der<br />

Bundesrat wird in Erfüllung der überwiesenen Motion 10.3014 nächstens eine Vorlage für ein neues Gebührensystem in die<br />

Vernehmlassung geben. Durch einen Systemwechsel bei der Meldepflicht werden die in der Motion geschilderten<br />

Konstellationen ausgeschlossen.<br />

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