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Beilagen — Ständerat - Schweizer Parlament

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Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

11.4049 – Motion<br />

Lohnentwicklung im Bundespersonalrecht<br />

Eingereicht von<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

Finanzkommission­NR (11.041)<br />

25.11.2011<br />

Nationalrat<br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, die Ausführungsbestimmungen zum Bundespersonalrecht im Bereich der Lohnentwicklung<br />

(aktuell Art. 39 der Bundespersonalverordnung) insofern abzuändern, dass den zuständigen Stellen eine grössere Freiheit bei<br />

der Gewährung von Lohnerhöhungen für Leistungen der Beurteilungsstufen 2 bis 4 gewährt wird. Namentlich soll die<br />

Erbringung einer genügenden oder guten Arbeitsleistung nicht zu einer automatischen Lohnerhöhung führen. Gleichzeitig soll<br />

bei Mitarbeitenden mit entsprechenden Leistungen und Entwicklungspotenzial nicht eine Limitierung auf 5 Prozent erfolgen<br />

müssen.<br />

Die Massnahme soll kostenneutral ausgestaltet werden.<br />

Begründung<br />

Der Bundesrat hat durch die Verordnung über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals vom 5. November 2008<br />

eine Anpassung der Bestimmungen über die Lohnentwicklung vorgenommen. Diese Anpassung brachte eine erste<br />

Flexiblisierung bei der Gestaltung der Lohnentwicklung. Jedoch erweist sich diese nach wie vor als ungenügend. Es ist nicht<br />

einzusehen, dass Mitarbeitende, welche eine knapp ungenügende oder genügende Leistung erbringen (Beurteilungsstufe 2 =<br />

"erreicht die Ziele weitgehend"), grundsätzlich von einer Lohnerhöhung von 1 bis 2 Prozent profitieren sollen, während<br />

Mitarbeitende, welche überdurchschnittliche Leistungen erbringen und die gleichzeitig ein hohes Entwicklungspotenzial<br />

aufweisen, auf eine Erhöhung von maximal 5 Prozent limitiert werden müssen, womit die Gefahr ihres Wegzuges zu anderen<br />

Arbeitgebern erhöht wird.<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 25.01.2012<br />

Das Lohnsystem der Bundesverwaltung ist ein austariertes Gesamtsystem. Die Motion greift indes nur einen Einzelaspekt auf.<br />

Die verschiedenen Systemelemente sind aufeinander abgestimmt und können nur mit Blick auf das Gesamtsystem angepasst<br />

werden. Nicht zuletzt muss noch der Heterogenität der Bundesverwaltung angemessen Rechnung getragen werden.<br />

Veränderungen und Anpassungen in einem Bereich haben immer auch Auswirkungen auf das Gesamtsystem.<br />

Das Mitarbeitergespräch mit der Vereinbarung von Leistungs­ und Verhaltenszielen bildet die Grundlage der<br />

Personalbeurteilung. Diese ist massgebend für die Lohnentwicklung und allfällige Leistungsprämien.<br />

Für die Bewertung des Zielerreichungsgrads stehen vier Stufen zur Verfügung. Diese zeichnen sich durch prozentuale<br />

Bandbreiten der Lohnentwicklung aus und gewähren den Führungskräften einen grossen Spielraum bei der Honorierung der<br />

Arbeitsergebnisse.<br />

Die Leistungsprämie dient ebenfalls der Honorierung überdurchschnittlicher Leistungen und besonderer Einsätze. Sie beträgt<br />

maximal 15 Prozent des Höchstbetrags der vertraglich vereinbarten Lohnklasse pro Kalenderjahr.<br />

Das Zusammenspiel von Anfangslohn, flexibler Lohnentwicklung und Leistungsprämie eröffnet vielfältige Möglichkeiten für<br />

massgeschneiderte und situationsgerechte Lösungen. Trotz aller Individualität wahrt das System eine gewisse Konsistenz und<br />

bleibt für die Führungskräfte und Mitarbeitenden nachvollziehbar. Dies ist für eine öffentliche Verwaltung unabdingbar. Eine<br />

völlige Flexibilisierung der Lohnentwicklung wäre für eine öffentliche Verwaltung aus Gründen der Transparenz und<br />

Verlässlichkeit undenkbar. Zusätzlich bestünde das Risiko einer nicht steuerbaren Kostensteigerung.<br />

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