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Beilagen — Ständerat - Schweizer Parlament

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Ständerat<br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

11.4080 n Mo. Nationalrat (Rickli Natalie). Keine doppelte Erhebung von Gebühren durch die Billag<br />

français<br />

Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen vom 28. Juni 2012<br />

Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates hat an ihrer Sitzung vom 28. Juni 2012 die von Nationalrätin Natalie Rickli am 19. Dezember 2011<br />

eingereichte und am 16. März 2012 vom Nationalrat angenommene Motion beraten.<br />

Die Motion verlangt eine Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen bzw. der Radio­ und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401), sodass Gebühren,<br />

welche für einen Haushalt erhoben werden, in welchem die angeschriebene Person zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr wohnhaft ist, als zu Unrecht in Rechnung<br />

gestellt gelten und zurückzuerstatten sind.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt mit 10 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen, die Motion anzunehmen.<br />

Berichterstattung: Hêche<br />

Im Namen der Kommission<br />

Der Präsident: Claude Hêche<br />

1. Text und Begründung<br />

1. 1. Text<br />

1. 2. Begründung<br />

2. Stellungnahme des Bundesrats vom 15. Februar 2012<br />

3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />

4. Erwägungen der Kommission<br />

1. Text und Begründung<br />

1. 1. Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, dem <strong>Parlament</strong> eine Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (SR 784.40) bzw. der Radio­ und Fernsehverordnung<br />

(RTVV; SR 784.401) vorzulegen, dass Gebühren, welche für einen Haushalt erhoben werden, in welchem die angeschriebene Person zum fraglichen Zeitpunkt nicht<br />

mehr wohnhaft ist, als zu Unrecht in Rechnung gestellt gelten und zurückzuerstatten sind.<br />

1. 2. Begründung<br />

Immer wieder kommt es vor, dass Personen bei einem Umzug vergessen, sich bei der Billag abzumelden, im neuen Haushalt aber Gebühren bezahlen. Aus<br />

nachvollziehbaren Gründen gehen diese Personen davon aus, dass sie ihrer Gebührenpflicht rechtmässig nachkommen und keine weiteren Gebühren schulden.<br />

Die Billag stellt sich auf den Standpunkt, dass auch die Abmeldung durch den Gebührenpflichtigen geschehen müsse. Darum erhebt sie auch für Haushalte, in<br />

welchen die betreffende Person nachweislich nicht mehr wohnhaft ist, so lange Gebühren, bis eine korrekte Abmeldung erfolgt ist. Das hat zur Folge, dass die<br />

betroffene Person doppelt zur Kasse gebeten wird, was u. a. untenstehende Beispiele belegen:<br />

­ Eine Frau zieht von ihrem eigenen Haushalt aus zu ihrem Freund, der bereits Gebühren bezahlt. Sie hat am alten Ort Gebühren bezahlt, aber vergessen, sich<br />

abzumelden.<br />

­ Ein Student hat in der Zweitwohnung seines Studienortes Gebühren bezahlt. Er vergass, sich abzumelden, als er wieder in den Haushalt der Eltern zog, in welchem<br />

korrekt Gebühren bezahlt wurden.<br />

Bei allen Personen wurden für den Haushalt, in welchem sie wohnhaft sind bzw. waren, immer korrekt Gebühren bezahlt. Weil sie aber die Abmeldung für die alte<br />

Adresse vergassen, hat ihnen die Billag die Gebühren für die gesamte Zeit seit dem Auszug verrechnet. Gewisse Personen mussten so ungerechtfertigt über 2000<br />

Franken bezahlen.<br />

Gemäss Billag lässt die derzeitige Rechtslage keinen Spielraum für eine Rückerstattung. Laut Artikel 61 Absatz 2 RTVV werden nur Empfangsgebühren, welche zu<br />

Unrecht in Rechnung gestellt werden, zurückerstattet. Wenn jemand vergisst, seine alte Anschrift abzumelden, gilt dies nicht, weil die Meldepflicht dem<br />

Gebührenzahler obliegt und dies auch die Abmeldung erfasst.<br />

Das Verhalten der Billag ist als überspitzter Formalismus zu werten: Gebühren, welche doppelt eingefordert werden, sind den Gebührenzahlern zurückzuerstatten.<br />

2. Stellungnahme des Bundesrats vom 15. Februar 2012<br />

Die Motion zielt auf eine Teilrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen im Bereich der Empfangsgebühren. Der Bundesrat wird in Erfüllung der<br />

überwiesenen Motion 10.3014 nächstens eine Vorlage für ein neues Gebührensystem in die Vernehmlassung geben. Durch einen Systemwechsel bei der<br />

Meldepflicht werden die in der Motion geschilderten Konstellationen ausgeschlossen.<br />

Der Bundesrat trägt damit dem Ziel des Vorstosses bereits Rechnung.<br />

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />

3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />

Der Nationalrat hat die Motion am 16. März 2012 ohne Gegenstimme angenommen.<br />

4. Erwägungen der Kommission<br />

Wird aufgrund eines Umzugs eine korrekte Abmeldung bei der Billag vergessen, kann für die betreffende Person eine hohe Nachzahlung von Gebühren entstehen. Die<br />

Kommission erachtet es darum als sinnvoll, wenn die Gebühr der Billag auf einen angemeldeten Haushalt und nicht, wie bis anhin, mit dem An­ und Abmelden von<br />

Empfangsgeräten erhoben wird. Die Kommission befürwortet deshalb eine Gesetzesänderung, in der sich eine An­ und Abmeldung bei der Billag erübrigt und die<br />

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