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Beilagen — Ständerat - Schweizer Parlament

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Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

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12.3453 – Interpellation<br />

Unterschiedliche Umsetzung der Prinzipien der neuen Spitalfinanzierung<br />

Eingereicht von<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

Bruderer Wyss<br />

Pascale<br />

07.06.2012<br />

Ständerat<br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Ab 2012 müssen die Tarife der Krankenversicherung bekanntlich auch die Vergütung der Kosten der für die<br />

Leistungserbringung notwendigen Anlagen umfassen. Durch diese Mitberücksichtigung sollen jene Betriebs­ und<br />

Investitionskosten gedeckt werden können, welche im Rahmen der Leistungserbringung anfallen. Nachdem sich die<br />

Leistungserbringer und die Versicherer nicht einigen konnten, legte der Bundesrat für das Jahr 2012 einen Zuschlag von 10<br />

Prozent der Base Rate für die Vergütung der Anlagenutzungskosten fest. Er hat diesen Entscheid in der Verordnung über die<br />

Krankenversicherung vom 27. Juni 1995, Schlussbestimmung zu den Änderungen vom 22. Oktober 2008, Absatz 4<br />

festgehalten.<br />

Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:<br />

1a. Wie begegnet er den besorgten Stimmen ­ aus den Kantonen sowie insbesondere Spitälern ­, welche diesen Zuschlag für<br />

unangemessen, weil zu tief angesetzt halten? 1b. Teilt er die Ansicht, dass ein zu tief angesetzter Zuschlag nicht nur zu einem<br />

möglichen Investitionsstau, sondern auch zu einer Verzerrung bezüglich Vergleichbarkeit führen kann, wenn die öffentliche<br />

Hand die Spitäler finanziell unterstützen muss?<br />

1c. Welche Schlüsse zieht er daraus für die Ansetzung des Investitionskostenzuschlags in den verbleibenden Jahren der<br />

Übergangsphase gemäss Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung),<br />

nachdem er selber gemäss seinem Schreiben vom 22. Mai 2012 keine normativen Zuschläge für die Jahre 2013 und 2014<br />

festsetzen will?<br />

2. Einzelne Kantone behalten Spitalliegenschaften im Eigentum oder finanzieren sie direkt respektive indirekt mit. Verwiesen<br />

sei an dieser Stelle beispielhaft auf die Vorhaben in den Kantonen Solothurn (Neubau Bürgerspital, 340 Millionen Franken der<br />

öffentlichen Hand), Basel­Stadt (Umbau und Erweiterung Universitätsspital, 50 Millionen Franken) oder Schaffhausen (örtlicher<br />

Zusammenzug und Neueinrichtung der stationären Versorgung, 300 Millionen Franken). Es besteht die Gefahr, dass mit<br />

öffentlichen Mitteln finanzierte Liegenschaften zu Konditionen vermietet werden, welche unter dem Marktpreis liegen. Konkret<br />

kann dies bedeuten, dass mangelnde Mittel für nötige Investitionsvorhaben mit Steuergeldern kompensiert würden.<br />

Würde der Bundesrat ein solches Vorgehen für eine korrekte Auslegung und Umsetzung des KVG gemäss Artikel 49 Absatz 1<br />

halten?<br />

3. Andere Kantone hingegen setzen eine konsequente Umsetzung der Regeln der neuen Spitalfinanzierung durch und sehen<br />

durch die Übernahme von Anlagenutzungskosten durch die öffentliche Hand das Prinzip der Subjektfinanzierung verletzt.<br />

Teilt der Bundesrat die Besorgnis, dass solche Unterschiede in der kantonalen Umsetzung zu Wettbewerbsverzerrungen<br />

einerseits und damit auch zu einem verfälschten Benchmark andererseits führen können, was den eigentlichen Zielen der<br />

neuen Spitalfinanzierung diametral entgegenläuft?<br />

Antwort des Bundesrates vom 05.09.2012<br />

1a. Die Tarifpartner konnten sich über die Vergütung der Anlagenutzung nicht einigen. Der Bundesrat hat daher im Interesse<br />

einer geordneten Einführung des Vergütungssystems Swiss DRG für 2012 einen einheitlichen normativen Zuschlagssatz für<br />

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