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Beilagen — Ständerat - Schweizer Parlament

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Ständerat<br />

Conseil des Etats<br />

Consiglio degli Stati<br />

Cussegl dals stadis<br />

12.2017 Petition Bassola Sandro. Änderung der Insider­Strafgesetzgebung<br />

français<br />

Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 23. August 2012<br />

Die Kommission hat diese Petition vom 24. Januar 2012 an ihrer Sitzung vom 23. August 2012 behandelt.<br />

Die Petition verlangt eine beträchtliche Ausdehnung des Straftatbestands des Insiderhandels. Erfasst werden sollen alle denkbaren Produktarten, mit denen ein<br />

Geschäft anhand von Informationen jeglicher Art und Herkunft getätigt wird. Weiter verlangt sie, dass auch Versuche und Anstiftungen zu solchen Transaktionen<br />

bestraft und illegal erzielte Gewinne eingezogen werden, dass ein Berufsverbot ausgesprochen werden kann und das Strafmass auf fünf Jahre Freiheitsstrafe erhöht<br />

wird.<br />

Antrag der Kommission<br />

Die Kommission beantragt einstimmig, der Petition keine Folge zu geben.<br />

Im Namen der Kommission<br />

Die Präsidentin: Anne Seydoux­Christe<br />

1. Inhalt der Petition<br />

2. Erwägungen der Kommission<br />

1. Inhalt der Petition<br />

Der Petent verlangt, Artikel 161 des Strafgesetzbuches (Insiderstrafnorm) so zu ändern, dass der Straftatbestand des Insiderhandels ausgedehnt wird auf Geschäfte<br />

in Bezug auf alle Produktarten (Aktien, Devisen, synthetische Produkte, Optionen, Rohstoffe, Edelmetalle, Obligationen, Zinsprodukte usw.) oder Vorgänge<br />

(Strafuntersuchungen, Embargos, Auftragsvergaben usw.), die dank privilegierten oder noch nicht zugänglichen Informationen jeglicher Art und Herkunft zu Vorteilen<br />

bei Börsentransaktionen oder anderen Geschäftsvorgängen im In­ und Ausland führen. Strafbar sein sollen auch Versuche zu solchen Geschäften sowie die<br />

Anstiftung von Dritten zu Transaktionen im eigenen oder fremden Namen. Weiter verlangt der Petent, dass aufgrund von Insiderhandel illegal erwirtschaftete Gewinne<br />

eingezogen werden und ein Berufsverbot ausgesprochen werden kann. Ferner sei das Strafmass auf fünf Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.<br />

2. Erwägungen der Kommission<br />

Die Vorlage vom 31. August 2011 zur Änderung des Börsengesetzes schlägt sowohl im Bereich des Strafrechts als auch im Bereich des Aufsichtsrechts Normen<br />

vor, die marktmissbräuchliches Verhalten effizient sanktionieren (11.050; BBl 2011 6873). Gemäss dieser Vorlage wird insbesondere der Straftatbestand des<br />

Insiderhandels ausgedehnt (vgl. Art. 40 E­BEHG): Neu kann jede natürliche Person Insider sein. Zudem wird ein als Verbrechen ausgestalteter qualifizierter<br />

Tatbestand des Insiderhandels geschaffen. Insiderhandel kann damit neu mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert werden. Damit<br />

wird nebst der bereits strafbaren Anstiftung zu Insiderhandel auch der versuchte Insiderhandel strafbar. Insiderhandel wird zudem neu auch für sämtliche<br />

Marktteilnehmer aufsichtsrechtlich verboten. Wird dieses Verbot verletzt, so kann die Finma gegenüber sämtlichen Finanzmarktteilnehmern ihre Aufsichtsinstrumente<br />

einsetzen, beispielsweise dasjenige der Gewinneinziehung (Art. 34 E­BEHG). Gegenüber den von ihr beaufsichtigten Instituten (Art. 3 Finmag) kann die Finma zudem<br />

weitere Instrumente wie das Berufsverbot oder ein Tätigkeitsverbot aussprechen.<br />

Die Petition wird mit der laufenden Gesetzesrevision weitgehend umgesetzt. Einzig die Forderung, der Straftatbestand des Insiderhandels auf sämtliche denkbaren<br />

Produkte und Vorgänge auszudehnen, geht über die vorgeschlagene Gesetzesänderung hinaus. Eine solche Ausdehnung ist jedoch abzulehnen.<br />

Sowohl der geltende Straftatbestand des Insiderhandels (Art. 161 StGB) als auch der Revisionsentwurf (Art. 40 E­BEHG) schützen die Gleichbehandlung der Anleger<br />

am Börsenmarkt und die Funktionsfähigkeit der Börse. Durch das Ausnützen vertraulicher, kurs­ oder preisrelevanter Informationen in Bezug auf andere Produkte ­<br />

wie beispielsweise Währungen, Rohstoffe und Edelmetalle ­ sowie andere Lebensvorgänge können diese Rechtsgüter nicht beeinträchtigt werden, da hierfür in der<br />

Schweiz keine Börsen bestehen.<br />

Auch die Schaffung eines neuen Straftatbestandes, der das Ausnützen vertraulicher Informationen in Bezug auf sämtliche Produkte und Lebensvorgänge sanktioniert,<br />

ist abzulehnen. Ein solcher Tatbestand käme einem allgemeinen Vertrauensmissbrauchstatbestand gleich, welcher bereits bei der Revision des Strafgesetzbuches in<br />

den frühen Neunzigerjahren (Botschaft vom 24. April 1991 Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschung; BBl 1991 II 969) geprüft und verworfen<br />

wurde, weil das Vertrauen der Bevölkerung als Rechtsgut zu weit gefasst sei, um strafrechtlich geschützt zu werden, und weil die (vage) Formulierung einer solchen<br />

Bestimmung nicht vereinbar sei mit den hohen Anforderungen an die Bestimmtheit von Strafbestimmungen (BBl 1991 II 1057f.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,<br />

dass in Bezug auf Devisen nur ein sehr kleiner Kreis von Personen über kursrelevante Informationen verfügt. Da diese Personen dem Amts­ oder Berufsgeheimnis<br />

unterstehen und die Ausnützung dieses Geheimnisses eine zivil­ oder verwaltungsrechtliche Treuepflichtverletzung darstellt, bestehen genügend<br />

Sanktionsmöglichkeiten.<br />

Abschliessend weist die Kommission darauf hin, dass der Nationalrat kürzlich im Rahmen seiner Beratung über die Revision des Börsengesetzes hauptsächlich aus<br />

den obendargelegten Gründen einen Minderheitsantrag abgelehnt hat (Insiderhandel und Marktmanipulation bei Rohstoffen, Edelmetallen und Währungen; AB 2012 N<br />

1148ff.) [1] , der weitgehend das Gleiche forderte wie die vorliegende Petition.<br />

______________________________<br />

1) Wortlaut des abgelehnten Minderheitsantrages: Wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er die Kenntnis einer vertraulichen<br />

Tatsache, deren Bekanntwerden den Handelspreis von am Markt gehandelten Rohstoffen, Edelmetallen, Währungen in voraussehbarer Weise erheblich beeinflussen<br />

wird, ausnützt oder diese Tatsache einem Dritten zur Kenntnis bringt, wer in der Absicht, den Handelspreis von am Markt gehandelten Rohstoffen, Edelmetallen,<br />

Währungen erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für Dritte einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu erzielen, wider besseres Wissen falsche oder<br />

irreführende Informationen verbreitet oder Käufe und Verkäufe von solchen Waren tätigt, die beidseitig direkt oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu<br />

diesem Zweck verbundener Personen erfolgen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.<br />

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