Beilagen â Ständerat - Schweizer Parlament
Beilagen â Ständerat - Schweizer Parlament
Beilagen â Ständerat - Schweizer Parlament
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
12.2017 Petition Bassola Sandro. Änderung der InsiderStrafgesetzgebung<br />
français<br />
Bericht der Kommission für Rechtsfragen vom 23. August 2012<br />
Die Kommission hat diese Petition vom 24. Januar 2012 an ihrer Sitzung vom 23. August 2012 behandelt.<br />
Die Petition verlangt eine beträchtliche Ausdehnung des Straftatbestands des Insiderhandels. Erfasst werden sollen alle denkbaren Produktarten, mit denen ein<br />
Geschäft anhand von Informationen jeglicher Art und Herkunft getätigt wird. Weiter verlangt sie, dass auch Versuche und Anstiftungen zu solchen Transaktionen<br />
bestraft und illegal erzielte Gewinne eingezogen werden, dass ein Berufsverbot ausgesprochen werden kann und das Strafmass auf fünf Jahre Freiheitsstrafe erhöht<br />
wird.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt einstimmig, der Petition keine Folge zu geben.<br />
Im Namen der Kommission<br />
Die Präsidentin: Anne SeydouxChriste<br />
1. Inhalt der Petition<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
1. Inhalt der Petition<br />
Der Petent verlangt, Artikel 161 des Strafgesetzbuches (Insiderstrafnorm) so zu ändern, dass der Straftatbestand des Insiderhandels ausgedehnt wird auf Geschäfte<br />
in Bezug auf alle Produktarten (Aktien, Devisen, synthetische Produkte, Optionen, Rohstoffe, Edelmetalle, Obligationen, Zinsprodukte usw.) oder Vorgänge<br />
(Strafuntersuchungen, Embargos, Auftragsvergaben usw.), die dank privilegierten oder noch nicht zugänglichen Informationen jeglicher Art und Herkunft zu Vorteilen<br />
bei Börsentransaktionen oder anderen Geschäftsvorgängen im In und Ausland führen. Strafbar sein sollen auch Versuche zu solchen Geschäften sowie die<br />
Anstiftung von Dritten zu Transaktionen im eigenen oder fremden Namen. Weiter verlangt der Petent, dass aufgrund von Insiderhandel illegal erwirtschaftete Gewinne<br />
eingezogen werden und ein Berufsverbot ausgesprochen werden kann. Ferner sei das Strafmass auf fünf Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.<br />
2. Erwägungen der Kommission<br />
Die Vorlage vom 31. August 2011 zur Änderung des Börsengesetzes schlägt sowohl im Bereich des Strafrechts als auch im Bereich des Aufsichtsrechts Normen<br />
vor, die marktmissbräuchliches Verhalten effizient sanktionieren (11.050; BBl 2011 6873). Gemäss dieser Vorlage wird insbesondere der Straftatbestand des<br />
Insiderhandels ausgedehnt (vgl. Art. 40 EBEHG): Neu kann jede natürliche Person Insider sein. Zudem wird ein als Verbrechen ausgestalteter qualifizierter<br />
Tatbestand des Insiderhandels geschaffen. Insiderhandel kann damit neu mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert werden. Damit<br />
wird nebst der bereits strafbaren Anstiftung zu Insiderhandel auch der versuchte Insiderhandel strafbar. Insiderhandel wird zudem neu auch für sämtliche<br />
Marktteilnehmer aufsichtsrechtlich verboten. Wird dieses Verbot verletzt, so kann die Finma gegenüber sämtlichen Finanzmarktteilnehmern ihre Aufsichtsinstrumente<br />
einsetzen, beispielsweise dasjenige der Gewinneinziehung (Art. 34 EBEHG). Gegenüber den von ihr beaufsichtigten Instituten (Art. 3 Finmag) kann die Finma zudem<br />
weitere Instrumente wie das Berufsverbot oder ein Tätigkeitsverbot aussprechen.<br />
Die Petition wird mit der laufenden Gesetzesrevision weitgehend umgesetzt. Einzig die Forderung, der Straftatbestand des Insiderhandels auf sämtliche denkbaren<br />
Produkte und Vorgänge auszudehnen, geht über die vorgeschlagene Gesetzesänderung hinaus. Eine solche Ausdehnung ist jedoch abzulehnen.<br />
Sowohl der geltende Straftatbestand des Insiderhandels (Art. 161 StGB) als auch der Revisionsentwurf (Art. 40 EBEHG) schützen die Gleichbehandlung der Anleger<br />
am Börsenmarkt und die Funktionsfähigkeit der Börse. Durch das Ausnützen vertraulicher, kurs oder preisrelevanter Informationen in Bezug auf andere Produkte <br />
wie beispielsweise Währungen, Rohstoffe und Edelmetalle sowie andere Lebensvorgänge können diese Rechtsgüter nicht beeinträchtigt werden, da hierfür in der<br />
Schweiz keine Börsen bestehen.<br />
Auch die Schaffung eines neuen Straftatbestandes, der das Ausnützen vertraulicher Informationen in Bezug auf sämtliche Produkte und Lebensvorgänge sanktioniert,<br />
ist abzulehnen. Ein solcher Tatbestand käme einem allgemeinen Vertrauensmissbrauchstatbestand gleich, welcher bereits bei der Revision des Strafgesetzbuches in<br />
den frühen Neunzigerjahren (Botschaft vom 24. April 1991 Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschung; BBl 1991 II 969) geprüft und verworfen<br />
wurde, weil das Vertrauen der Bevölkerung als Rechtsgut zu weit gefasst sei, um strafrechtlich geschützt zu werden, und weil die (vage) Formulierung einer solchen<br />
Bestimmung nicht vereinbar sei mit den hohen Anforderungen an die Bestimmtheit von Strafbestimmungen (BBl 1991 II 1057f.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,<br />
dass in Bezug auf Devisen nur ein sehr kleiner Kreis von Personen über kursrelevante Informationen verfügt. Da diese Personen dem Amts oder Berufsgeheimnis<br />
unterstehen und die Ausnützung dieses Geheimnisses eine zivil oder verwaltungsrechtliche Treuepflichtverletzung darstellt, bestehen genügend<br />
Sanktionsmöglichkeiten.<br />
Abschliessend weist die Kommission darauf hin, dass der Nationalrat kürzlich im Rahmen seiner Beratung über die Revision des Börsengesetzes hauptsächlich aus<br />
den obendargelegten Gründen einen Minderheitsantrag abgelehnt hat (Insiderhandel und Marktmanipulation bei Rohstoffen, Edelmetallen und Währungen; AB 2012 N<br />
1148ff.) [1] , der weitgehend das Gleiche forderte wie die vorliegende Petition.<br />
______________________________<br />
1) Wortlaut des abgelehnten Minderheitsantrages: Wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er die Kenntnis einer vertraulichen<br />
Tatsache, deren Bekanntwerden den Handelspreis von am Markt gehandelten Rohstoffen, Edelmetallen, Währungen in voraussehbarer Weise erheblich beeinflussen<br />
wird, ausnützt oder diese Tatsache einem Dritten zur Kenntnis bringt, wer in der Absicht, den Handelspreis von am Markt gehandelten Rohstoffen, Edelmetallen,<br />
Währungen erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für Dritte einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu erzielen, wider besseres Wissen falsche oder<br />
irreführende Informationen verbreitet oder Käufe und Verkäufe von solchen Waren tätigt, die beidseitig direkt oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu<br />
diesem Zweck verbundener Personen erfolgen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.<br />
Rückkehr zum Seitenbeginn<br />
Home<br />
248