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Beilagen — Ständerat - Schweizer Parlament

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Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

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12.3412 – Postulat<br />

Überprüfung der Einhaltung der NFA­Prinzipien<br />

Eingereicht von<br />

Stadler Markus<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

29.05.2012<br />

Ständerat<br />

Überwiesen an Bundesrat<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, aufzuzeigen, in welchen Gesetzesbestimmungen des Bundes seit der Volksabstimmung über<br />

die Verfassungsgrundsätze der NFA wesentlich von diesen Aufgabenzuweisungsprinzipien zwischen Bund und Kantonen und<br />

anderen Organisationsprinzipien der Verfassung abgewichen wird. Diese Übersicht ist spätestens zusammen mit dem<br />

nächsten Wirksamkeitsbericht zur NFA vorzulegen.<br />

Begründung<br />

Zu den NFA­Prinzipien gehören insbesondere (Art. 5a BV, Subsidiarität; Art. 43a BV, Grundsätze für die Zuweisung und<br />

Erfüllung staatlicher Aufgaben; Art. 46 Abs. 2 BV, Programmvereinbarung Bund­Kantone; sowie Art. 47 Abs. 2 BV,<br />

Eigenständigkeit der Kantone):<br />

1. die Subsidiarität (jede Aufgabe ist auf der tiefstmöglichen Stufe zu erfüllen);<br />

2. die fiskalische Äquivalenz (Übereinstimmung von Nutzniessern, Kosten­ und Entscheidungsträgern);<br />

3. neue Zusammenarbeits­ und Finanzierungsformen zwischen Bund und Kantonen mit Programmvereinbarungen sowie<br />

Global­ und Pauschalbeiträgen.<br />

Die Entwirrung von finanziell verflochtenen Aufgabenbereichen war ein wichtiges Ziel der NFA. Wenn möglich wurde eine<br />

Aufgabenentflechtung vorgenommen. Bei den verbleibenden Verbundaufgaben sollte die strategische Zuweisung dem Bund,<br />

die operative den Kantonen zufallen. Das Prinzip "wer zahlt, befiehlt" sollte konsequent verfolgt werden. Die neuen<br />

Zusammenarbeits­ und Finanzierungsformen sollten den Kantonen einen angemessenen Gestaltungsraum überlassen und<br />

allzu detaillierte Regelungen des Bundes ablösen.<br />

Diese Prinzipien sind nach wie vor sinnvoll, fördern eine effektive und effiziente Führung der öffentlichen Hand und tragen dazu<br />

bei, willkürliche Aufgabenzuordnungen und Finanzierungen zu verhindern (vgl. hierzu auch das Föderalismus­Monitoring der ch­<br />

Stiftung: http://www.chstiftung.ch/ch­dienstleistungen/foederalismusmonitoring). Der nächste Wirksamkeitsbericht NFA wird<br />

sich gemäss Artikel 57 FiLaV mit der Umsetzung der NFA befassen und die Wirkung der mit der NFA­Einführung 2008<br />

vollzogenen Entflechtung beleuchten (u. a. bezüglich der Zweckfreiheit der Transfers oder der unbürokratischen<br />

Programmvereinbarungen statt detaillierten Einzelsubventionen). Über diese Betrachtung hinaus ist nun von Interesse, wie sich<br />

die Aufgabenteilung und Verflechtungen zwischen Bund und Kantonen auch in anderen als den von der NFA betroffenen<br />

Aufgaben entwickelt haben.<br />

Es lässt sich nämlich unschwer feststellen, dass in den letzten Jahren verschiedentlich diese NFA­Prinzipien missachtet oder<br />

zumindest tangiert wurden. Als Beispiele seien der Sportunterricht, der Musikunterricht und der Hochschulbereich erwähnt.<br />

Die Gesetzgebung zur NFA ist vor wenigen Jahren mit dem Anspruch erfolgt, eine gewisse Ordnung ins Staatsgefüge bzw. in<br />

das Zusammenwirken von Bund, Kantonen und in der Folge auch Gemeinden zu bringen. Es wäre wenig verantwortlich, diese<br />

anvisierte Ordnung in einem schleichenden Prozess wieder schrittweise und konzeptlos zu verlassen. Die Subsidiarität und die<br />

fiskalische Äquivalenz sind nichteinklagbare verfassungsrechtliche Prinzipien (vgl. 1. NFA­Botschaft, BBl 2002 2458). Es<br />

braucht daher eine politische Kontrolle über deren Einhaltung.<br />

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