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Beilagen — Ständerat - Schweizer Parlament

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Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

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09.3938 – Motion<br />

Ladenöffnungszeiten. Symmetrie zwischen Kantonsrecht und Bundesrecht<br />

Eingereicht von<br />

Hutter Markus<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

25.09.2009<br />

Nationalrat<br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass die Kantone in ihrer Gesetzgebung frei sind,<br />

die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben nach eigenem Ermessen festzulegen. Der Schutz der<br />

Arbeitnehmenden bleibt vorbehalten, wobei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Ladenöffnungszeiten<br />

beschäftigt werden dürfen.<br />

Begründung<br />

Die Bundesgesetzgebung schränkt die Kantone in Bezug auf die Gestaltung der Ladenöffnungszeiten unnötig ein.<br />

Grundsätzlich sollen die Kantone für die Bestimmungen über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen und<br />

Dienstleistungsbetrieben zuständig sein. Es ist nicht Aufgabe des Bundes, privaten Betrieben weitergehende<br />

Reglementierungen in diesem Bereich aufzuerlegen. Der Schutz der Arbeitnehmenden kann durch geeignete Vorschriften in<br />

den entsprechenden Erlassen berücksichtigt werden. Die Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten hat ­ wie dies durch Studien<br />

nachgewiesen wurde ­ positive Auswirkungen auf Konsumentinnen und Konsumenten, die Beschäftigung im Detailhandel, die<br />

Preise und das Wirtschaftswachstum. Solche positiven Impulse sind besonders in wirtschaftlich schwierigen Zeiten notwendig,<br />

weshalb die Revision der gesetzlichen Grundlagen umgehend an die Hand genommen werden soll.<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 18.11.2009<br />

Mit den kantonalen Vorschriften über die Ladenöffnungszeiten sollen Ruhe und Ordnung geschützt werden. Es liegt in der<br />

Kompetenz der Kantone, die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben von Montag bis Samstag,<br />

zwischen 06.00 und 23.00 Uhr, nach ihren spezifischen, regionalen Bedürfnissen zu gestalten. Das Arbeitsgesetz setzt<br />

hingegen den Rahmen in Bezug auf die Beschäftigungsdauer sowie für die Nacht­ und Sonntagsarbeit. Es hat zum Ziel, die<br />

Gesundheit und das soziale Leben der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen. Zu diesem Zweck legt das Gesetz<br />

die Höchstarbeitszeiten fest und erlaubt Nacht­ und Sonntagsarbeit nur unter bestimmten Voraussetzungen.<br />

Nacht­ und Sonntagsarbeit werden dann zugelassen, wenn sie für die Produktion unentbehrlich sind. Dies ist z. B. der Fall,<br />

wenn die Unterbrechung eines Produktionsprozesses hohe Kosten verursachen würde. In Dienstleistungsbetrieben, wie z. B.<br />

im Detailhandel, wird hingegen geprüft, ob es sich um Waren oder Dienstleistungen handelt, die täglich als notwendig<br />

empfunden werden und deren Fehlen in der Nacht oder am Sonntag von einem Grossteil der Bevölkerung als Mangel<br />

empfunden würde.<br />

Aus Sicht des Bundesrates ist es nicht sinnvoll, die Erlaubnis, Personal zu beschäftigen, von den Ladenöffnungszeiten<br />

abhängig zu machen. Dies würde unweigerlich zu einer grossen Disparität zwischen den Kantonen führen. Zudem könnte es für<br />

die Beurteilung von Nacht­ und Sonntagsarbeit in anderen Branchen eine präjudizielle Wirkung haben. Damit würde der<br />

Kerngehalt des Arbeitsgesetzes ausgehöhlt, was der vom Bundesrat verschiedentlich ­ letztmals bei der Einführung von vier<br />

Verkaufssonntagen pro Jahr (2007) ­ ausgesprochenen Absicht, das Sonntags­ und Nachtarbeitsverbot nicht zu schwächen,<br />

widersprechen würde.<br />

Antrag des Bundesrates vom 18.11.2009<br />

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