Beilagen â Ständerat - Schweizer Parlament
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Ständerat<br />
Conseil des Etats<br />
Consiglio degli Stati<br />
Cussegl dals stadis<br />
10.3382 n Mo. Nationalrat (Flückiger Sylvia). Chancengleichheit für KMU im öffentlichen<br />
Beschaffungswesen<br />
français<br />
Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 25. Juni 2012<br />
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben hat an ihrer Sitzung vom 25. Juni 2012 die von Nationalrätin Sylvia Flückiger am 8. Juni 2010 eingereichte und vom<br />
Nationalrat am 19. September 2011 angenommene Motion geprüft.<br />
Die Motion will die gesetzliche Grundlage im Bereich des öffentlichen Beschaffungsrechts dahingehend ändern, dass Bietergemeinschaften und Subunternehmen von<br />
den Verfahren der öffentlichen Ausschreibung nicht ausgeschlossen werden können.<br />
Antrag der Kommission<br />
Die Kommission beantragt mit 9 zu 2 Stimmen, die Motion abzulehnen.<br />
Berichterstattung: Engler<br />
Im Namen der Kommission<br />
Der Präsident: Konrad Graber<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
1. 2. Begründung<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 25. August 2010<br />
3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats<br />
4. Erwägungen der Kommission<br />
1. Text und Begründung<br />
1. 1. Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, im Bereich des öffentlichen Beschaffungsrechts die gesetzliche Grundlage dahingehend zu verändern, dass Bietergemeinschaften und<br />
Subunternehmen von den Verfahren der öffentlichen Ausschreibung nicht ausgeschlossen werden können. Darüber hinaus muss das Gesetz vorsehen, dass die<br />
Bietergemeinschaft als Ganzes nicht jedes Unternehmen für sich die Anforderungen der Ausschreibung erfüllt.<br />
1. 2. Begründung<br />
Für viele KMU ist der Zusammenschluss zu Bietergemeinschaften oder die Auslagerung gewisser Arbeiten an Subunternehmer die einzige Möglichkeit, sich an einer<br />
öffentlichen Ausschreibung im Sinne des BöB zu beteiligen. Dieser Zusammenschluss fördert die Professionalität kleiner Betriebe und sorgt für einen<br />
volkswirtschaftlich gesunden Wettbewerb und KnowhowTransfer. Durch diesen Wettbewerb unter den verschiedenen Unternehmen und Bietergemeinschaften<br />
werden auch die der öffentlichen Hand angebotenen Dienstleistungen besser und günstiger.<br />
Derzeit ist die <strong>Schweizer</strong> Praxis von einer systematischen Diskriminierung der KMU geprägt. Die meisten Ausschreibungen schliessen Bietergemeinschaften und<br />
Subunternehmen aus, obschon sie nach geltendem Recht es nur im Ausnahmefall dürften. Die Ausnahme ist zur Regel geworden, und deswegen haben KMU keinen<br />
Zugang zu den Aufträgen der öffentlichen Hand mehr.<br />
Dadurch, dass sie nicht einmal bieten dürfen, können sie ihre Rechte auch nicht gerichtlich geltend machen, denn es fehlt ihnen die Parteifähigkeit.<br />
2. Stellungnahme des Bundesrats vom 25. August 2010<br />
Artikel 21 der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB; SR 172.056.11) sieht vor, dass Bietergemeinschaften grundsätzlich<br />
zugelassen sind. Die Auftraggeberin kann diese Möglichkeit in der Ausschreibung in begründeten Einzelfällen beschränken oder ausschliessen. Gemäss einer<br />
Erhebung auf Bundesstufe werden Bietergemeinschaften im klar überwiegenden Teil der Fälle zugelassen, wenn auch oftmals mit der Auflage, dass eine<br />
federführende Person (Ansprechpartner) bestimmt wird.<br />
Der einzelnen Auftraggeberin kommt bei der Zulassung von Bietergemeinschaften zu Recht ein gewisser Ermessensspielraum zu. Ein Ausschluss bzw. eine<br />
Einschränkung von Bietergemeinschaften muss im Einzelfall sachlich gerechtfertigt sein und die Gebote der Gleichbehandlung sowie der Verhältnismässigkeit<br />
berücksichtigen. Insbesondere bei Aufträgen, die besondere oder längere Garantieleistungen bedingen, kann eine Einschränkung angebracht sein. Für die<br />
Auftraggeberin verursacht der Umgang mit Bietergemeinschaften in Form einer einfachen Gesellschaft einen Mehraufwand: So muss sie Regeln bezüglich<br />
Gewährleistung möglicher Ansprüche während der Garantiezeit und für den Fall des Konkurses einzelner Gesellschafter treffen. Ohne diese Regeln riskiert die<br />
Auftraggeberin, plötzlich ohne Vertragspartner dazustehen. Sodann kann eine Einschränkung gerechtfertigt sein, wenn ansonsten die Gefahr besteht, dass sich<br />
Anbieterinnen eines bestimmten Gebietes zusammenschliessen und so den Wettbewerb faktisch unterbinden. Diese Überlegungen gelten sinngemäss auch für die<br />
Thematik der Subunternehmerinnen.<br />
Die Auftraggeberinnen des Bundes behandeln die Bietergemeinschaft in der Praxis in der Regel als Ganzes. Sie prüfen die Eignung jedes Mitglieds der<br />
Bietergemeinschaft jeweils im Hinblick auf seine Funktion innerhalb der Bietergemeinschaft. Während jedes Mitglied bestimmte Eignungskriterien erfüllen muss (z. B.<br />
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit mittels Handelsregisterauszug), brauchen andere nicht von jedem Mitglied erfüllt zu werden (z. B. genügt es, wenn der<br />
Spezialist in einer Bietergemeinschaft den Eignungsnachweis für sein spezielles Knowhow erbringt). Schliessen sich Anbieter dagegen aus Kapazitätsgründen zu<br />
einer Bietergemeinschaft zusammen (z. B. zum Bau eines Nationalstrassenabschnitts, wobei jedes Mitglied einen Abschnitt davon ausführen wird), muss jedes<br />
Mitglied für seine Teilleistung sämtliche Eignungskriterien erfüllen.<br />
Die Stossrichtung der Motion betreffend Eignungsprüfung bei Bietergemeinschaften entspricht somit bereits heute der verbreiteten Praxis der Auftraggeberinnen des<br />
Bundes. Daher erachtet der Bundesrat eine Gesetzesrevision auf Bundesebene als nicht zielführend. Der Bundesrat beauftragt daher die Beschaffungskommission<br />
des Bundes (BKB), entsprechende Instrumente zu erarbeiten, wie beispielsweise ein Merkblatt mit Empfehlungen für die öffentlichen Auftraggeberinnen. Dabei soll<br />
auch der Thematik der Eignungsprüfung gebührend Rechnung getragen werden. Die Ausarbeitung der Instrumente soll in Zusammenarbeit mit der<br />
Koordinationskonferenz der Bau und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) erfolgen.<br />
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.<br />
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