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Beilagen — Ständerat - Schweizer Parlament

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Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

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12.3501 – Interpellation<br />

Unwillkommene Beschränkungen bei der Blutspende<br />

Eingereicht von<br />

Recordon Luc<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

13.06.2012<br />

Ständerat<br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:<br />

1. Trifft es zu, dass Männer, die sexuellen Kontakt zu einem anderen Mann haben oder hatten, definitiv von der Blutspende<br />

ausgeschlossen sind?<br />

2. Wenn dies zutrifft, so ist das diskriminierend und stellt, wenn man den Bedarf an Blut für Transfusionen betrachtet, eine<br />

Einschränkung dar, die man nur bedauern kann. Wäre es unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit deshalb nicht sinnvoll,<br />

diese Bestimmung zu revidieren?<br />

Begründung<br />

Männer, die mindestens einmal sexuellen Kontakt zu einem anderen Mann hatten, auch wenn sie sich dabei sogar schützten,<br />

müssen immer wieder feststellen, dass man ihr Blut in den Blutspendezentren nicht will. Diese Vorschrift geht auf das Jahr<br />

1977 zurück und legt einen Ausschluss auf immer und ewig fest. Offenbar rechtfertigen nicht einmal Untersuchungen<br />

insbesondere über den Gesundheitszustand und über die konkrete Situation des betreffenden Mannes eine Ausnahme. Zum<br />

Vergleich: Heterosexuelle Personen, auch solche, von denen man annimmt oder annehmen muss, dass sie einen unseriösen<br />

Lebenswandel führen, werden so behandelt wie die homosexuellen Männer, wenn sie ihrer Partnerin weniger als sechs Monate<br />

lang kennen. Dass das Vorsorgeprinzip hier angewendet wird wie anderswo im Gesundheitswesen, ist begrüssenswert. Es ist<br />

jedoch nicht kohärent, wenn man sich je nach Fall auf Kriterien bezieht, die dermassen unterschiedlich sind: im einen Fall der<br />

vollständige Ausschluss für immer, im anderen eine nuancierte, ja vielleicht sogar ein bisschen nachlässige Behandlung. Seit<br />

der Affäre um HIV­infiziertes Blut in den Achtzigerjahren wurde die Risikoabschätzung genauer. Dies sollte dazu führen, dass<br />

der konkreten Situation der Blutspenderinnen und ­spender besser Rechnung getragen werden kann. Die jüngsten<br />

Forschungsarbeiten und die europäische Gesetzgebung deuten darauf hin, dass die schweizerische Haltung überholt ist.<br />

Zudem kann man im Grossen und Ganzen davon ausgehen, dass das Blutangebot, das weiterhin nicht ganz ausreichend ist,<br />

zunähme, wenn man die Bedingungen zur Spendetauglichkeit mehr am wirklichen Lebenswandel ausrichten würde, statt einzig<br />

und allein auf die sexuelle Neigung abzustellen.<br />

Antwort des Bundesrates vom 29.08.2012<br />

Die Bereitschaft der <strong>Schweizer</strong> Bevölkerung zur freiwilligen Blutspende ist sehr wichtig, um über genügend Blut und<br />

Blutprodukte zu verfügen. Der Bedarf konnte bis anhin sichergestellt werden. Damit die hohe Qualität und Sicherheit von<br />

Blutprodukten gewährleistet sind ­ dazu gehört ebenfalls der Schutz vor blutübertragbaren Infektionskrankheiten ­, werden auf<br />

verschiedenen Ebenen Massnahmen ergriffen. So werden bestimmte Anforderungen an die blutspendende Person gestellt,<br />

und die Blutspendedienste werden angewiesen, das gespendete Blut gemäss vorgegebener Richtlinien routinemässig auf das<br />

Vorhandensein relevanter blutübertragbarer Krankheitserreger zu testen.<br />

Die Überprüfung der blutspendenden Person bzw. ihre Tauglichkeit für die Spende ist in Artikel 36 des Bundesgesetzes über<br />

Arzneimittel und Medizinprodukte (SR 812.21) und in Artikel 17 der Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich<br />

(SR 812.212.1) geregelt. Vor der Blutentnahme wird der Gesundheitszustand der spendenden Person ärztlich geprüft und der<br />

Spender zu einem möglichen Risikoverhalten befragt. Dadurch wird die Person, die das Blut oder Blutprodukt erhält, geschützt<br />

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