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Beilagen — Ständerat - Schweizer Parlament

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Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

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11.4041 – Motion<br />

Für eine vernünftige Revision von Artikel 53 StGB<br />

Eingereicht von<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

Kommission für Rechtsfragen NR<br />

10.11.2011<br />

Nationalrat<br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision von Artikel 53 StGB vorzuschlagen, mit der dessen Tragweite verringert wird.<br />

Dabei sollen das Vorliegen eines nachweislichen Willens zur Wiedergutmachung und der spezielle Fall von Straftaten gegen<br />

ein öffentliches Gut, bei denen es keine Opfer gibt, berücksichtigt werden. Ausserdem soll das angedrohte Höchststrafmass<br />

unter dem heutigen Strafmass festgesetzt werden.<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 01.02.2012<br />

Die Wiedergutmachung nach Artikel 53 StGB, in Kraft seit dem 1. Januar 2007, hat in der Praxis bisher keine grosse<br />

Bedeutung erlangt. So wurden etwa im Kanton Zürich bisher rund zehn Strafverfahren pro Jahr infolge einer<br />

Wiedergutmachung erledigt. Mit der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), die seit dem 1. Januar 2011 in Kraft ist, könnte<br />

Artikel 53 StGB an Bedeutung gewinnen, da die Staatsanwaltschaften verpflichtet sind, in Fällen, in denen eine Strafbefreiung<br />

wegen Wiedergutmachung infrage kommt, die Beteiligten zu einer Verhandlung einzuladen mit dem Ziel, eine<br />

Wiedergutmachung zu erzielen (Art. 316 Abs. 2 StPO).<br />

Die Motion verlangt das Vorliegen eines nachweislichen Willens zur Wiedergutmachung. Nach geltendem Recht muss der<br />

Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um das von ihm bewirkte Unrecht<br />

auszugleichen (Art. 53 StGB). Dieser vom Täter erbrachte Tatbeweis setzt nicht voraus, dass er aus Reue oder gar aus tätiger<br />

Reue handelt. Eine Wiedergutmachung ist also auch möglich, wenn der Täter aus egoistischen Motiven handelt, etwa in der<br />

Absicht, ein Strafverfahren zu beenden oder einer Gerichtsverhandlung zu entgehen. Das ist jedoch hinzunehmen, da sich<br />

nicht überprüfen lässt, welche Beweggründe den Täter zur Leistung einer Wiedergutmachung geführt haben.<br />

Weiter sollen die Straftaten gegen ein öffentliches Gut, bei denen es keine Opfer gibt, berücksichtigt werden. Was damit<br />

gemeint ist, wird aus der Motion nicht ersichtlich. Eine Wiedergutmachung ist bereits nach geltendem Recht auch bei Delikten<br />

gegen die Allgemeinheit möglich. Mit der Voraussetzung des geringen öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung wird<br />

den Fällen Rechnung getragen, in denen keine bestimmte Person geschädigt wird. Es soll zudem eine Privilegierung<br />

wohlhabender Täter, die sich von der Strafe freikaufen könnten, verhindert werden. Dabei ist zu beurteilen, ob es mit der<br />

Erbringung der Wiedergutmachung sein Bewenden haben soll oder ob sich unter den Gesichtspunkten des Schuldausgleichs<br />

und der Prävention weitere strafrechtliche Reaktionen aufdrängen. Hat der Täter trotz materieller Wiedergutmachung die<br />

Verantwortung für seine Taten nie übernommen und kann das öffentliche Sanktionsinteresse sich daher nicht auf ein Mass<br />

reduzieren, das einen Strafverzicht rechtfertigen würde, so ist eine Bestrafung angezeigt. Das Bundesgericht hat in zwei Fällen<br />

von Urkundenfälschungen (Art. 251 und 318 StGB) das öffentliche Strafverfolgungsinteresse höher gewichtet und die<br />

Anwendbarkeit von Artikel 53 StGB verneint (BGE 135 IV 12; 6B_152/2007).<br />

Schliesslich will die Motion das heute angedrohte Höchststrafmass von einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren reduzieren. Was<br />

die Schwere der Delikte anbetrifft, stellte die Botschaft auf Delikte ab, bei denen die Voraussetzungen des Aussetzens der<br />

Strafe (günstige Prognose, Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr oder Geldstrafe) gegeben sein mussten. Der aktuelle<br />

Gesetzestext ist grosszügiger formuliert. Es müssen die Voraussetzungen der bedingten Freiheitsstrafe erfüllt sein, d. h., es<br />

darf höchstens eine zweijährige Freiheitsstrafe bevorstehen, und es muss eine günstige Prognose im Sinne von Artikel 42<br />

StGB vorliegen. Das ist ein verhältnismässig weit gefasster Anwendungsbereich. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die<br />

Anforderungen an die Wiedergutmachungsbemühungen des Täters mit der Höhe der zu erwartenden Strafe steigen. Aus<br />

diesem Grund wird bei bedingten Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren das Interesse der Öffentlichkeit an der<br />

Strafverfolgung in der Regel überwiegen und nur in Ausnahmefällen eine Wiedergutmachung möglich sein. Zudem ist im<br />

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