Beilagen â Ständerat - Schweizer Parlament
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Die Bundesversammlung Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />
Curia Vista Geschäftsdatenbank<br />
11.4041 – Motion<br />
Für eine vernünftige Revision von Artikel 53 StGB<br />
Eingereicht von<br />
Einreichungsdatum<br />
Eingereicht im<br />
Stand der Beratung<br />
Kommission für Rechtsfragen NR<br />
10.11.2011<br />
Nationalrat<br />
Erledigt<br />
Eingereichter Text<br />
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision von Artikel 53 StGB vorzuschlagen, mit der dessen Tragweite verringert wird.<br />
Dabei sollen das Vorliegen eines nachweislichen Willens zur Wiedergutmachung und der spezielle Fall von Straftaten gegen<br />
ein öffentliches Gut, bei denen es keine Opfer gibt, berücksichtigt werden. Ausserdem soll das angedrohte Höchststrafmass<br />
unter dem heutigen Strafmass festgesetzt werden.<br />
Stellungnahme des Bundesrates vom 01.02.2012<br />
Die Wiedergutmachung nach Artikel 53 StGB, in Kraft seit dem 1. Januar 2007, hat in der Praxis bisher keine grosse<br />
Bedeutung erlangt. So wurden etwa im Kanton Zürich bisher rund zehn Strafverfahren pro Jahr infolge einer<br />
Wiedergutmachung erledigt. Mit der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), die seit dem 1. Januar 2011 in Kraft ist, könnte<br />
Artikel 53 StGB an Bedeutung gewinnen, da die Staatsanwaltschaften verpflichtet sind, in Fällen, in denen eine Strafbefreiung<br />
wegen Wiedergutmachung infrage kommt, die Beteiligten zu einer Verhandlung einzuladen mit dem Ziel, eine<br />
Wiedergutmachung zu erzielen (Art. 316 Abs. 2 StPO).<br />
Die Motion verlangt das Vorliegen eines nachweislichen Willens zur Wiedergutmachung. Nach geltendem Recht muss der<br />
Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um das von ihm bewirkte Unrecht<br />
auszugleichen (Art. 53 StGB). Dieser vom Täter erbrachte Tatbeweis setzt nicht voraus, dass er aus Reue oder gar aus tätiger<br />
Reue handelt. Eine Wiedergutmachung ist also auch möglich, wenn der Täter aus egoistischen Motiven handelt, etwa in der<br />
Absicht, ein Strafverfahren zu beenden oder einer Gerichtsverhandlung zu entgehen. Das ist jedoch hinzunehmen, da sich<br />
nicht überprüfen lässt, welche Beweggründe den Täter zur Leistung einer Wiedergutmachung geführt haben.<br />
Weiter sollen die Straftaten gegen ein öffentliches Gut, bei denen es keine Opfer gibt, berücksichtigt werden. Was damit<br />
gemeint ist, wird aus der Motion nicht ersichtlich. Eine Wiedergutmachung ist bereits nach geltendem Recht auch bei Delikten<br />
gegen die Allgemeinheit möglich. Mit der Voraussetzung des geringen öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung wird<br />
den Fällen Rechnung getragen, in denen keine bestimmte Person geschädigt wird. Es soll zudem eine Privilegierung<br />
wohlhabender Täter, die sich von der Strafe freikaufen könnten, verhindert werden. Dabei ist zu beurteilen, ob es mit der<br />
Erbringung der Wiedergutmachung sein Bewenden haben soll oder ob sich unter den Gesichtspunkten des Schuldausgleichs<br />
und der Prävention weitere strafrechtliche Reaktionen aufdrängen. Hat der Täter trotz materieller Wiedergutmachung die<br />
Verantwortung für seine Taten nie übernommen und kann das öffentliche Sanktionsinteresse sich daher nicht auf ein Mass<br />
reduzieren, das einen Strafverzicht rechtfertigen würde, so ist eine Bestrafung angezeigt. Das Bundesgericht hat in zwei Fällen<br />
von Urkundenfälschungen (Art. 251 und 318 StGB) das öffentliche Strafverfolgungsinteresse höher gewichtet und die<br />
Anwendbarkeit von Artikel 53 StGB verneint (BGE 135 IV 12; 6B_152/2007).<br />
Schliesslich will die Motion das heute angedrohte Höchststrafmass von einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren reduzieren. Was<br />
die Schwere der Delikte anbetrifft, stellte die Botschaft auf Delikte ab, bei denen die Voraussetzungen des Aussetzens der<br />
Strafe (günstige Prognose, Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr oder Geldstrafe) gegeben sein mussten. Der aktuelle<br />
Gesetzestext ist grosszügiger formuliert. Es müssen die Voraussetzungen der bedingten Freiheitsstrafe erfüllt sein, d. h., es<br />
darf höchstens eine zweijährige Freiheitsstrafe bevorstehen, und es muss eine günstige Prognose im Sinne von Artikel 42<br />
StGB vorliegen. Das ist ein verhältnismässig weit gefasster Anwendungsbereich. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die<br />
Anforderungen an die Wiedergutmachungsbemühungen des Täters mit der Höhe der zu erwartenden Strafe steigen. Aus<br />
diesem Grund wird bei bedingten Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren das Interesse der Öffentlichkeit an der<br />
Strafverfolgung in der Regel überwiegen und nur in Ausnahmefällen eine Wiedergutmachung möglich sein. Zudem ist im<br />
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