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Beilagen — Ständerat - Schweizer Parlament

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Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

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11.3909 – Motion<br />

Artikel 404 OR. Anpassung an die Erfordernisse des 21. Jahrhunderts<br />

Eingereicht von<br />

Barthassat Luc<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

29.09.2011<br />

Nationalrat<br />

Überwiesen an Bundesrat<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, dem <strong>Parlament</strong> eine Änderung von Artikel 404 des Obligationenrechts (OR) zu unterbreiten,<br />

damit dieser Artikel wieder den wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten unserer Zeit entspricht. Diese Änderung soll es<br />

den Parteien ermöglichen, ein wahrhaft dauerhaftes Auftragsverhältnis einzugehen.<br />

Begründung<br />

In der Schweiz ist der Auftrag dasjenige Vertragsverhältnis, das bei allen Dienstleistungen zur Anwendung gelangt, für die das<br />

Gesetz keine sonstige Regelung vorsieht. Die Bestimmungen zum Auftrag sind überholt, weil sie aus einer Zeit stammen, als<br />

mit dem Auftrag nur die Regelung der Vertretung bezweckt war. Dementsprechend restriktiv legt das Bundesgericht Artikel 404<br />

aus. Das Bundesgericht liest Absatz 1 dieses Artikels dahingehend, dass der Auftrag von jeder Partei jederzeit bedingungslos<br />

aufgelöst werden kann (BGE II 305). Ferner vertritt das Bundesgericht die Haltung, dass die Bestimmungen nach Absatz 2<br />

zwingendes Recht sind (BGE 117 II 466), dass also vom Grundsatz der jederzeitigen Auflösbarkeit des Auftrags nicht<br />

abgewichen werden kann. Folglich können die Parteien auf rechtsgültige Weise weder einen dauerhaften Auftrag abschliessen<br />

noch eine Konventionalstrafe vorsehen, deren Höhe einen allfällig entgangenen Gewinn ausgleichen würde.<br />

Seit Langem stösst diese Auslegung in der Lehre überwiegend auf Kritik, ohne dass dies oder die Tatsache, dass wir in<br />

diesem Bereich eine komplizierte und uneinheitliche Rechtsprechung haben, auf unser höchstes Gericht einen Einfluss hätte<br />

(zur Rechtsprechung vgl. Gauch, Der Werkvertrag, 2011, S. 25ff.).<br />

Die heutige Praxis zeigt, wie notwendig es ist, dass die beteiligten Parteien einem Auftrag eine gewisse Stabilität verleihen und<br />

seine zeitliche Dauer festlegen können (beispielsweise zur Verwaltung einer Immobilie). Der überwiegende Teil der<br />

Lehrmeinung (zitiert in: Werro, Commentaire romand, Code des obligations, 2003, n. 4 und 16 zu Art. 404 OR; Gauch, Der<br />

Werkvertrag, S. 25ff., mit individuellen Gewichtungen) geht dahin, dass der zwingende Charakter von Artikel 404 OR einer<br />

Prüfung unterzogen werden sollte, da dieser innerhalb Europas einen Sonderfall darstellt und Investoren von der Schweiz und<br />

ihrer Rechtsordnung fernhält. Schliessen die Parteien einen Auftrag ab, so sollten sie einerseits vertraglich die Befugnis des<br />

Beauftragten zur Auflösung des Auftrags einschränken können; andererseits sollten sie in rechtsgültiger Form auf ihr Recht,<br />

vom Auftrag zurückzutreten, verzichten können, indem sie insbesondere die Dauer des Auftrags sowie eine Konventionalstrafe<br />

für den Fall vereinbaren können, dass eine Partei vor Ablauf des Auftrags von diesem zurücktritt. Dies würde es den Parteien<br />

erlauben, für die Dauer ihres Vertragsverhältnisses zu planen; die Unsicherheiten, die sich aus der Möglichkeit eines Rücktritts<br />

vom Auftrag ergeben können, würden auf diese Weise begrenzt.<br />

Der Schutz der individuellen Freiheit der Parteien würde durch die grundlegenden Bestimmungen des Privatrechts (Art. 27<br />

ZGB, Art. 19 OR) gewährleistet.<br />

Antrag des Bundesrates vom 23.11.2011<br />

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.<br />

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