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Beilagen — Ständerat - Schweizer Parlament

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Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

Curia Vista ­ Geschäftsdatenbank<br />

12.1060 – Anfrage<br />

Folgen von Co­Marketing­Arzneimitteln für die obligatorische Krankenpflegeversicherung<br />

Eingereicht von<br />

Fetz Anita<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

14.06.2012<br />

Ständerat<br />

Erledigt<br />

Eingereichter Text<br />

Der Umstand, dass identische Arzneimittel unter unterschiedlichen Namen und mit unterschiedlichen Preisen bestehen (Co­<br />

Marketing­Arzneimittel), hat in den vergangenen Monaten erneut zu öffentlichem Kopfschütteln geführt. In diesem<br />

Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:<br />

1. Wie viele Co­Marketing­Arzneimittel sind in der Schweiz zugelassen, dies unabhängig davon, ob sie kassenpflichtig sind<br />

oder nicht?<br />

2. Wie viele davon stehen zusammen mit mindestens einem identischen Erzeugnis auf der Spezialitätenliste und sind damit im<br />

Grundsatz kassenpflichtig? Haben alle diese Erzeugnisse unterschiedliche Preise?<br />

3. Wie lange ist die durchschnittliche parallele Verweildauer von Co­Marketing­Erzeugnisse mit unterschiedlichen Preisen auf<br />

der Spezialitätenliste?<br />

4. Lassen sich die finanziellen Folgen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) zuverlässig beziffern, welche<br />

auf die zeitgleiche Aufführung von Co­Marketing­Erzeugnissen mit unterschiedlichen Preisen auf der Spezialitätenliste<br />

zurückzuführen sind?<br />

5. In welchem Verhältnis stehen für den Bundesrat die negativen und positiven Folgen des Co­Marketings von Arzneimitteln für<br />

die OKP zueinander?<br />

Antwort des Bundesrates vom 29.08.2012<br />

1./2. Derzeit sind rund 600 Co­Marketing­Arzneimittel von Swissmedic mit eigener Zulassungsnummer zugelassen. Davon sind<br />

rund 200 auf der Spezialitätenliste aufgeführt. Als Co­Marketing­Arzneimittel gilt ein von Swissmedic zugelassenes<br />

Arzneimittel, das sich von einem anderen von Swissmedic zugelassenen Arzneimittel (Basispräparat) mit Ausnahme der<br />

Bezeichnung und der Packung nicht unterscheidet (Art. 34­38 der Verordnung vom 22. Juni 2006 des <strong>Schweizer</strong>ischen<br />

Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren<br />

sowie Art. 64a Abs. 3 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, KVV). Nach Ziffer C.8.3.2 des<br />

Handbuches betreffend die Spezialitätenliste vom 1. September 2011, welches den Charakter einer Verwaltungsverordnung<br />

innehat, ist ein Co­Marketing­Arzneimittel höchstens zu demselben Preis wirtschaftlich wie das Basispräparat. Ein Co­<br />

Marketing­Arzneimittel kann somit zu einem tieferen Preis auf der Spezialitätenliste aufgeführt sein als das dazugehörige<br />

Basispräparat. Unterschiedliche Preise sind daher möglich.<br />

3. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verfügt über keine Statistik über die Verweildauer von Co­Marketing­Arzneimitteln auf<br />

der Spezialitätenliste. In der Regel dürften sich die Verweildauer des Basispräparates und jene des Co­Marketing­Arzneimittels<br />

nach dessen Spezialitätenliste­Aufnahme nicht unterscheiden.<br />

4./5. Beantragt eine Zulassungsinhaberin vor Ablauf des Wirkstoffpatents eines Originalpräparates ebenfalls die<br />

Spezialitätenliste­Aufnahme des Co­Marketing­Arzneimittels, so kann das Co­Marketing­Arzneimittel auch bei günstigerem<br />

Preis nur als Originalpräparat in der Spezialitätenliste gelistet werden. Beantragt die Zulassungsinhaberin des Co­Marketing­<br />

Arzneimittels nach Ablauf des Patentschutzes für das Co­Marketing­Arzneimittel in der Spezialitätenliste den Status eines<br />

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