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Beilagen — Ständerat - Schweizer Parlament

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Bereiche: Steuerfragen, Korruptionsbekämpfung, Rechenschaftslegung bezüglich der eigenen Geschäftstätigkeit usw. Es ist<br />

jedoch denkbar, dass eine ausländische Tochterfirma eines <strong>Schweizer</strong> Unternehmens aufgrund der Rechtsform des<br />

Unternehmens einer anderen Gesetzgebung unterliegt.<br />

Um Herausforderungen im Bereich Wirtschaft und Menschenrechte aktiv anzugehen, hat die Schweiz die Ausarbeitung der im<br />

Juni 2011 vom Menschenrechtsrat verabschiedeten Leitlinien für Wirtschaft und Menschenrechte unterstützt. Diese dienen als<br />

Grundlage für die Umsetzung des vom ehemaligen Sonderbeauftragten des Uno­Generalsekretärs zu<br />

Unternehmensverantwortung und Menschenrechten, John Ruggie, formulierten Referenzrahmens "Schützen, Respektieren,<br />

Wiedergutmachen". Diese Leitlinien empfehlen unter anderem die Bereitstellung von effektiven Beschwerdemöglichkeiten,<br />

namentlich in Bezug auf den Zugang zur Justiz und zu Wiedergutmachungsmechanismen für Menschen, deren Grundrechte<br />

verletzt wurden, sofern solche Beschwerdemöglichkeiten nicht bereits vorhanden sind. EDA und EVD haben gemeinsam einen<br />

Mehrparteiendialog lanciert, in dessen Rahmen der Stand der Berücksichtigung der Leitlinien mit den interessierten<br />

Stakeholdern aus Wirtschaft, Zivilgesellschaft und Wissenschaft diskutiert werden soll. Die erste Dialogrunde fand am 16. Mai<br />

2012 statt.<br />

2. Der vorliegende Fall bezieht sich auf Vorkommnisse in Argentinien, das ein Rechtsstaat ist, in dem die Opfer Zugang zum<br />

nationalen Justizsystem haben. Wenn dieser Weg ausgeschöpft ist, stehen ihnen im Rahmen des interamerikanischen<br />

Systems weitere Rekursmöglichkeiten offen. Weder der Bundesrat noch die <strong>Schweizer</strong> Justiz können in laufende Verfahren<br />

eingreifen.<br />

Die Schweiz ist Partei der wichtigsten Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen und erwartet auch von anderen<br />

Staaten, die diese Konventionen ratifiziert haben, dass sie diese konsequent umsetzen und für einen effektiven<br />

Menschenrechtsschutz und einen damit verbundenen Rechtsweg sorgen. Für dieses Anliegen setzt sich die Schweiz sowohl<br />

auf bilateraler als auch auf multilateraler Ebene ein. Sie setzt sich ebenfalls für ein starkes internationales System zum Schutz<br />

der Menschenrechte ein.<br />

Als Sitzstaat von multinationalen Unternehmen, die im Ausland tätig sind, nimmt die Schweiz ihre Schutzpflicht ernst, sollten<br />

Unternehmen Menschenrechte verletzen. Die Schweiz setzt sich dafür ein, dass die betroffenen Unternehmen ihre<br />

Verantwortung wahrnehmen, dass sie insbesondere die Menschenrechte, Umweltgesetze und Sozialstandards respektieren.<br />

3. <strong>Schweizer</strong> Recht sieht unter gewissen Umständen Beschwerdemöglichkeiten für Personen vor, die der Meinung sind, dass<br />

ihre Rechte durch <strong>Schweizer</strong> Unternehmen im Ausland verletzt wurden. Die Zuständigkeit der <strong>Schweizer</strong> Gerichte und das<br />

anwendbare Recht sind jedoch in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Es gibt keine zwingenden juristischen Grundlagen,<br />

welche den Zugang zur <strong>Schweizer</strong> Justiz garantieren, wenn das Justizsystem im Ausland Lücken aufweist.<br />

Abgesehen von der zivilrechtlichen Haftung für widerrechtliche Schadenszufügung gemäss Obligationenrecht, ist zunächst<br />

daran zu erinnern, dass seit dem 1. Oktober 2003 nebst natürlichen Personen auch Unternehmen gemäss Artikel 102 StGB<br />

strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Diese Bestimmung gilt auch für international tätige Grosskonzerne,<br />

wenn die Anlasstat in den räumlichen Geltungsbereich des StGB fällt (Art. 3 und 8 StGB). Danach kann ein Mutterkonzern<br />

grundsätzlich auch für Verstösse von Filialen der gesamten Unternehmensgruppe strafrechtlich verfolgt werden.<br />

Darüber hinaus ist die Schweiz in ihrem Handeln durch die Bundesverfassung und die aus den von ihr ratifizierten<br />

Menschenrechtsübereinkommen erwachsenden Verpflichtungen gebunden. So haben gemäss Artikel 35 Absatz 3 BV die<br />

Behörden dafür zu sorgen, "dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden". Dieser<br />

Absatz nimmt damit Bezug auf die Tatsache, dass die Grundrechte in der Praxis nicht nur durch staatliche Handlungen,<br />

sondern auch durch Handlungen von privaten Akteuren bedroht werden können. Die Uno­Leitlinien für Wirtschaft und<br />

Menschenrechte liefern in dieser Hinsicht wertvolle Orientierungshilfe, insbesondere auch in Bezug auf den Zugang zu<br />

Gerichten bzw. alternativen Mechanismen zur Wiedergutmachung von Menschenrechtsverletzungen. Inwiefern ein<br />

Handlungsbedarf bezüglich der Sicherstellung eines effektiveren Zugangs zu Wiedergutmachungsmechanismen besteht, wird<br />

im Rahmen des Mehrparteiendialoges geprüft.<br />

Der Bundesrat ist weiterhin bestrebt, die Kohärenz zwischen der schweizerischen Menschenrechtspolitik und wirtschaftlichen<br />

Aktivitäten laufend zu prüfen und sicherzustellen. Sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene setzt sich die<br />

Schweiz für eine Klärung und Verbesserung der Regeln für die Tätigkeiten von multinationalen Unternehmen ein. Sie<br />

unterstützt verschiedene internationale Initiativen der Uno und der OECD sowie Initiativen der Zivilgesellschaft. Die Schweiz ist<br />

sich auch bewusst, dass sich die Staatengemeinschaft auf globaler Ebene für die Achtung der Menschenrechte einsetzen<br />

muss und dass die Wirksamkeit der erwähnten Initiativen von der Umsetzung in den einzelnen Ländern abhängt.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

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