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Beilagen — Ständerat - Schweizer Parlament

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Lieferketten sowie dem zunehmenden Kostendruck in der Produktion ("Just in Time") begründet ist. Vor allem bei nicht mehr<br />

patentgeschützten Arzneimitteln und bei Generika kommt es immer wieder zu Versorgungslücken.<br />

1b. Am 1. März 2011 sind die Kriterien zur Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall nach Artikel 71a und 71b der Verordnung<br />

über die Krankenversicherung (KVV) in Kraft getreten. Mit dieser Verordnungsänderung ist im Interesse der Rechtssicherheit<br />

und zur Vermeidung unnötiger Gerichtsverfahren festgelegt worden, unter welchen Voraussetzungen bei ambulanten<br />

Behandlungen die Vergütungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) für Arzneimittel über den in der<br />

Spezialitätenliste (SL) festgelegten Umfang hinausgeht. Die in diesen Artikeln formulierten Kriterien entsprechen der<br />

langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes und widerspiegeln die geltende Praxis.<br />

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat Kenntnis davon, dass in einzelnen wenigen Fällen die Übernahme der Kosten von<br />

Arzneimitteln durch den Krankenversicherer nicht vollumfänglich erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen nach Artikel 71a und<br />

71b KVV möglicherweise erfüllt gewesen wären. Das BAG nimmt in diesen Fällen seine Aufsichtsfunktion wahr und weist die<br />

Krankenversicherer auf die entsprechenden Bestimmungen und das richtige Vorgehen hin. Falls nötig, kann das BAG auch<br />

Bussen nach Artikel 93 Buchstabe c KVG verhängen, sofern sich der Krankenversicherer den Weisungen der<br />

Aufsichtsbehörde widersetzt. Zu beachten ist jedoch, dass es sich bei den Fällen nach Artikel 71a oder 71b KVV um<br />

Einzelfälle handelt, die von den Krankenversicherern entsprechend zu beurteilen sind. Die Umsetzung der Artikel 71a und 71b<br />

KVV wird vom BAG bis Ende 2013 evaluiert.<br />

1c. Derzeit werden genetische Tests an Proben von Brustkrebsgewebe nicht über die OKP bezahlt. Ein entsprechender<br />

Antrag wurde mit Hilfe der Eidgenössischen Leistungs­ und Grundsatzkommission (ELGK) geprüft und negativ beurteilt. Die<br />

ELGK berät das Eidgenössische Departement des Innern in Leistungsfragen. Dafür beurteilt sie neue und umstrittene<br />

Leistungen auf die Erfüllung der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit. Sofern in der Zwischenzeit<br />

neue wissenschaftliche Fakten vorliegen, die die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit belegen, können die<br />

Hersteller solcher Tests jederzeit einen neuen Antrag einreichen.<br />

2. Zum Grundsätzlichen ist auf die Antwort zu Frage 1b zu verweisen. Da der Krankenversicherer immer eine<br />

Einzelfallbeurteilung vorzunehmen hat, kann dies für verschiedene Einzelfälle zu einer unterschiedlichen Kostenübernahme der<br />

entsprechenden Arzneimitteltherapie über die OKP führen. Die Krankenversicherer sind jedoch bestrebt, eine einheitliche<br />

Praxis zu erreichen. Es ist zu betonen, dass der "off­label­use" nur ausnahmsweise vorkommen sollte, da ein Arzneimittel in<br />

diesen Fällen ausserhalb der die Sicherheit garantierenden Zulassung von Swissmedic verabreicht wird.<br />

3. Die Versorgung mit Arzneimitteln in der Schweiz fällt grundsätzlich in die Kompetenz der Kantone. Der Bund hat die<br />

Aufgabe, durch geeignete rechtliche Rahmenbedingungen zu einer sicheren und geordneten Versorgung mit Arzneimitteln<br />

beizutragen (Heilmittelgesetz) und in Krisensituationen die Versorgung mit essenziellen Arzneimitteln (Verordnung über die<br />

Pflichtlagerhaltung von Arzneimitteln) sicherzustellen.<br />

Das BAG hat am 29. Mai 2012 eine Plattform initiiert, an der sich die Vollzugsbehörden aus Bund und Kantonen sowie die<br />

Akteure mit dem Ziel beteiligen, die aktuelle Versorgungslage zu analysieren. An der Plattformsitzung wurde insbesondere die<br />

Transparenz und Kurzfristigkeit der Kommunikation durch die Pharmaindustrie und die resultierenden kurzen Reaktionszeiten<br />

als problematisch erachtet. Um zukünftig besser über sich anbahnende Verknappungen orientiert zu sein und prompt reagieren<br />

zu können, wird das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung Massnahmen zur Koordination von Informationen<br />

zwischen Anbietern, Nachfragern und Behörden ergreifen.<br />

Dokumente<br />

Amtliches Bulletin ­ die Wortprotokolle<br />

Chronologie / Wortprotokolle<br />

Datum Rat<br />

26.09.2012 SR Erledigt.<br />

Erstbehandelnder Rat<br />

Ständerat<br />

Deskriptoren:<br />

Hilfe<br />

Krebs Medikament Mangel Finanzierung medizinische Diagnose Krankenversicherung Versicherungsleistung Krankenkasse<br />

Therapeutik Gleichbehandlung Sicherung der Versorgung ärztliche Versorgung Rechtssicherheit<br />

333

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