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Beilagen — Ständerat - Schweizer Parlament

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Die Bundesversammlung ­ Das <strong>Schweizer</strong> <strong>Parlament</strong><br />

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12.3295 – Motion<br />

Klärung übergangsrechtlicher Fragen der Zweitwohnungs­Initiative<br />

Eingereicht von<br />

Brand Heinz<br />

Einreichungsdatum<br />

Eingereicht im<br />

Stand der Beratung<br />

16.03.2012<br />

Nationalrat<br />

Überwiesen an Bundesrat<br />

Eingereichter Text<br />

Der Bundesrat wird beauftragt, ein Kreisschreiben, allenfalls eine Verordnung zu erlassen, als sofortige Massnahme zur<br />

Beseitigung der grossen Rechtsunsicherheit in Bezug auf das Inkrafttreten, die Interpretation der Übergangsbestimmungen<br />

und die Anwendung der neuen Bestimmungen der Zweitwohnungs­Initiative, unter Miteinbezug der betroffenen Kantone.<br />

Begründung<br />

Nach der Annahme der Zweitwohnungs­Initiative stellen sich in der Praxis viele offene Fragen zur neuen<br />

Verfassungsbestimmung und deren Übergangsbestimmungen. In den von der Initiative betroffenen Kantonen und Gemeinden<br />

herrscht aufgrund dieser Unklarheiten grosse Verunsicherung über die Rechtsanwendung, was erhebliche wirtschaftliche<br />

Konsequenzen nach sich zieht. Landeigentümer, Investoren und Bauwillige wie auch das Gewerbe beklagen die aktuelle<br />

Rechtsunsicherheit, welche nach Massnahmen ruft. Die Folgen dieser Unsicherheiten sind volkswirtschaftlich, aber auch in<br />

Bezug auf das Eigentum gravierend.<br />

Die Motionäre fordern aufgrund dieser Ausgangslage den Bundesrat auf, im Hinblick auf eine sofortige Klärung dieser<br />

Unsicherheiten mittels eines Kreisschreibens eine Vollzugshilfe zu leisten. Insbesondere soll ein pragmatisches Vorgehen<br />

gewählt werden, welches dem Vertrauensschutz eine hohe Priorität zumisst.<br />

Dabei sind folgende Problemfelder zu berücksichtigen:<br />

1. Bis 31. Dezember 2012 bleibt geltendes Recht in Kraft. Insbesondere dürfen bis 31. Dezember 2012 Baubewilligungen im<br />

Rahmen des geltenden Rechts erteilt werden.<br />

2. Der Bundesrat erlässt im Hinblick auf die Nichtigkeitsphase ab 1. Januar 2013 bis zum Inkrafttreten des Umsetzungsrechts<br />

Regelungen, die es den Kantonen und Gemeinden erlauben, in dieser Zwischenphase nebst Erstwohnungen auch<br />

Beherbergungsbetriebe und bewirtschaftete Zweitwohnungen zu bewilligen. Das bedingt insbesondere eine möglichst<br />

umgehende verbindliche Klärung des Begriffs Zweitwohnung.<br />

3. Folgende Tatbestände sind vom Geltungsbereich der neuen Verfassungsbestimmung auszuschliessen:<br />

­ Die Umnutzung bestehender altrechtlicher Wohnbauten zu Zweitwohnungen;<br />

­ sämtliche im Rahmen kommunaler und kantonaler Beschränkungen (Kontingente) von den Gemeinden vor Inkrafttreten der<br />

Initiative zugesicherte oder in Aussicht gestellte Baubewilligungen.<br />

4. Es ist sofort zu bestimmen, was als Zweit­ oder Erstwohnung gilt und damit der Verfassungsbestimmung unterliegt.<br />

Stellungnahme des Bundesrates vom 23.05.2012<br />

Mit der Annahme der eidgenössischen Volksinitiative "Stopp mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!" hat sich das<br />

<strong>Schweizer</strong>volk am 11. März 2012 für eine strenge Beschränkung des Zweitwohnungsbaus ausgesprochen. Das am 17.<br />

Dezember 2010 in Bezug auf den Zweitwohnungsbau geänderte Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700),<br />

das auf den 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist, muss nun entsprechend angepasst werden. Da der Erlass der<br />

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